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19.12.2003; 14:09 Uhr
Betreiber eines Gebrauchtwagenmarktes im Internet haftet für Annonceninhalt
Porschebesitzer erhält Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund Verkaufsanzeige eines Unbekannten

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 26.11.2003 (Az. 28 O 706/02) entschieden, dass der Betreiber eines Gebrauchtwagenportals im Internet für eine auf seiner Webseite veröffentlichte Verkaufsanzeige haften muss.

Auf die Gebrauchtwagenplattform im Internet wurde eine Anzeige »Porsche wegen privater Insolvenz für nur 29.000 Euro abzugeben!« durch einen Unbekannten unter Angabe der Telefonnummer des eigentlichen Fahrzeugeigentümers eingestellt. Der tatsächliche Eigentümer des Wagens erhielt unzählige Verkaufsanfragen. Der Inserent konnte nicht ausfindig gemacht werden. In einer Klage gegen den Betreiber des Gebrauchtwagenmarktes machte er 80 Euro Schadensersatz für die Kosten seiner Sekretärin geltend, die zwei Stunden lang Kaufanfragen beantworten musste. 5000 Euro Schadensersatz forderte er für von ihm zu haltende Unternehmungsführungsseminare, die aufgrund des entstandenen Eindruckes der privaten Insolvenz nicht stattfanden. Aus demselben Grund verlangte der Porschefahrer mindestens 5000 Euro Schmerzensgeld.

Das Landgericht Köln sprach dem Kläger durch Urteil vom 26.11.2003 80 Euro Schadensersatz für die Kosten der Sekretärin und 2000 Euro Schmerzensgeld für den entstandenen Eindruck der Privatinsolvenz zu. Die Haftung des Portalbetreibers wurde wesentlich darauf gestützt, dass die Verkaufsannoncen durch den Betreiber der Internetseite »manuell durchgesehen« werden. Im Rahmen dieser Prüfung hätte der Betreiber die Geeignetheit des Inhaltes der Anzeige, eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung herbeizuführen, erkennen und entsprechend nachfragen müssen.

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