Institut für Urheber- und Medienrecht

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02.06.2003; 15:30 Uhr
LG Köln sieht in Fernsehspot von Burger King vergleichende Werbung
Bezug trotz fehlender namentlicher Nennung klar wegen "überragender Marktpräsenz"

Vergleichende Werbung setzt nicht zwangsläufig die namentliche Nennung eines Mitbewerbers voraus. Das ergibt sich aus einer am 30.5.2003 veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Köln (Az. 31 O 44/03), mit der das Gericht der Schnellgaststättenkette Burger King die weitere Verwendung einer Fernsehwerbung untersagte. In dem umstrittenen Film fährt eine Kunden mit ihrem Wagen am Schalter eines Schnellrestaurants vor und fragt den Mitarbeiter, was er selbst denn hier am liebsten esse. Der Mitarbeiter entgegnet darauf "Ich esse hier nicht, ich arbeite hier". Nach Auffassung der Kölner Richter bringt die Werbung nach ihrem Gesamteindruck "in unsachlicher und nicht gerechtfertigter Weise" zum Ausdruck, dass das Angebot der Hamburgerkette McDonald's schlecht seien. Das Unternehmen werde in dem Fernsehspot zwar nicht namentlich genannt. Wegen der "überragenden Marktpräsenz" des Mitbewerbers von Burger King sei aber klar, dass nur McDonald's gemeint sein könne. Als vergleichende Werbung verstoße der Film gegen die guten Sitten. Die Entscheidung des LG bestätigt eine einstweilige Verfügung, die auf Antrag von McDonald's bereits im Januar 2003 gegen Burger King ergangen war.

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[IUM/jz]

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