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27.02.2008; 11:52 Uhr
Fotos und Textteile in »Interview mit einem Kannibalen« bleiben verboten
LG Berlin weist Widerspruch gegen einstweilige Verfügung zurück - Verlag kündigt Rechtsmittel an
Der Abdruck von Fotos von Angehörigen des als »Kannibale von Rotenburg« bekannten verurteilten Mörders Armin Meiwes sowie von Auszügen aus dem Gerichtsgutachten bleibt weiterhin untersagt. Dies entschied laut »newsroom.de« das Landgericht Berlin (LG Berlin) am 26.2.2008 durch Urteil (Veröffentlichung in der ZUM/ZUM-RD folgt). Der Seeliger Verlag hatte für den September 2007 die Erscheinung des Sachbuchs »Interview mit einem Kannibalen« von Günter Stampf angekündigt, das u.a. auf Gesprächen des Autors mit Meiwes im Gefängnis basiert. Hiergegen hatten Angehörige des Täters drei einstweilige Verfügungen vor dem LG Berlin erwirkt, weil sie sich durch die Veröffentlichung von Familienfotos und sowie durch Auszüge aus einem forensisch-sexualmedizinischen Rechtsgutachten, das für den Strafprozess erstellt wurde, in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sahen. Nach Schwärzung der entsprechenden Passagen blieb nun der gegen die Verfügungen eingelegte Widerspruch des Verlages ohne Erfolg. Wie »newsroom.de« den Vorsitzenden der 27. Pressekammer des LG Berlin wiedergibt, seien hier die strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs zum Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht erfüllt worden. Zwar könne das medizinische Gutachten im Verfahren erörtert werden, berechtige aber nicht dazu, es zu verbreiten und insbesondere auch nicht hinsichtlich Details aus der Intimsphäre. Bezüglich der Bilder sei der Unterlasssungsanspruch deswegen gegeben, weil diese in keinem Zusammenhang zu der späteren Tat stünden und es die Betroffenen daher nicht zu dulden hätten, durch die Lichtbilder identifiziert werden zu können. »Newsroom.de« zufolge hat der Verlag bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil einlegen zu wollen, um die Frage der Zitierung aus Gerichtsgutachten grundsätzlich klären zu lassen. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 3320: http://www.urheberrecht.org/news/3320/
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