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23.04.2007; 12:43 Uhr
BGH bestätigt Rechtsprechung zur Haftung von eBay bei Markenverletzungen
Vorheriger Hinweis auf Markenverletzungen zieht zumutbare Prüfungspflichten für Anbieter nach sich

Das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht aber den Unterlassungsanspruch. Dies entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) durch Urteil vom 19. April 2007 (Az. I ZR 35/04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Die Klägerin, die Uhren der Marke »Rolex« herstellt und Inhaberin entsprechender Gemeinschafts- und nationaler Marken ist, hatte das Internet-Auktionshaus »eBay« gerichtlich auf Unterlassung wegen Verletzung ihrer Marken in Anspruch genommen. Grund hierfür waren wiederholte, zahlreiche Angebote auf der Plattform zwischen Juni 2000 und Januar 2001 von Uhren der Klägerin, bei denen es sich zum Teil um Fälschungen handelte. Die Beklagte hatte von den konkreten Angeboten keine Kenntnis. Nachdem die Instanzgerichte die Klage abgewiesen hatten, gab nun der BGH der Revision der Klägerin statt.

Der I. Zivilsenat stellte klar, dass die Beklagte als Störer auf Unterlassung haftet, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglichte, auch wenn sie selbst als Host-Provider nicht Anbieterin dieser Uhren sei. Eine Haftungsprivilegierung nach dem seit dem 1.3.2007 geltenden TMG scheide aus, da diese nicht Unterlassungsansprüche erfasse. Voraussetzung für eine Störerhaftung sei zunächst, dass der jeweilige Anbieter mit den gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe, da nur dann von einer Markenverletzung ausgegangen werden könne. Ferner müsse die Beklagte nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Vielmehr oblägen ihr darüber hinaus gehende Prüfungspflichten ihrer Plattform, wenn sie zuvor von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei. Diese Pflichten dürften zwar nicht in der Weise unzumutbar sein, dass das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten in Frage gestellt werde. Jedoch sei sie zu technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen verpflichtet, um Vorsorge zu treffen, dass gefälschte »Rolex«-Uhren der Klägerin gar nicht erst bei »eBay« angeboten werden könnten.

Damit hielt der BGH ausfrücklich an seiner Rechtsprechung mit Urteil vom 11.3.2004 fest (ZUM 2004, 831 - Internet-Versteigerung). Im vorliegenden Fall verwies er die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück, damit dieses kläre, ob es sich bei den streitgegenständlichen Fällen auch um eindeutig erkennbare Markenverletzungen gehandelt habe.

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