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29.01.2009; 14:03 Uhr
Bundesverwaltungsgericht gibt Klage der Deutschen Telekom gegen Bundesnetzagentur statt
Regulierung des »Bitstrom«-Marktes ist teilweise rechtswidrig
Die Anordnung der Bundesnetzagentur (BNetzA) an die Deutsche Telekom AG, Wettbewerbern sog. »IP-Bitstrom«-Zugänge für DSL-Anschlüsse zu überlassen, ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2009 (Az.: 6 C 39.07; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) hinsichtlich der Entgeltregulierung rechtswidrig. Die Leipziger Richter rügten die Verpflichtung der Telekom zu einer Vorabgenehmigung ihrer Nutzungsentgelte durch die BNetzA. Hier hätte die Regulierungsbehörde die Möglichkeit einer nachträglichen Entgeltregulierung bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen. Aus diesem Grund sei auch die angeordnete Pflicht eines Standardangebots unzulässig. Die grundsätzliche Regulierung des »Bitstrom«-Marktes sei jedoch nicht zu beanstanden, so das Bundesverwaltungsgericht in einer Pressemitteilung vom 28. Januar 2009. Bei »IP-Bitstrom«-Zugängen mieten Wettbewerber, die über kein eigenes DSL-Netz verfügen, einen Datenanteil im Telekom-Netz, über den sie ihren Kunden einen nach eigenen Kriterien gestalteten Internetzugang anbieten können, z.B. mit VoIP-Telefonanschluss. Im Gegensatz dazu setzt die Netznutzung über »DSL-Resale« stets Festnetz-Telefonanschluss der Telekom voraus. Die BNetzA hatte die Anordnung im September 2006 erlassen (vgl. Meldung vom 14. September 2006). Die hiergegen gerichtete Klage der Telekom war zunächst vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen worden. Nach dem nun ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts prüfe man bei der Telekom, ob man das Standardangebot für »IP-Bitstrom«-Zugänge fortan nicht mehr bereitstellen werde, wie »Financial Times Deutschland« unter Berufung auf einen Konzern-Sprecher berichtet. Die BNetzA äußerte sich noch nicht zu der Entscheidung des Gerichts. Man wolle erst die Urteilsgründe abwarten und dann über Konsequenzen entscheiden, so ein Sprecher der Behörde. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 3527: http://www.urheberrecht.org/news/3527/
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