Institut für Urheber- und Medienrecht |
|||
|
News Themen Zeitschriften Institut
|
Die Redaktion weist darauf hin, dass die Meldungen
nicht die Meinung des Instituts wiedergeben. Alle Rechte, insbesondere
Urheberrechte, vorbehalten.
11.07.2008; 18:12 Uhr
»Durchsetzungsgesetz« tritt am 1. September 2008 in Kraft
Urheberrechtlicher Drittauskunftsanspruch, Richtervorbehalt und Abmahnkostendeckelung in einfach gelagerten Fällen
Das »Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« wird gem. Art. 10 des Gesetzes am 1. September 2008 in Kraft treten. Das vom Deutschen Bundestag am 11.4.2008 beschlossene Gesetz, gegen das der Bundesrat Ende Mai 2008 keinen Einspruch erhoben hatte, ist am 11. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2008, S. 1191 ff). Das Artikelgesetz nimmt neben Änderungen im Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Geschmackmuster- und Sortenschutzgesetz sowie der Kostenordnung wichtige Regelungen auch im Urheberrechtsgesetz vor. Mit über zweijähriger Verspätung werden damit die Vorgaben der EU-Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG (auch als Enforcement-Richtlinie bezeichnet) in nationales Recht umgesetzt. Neu eingeführt ist ein Drittauskunftsanspruch zugunsten von Rechteinhabern bei Rechtsverletzungen, dessen Anwendungsbereich vor allem bei Internet-Service-Providers (ISP) liegen wird, die unter bestimmten Voraussetzungen Informationen über die Identität der eigentlichen Rechtsverletzer, z. B. in Tauschbörsen herausgeben müssen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Rechtsverletzer selbst »in gewerblichem Ausmaß« gehandelt haben muss. Allein die Einführung dieses Merkmals war unter den Parteien im Bundestag sowie bei den Vertretern der betroffenen Seiten äußerst umstritten. Schließlich hatte sich der Rechtsausschuss darauf geeinigt, dieses Kriterium nicht nur nach der Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien zu bemessen (Anzahl der Uploads), sondern auch daran, ob es sich um eine besonders umfangreiche Datei handelt, bspw. einen vollständigen Kinofilm, ein Musikalbum moder ein Hörbuch (siehe Meldungen vom 2.4 und 10.4.2008). Offen bleibt insofern, welcher quantitative und qualitative Maßstab bei reinen Downloadhandlungen anzulegen ist. Eine weitere, ebenfalls lange umstritten gebliebene Voraussetzung des Drittauskunftsanspruchs ist der Richtervorbehalt, wenn die ISP zur Auskunfterteilung auf dynamische IP-Adresssen zurückgreifen müssen (siehe z. B. Meldungen vom 20.6., 22.5. und 9.3.2007). Nicht von der EU-Durchsetzungsrichtlinie vorgeschrieben ist hingegen die im neuen § 97 a UrhG vorgesehene Deckelung des Aufwendungsersatzes von Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen im nichtgewerblichen Bereich mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung auf 100 EUR. Eingefügt worden ist die neue Vorschrift erst in den Regierungsentwurf, um so missbräuchlichen Gebührenforderungen entgegenzuwirken. Auch hier war Kritik, insbesondere von Seiten der Rechtsanwälte und der Rechteinhaber, nicht unterblieben, die dies als ein falsches Signal werteten: Der Rechtsverletzer könne nun schon im Voraus eine »Kosten-Nutzen-Rechnung« aufmachen, während der Urheber faktisch bestraft werde, wenn er sein Urheberrecht durchsetzen wolle, da er die über die 100 EUR hinausgehenden Kosten selbst tragen müsse (siehe Meldungen vom 26.1.2007 und 16.8.2006). Nicht durchsetzen konnte sich die u. a. vom Bundesrat erhobene Forderung nach Einführung einer doppelten Lizenzgebühr als Schadensersatzvariante bei Rechtsverletzungen (siehe Meldungen vom 11.4.2008, 9.3. und 19.3.2007). Dokumente:Institutionen:Zu diesem Thema:
Permanenter Link zu dieser News Nr. 3380: http://www.urheberrecht.org/news/3380/
Bitte beachten Sie:
|
||
|
|
|||