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06.12.2011; 16:58 Uhr
BGH: Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des Verbraucherrechts
Verbraucher sind vor Abschluss von Fernabsatzgeschäften über Zeitungsabonnements auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen
Der BGH hat entschieden, dass ein Verlag, der in einer Zeitungsanzeige für Zeitungsabonnements wirbt, den angesprochenen Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss darüber zu informieren hat, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht (Urteil vom 9. Juni 2011, Az.: I ZR 17/10 »Computer-Bild«). Werden mit in Zeitschriften beigefügten Coupons oder Postkarten Zeitungsabonnements abgeschlossen, handelt es sich nach dem BGH um Fernabsatzverträge im Sinne des § 312 b BGB, bei denen gem. § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB aF (§ 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV) eine Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher, insbesondere über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts bestehe. Diese Informationspflicht ist nach Ansicht des BGH auch nicht nach § 312 b Abs. 3 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, weil Zeitungen und Zeitschriften keine »Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs« im Sinne dieser Vorschrift seien. Bereits das Berufungsgericht ging zwar davon aus, dass der Ausnahmetatbestand des § 312 b Abs. 3 Nr. 5 BGB nicht greift, stellte aber darauf ab, dass die Vorschrift keine Jahresabonnements erfasse. Nach dem BGH gilt § 312 b Abs. 3 Nr. 5 BGB auch für Verträge, die eine Verpflichtung zum fortlaufenden Bezug eines Haushaltsgegenstands des täglichen Bedarfs begründen. Für die Einordnung der Zeitschrift als Haushaltsgegenstand sei nicht die Häufigkeit des Erwerbs, sondern die der Benutzung maßgeblich. Das im Interesse des Verbrauchers liegende Widerrufsrecht sei bei Jahresabonnements durch die auch auf Zeitschriftenabonnementverträge anwendbaren Bestimmungen über Ratenlieferungsverträge gewährleistet; dies ab einer vom Verbraucher zu entrichtenden Summe aller Teilzahlungen von 200 Euro. Das Nichtbestehen des Widerrufsrechts beruhe auf § 312 d Abs. 4 Nr. 3 BGB, der dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten kein Widerrufsrecht gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Begründet werde der Ausschluss des Widerrufsrechts damit, dass »die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar« sei.
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