Institut für Urheber- und Medienrecht

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10.06.2009; 10:47 Uhr
Änderungen des Mediengesetzes NRW erlauben höhere Beteiligungen von Verlagen an Rundfunkunternehmen
Nordrhein-westfälische Landesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Novelle des LMG

Das nordrhein-westfälische Mediengesetz (LMG NRW) soll künftig Beteiligungen von Zeitungsverlegern an Rundfunkunternehmen von bis zu 100 Prozent erlauben. Darauf einigte sich das Landeskabinett am 9. Juni 2009. Bislang ist eine Beteiligung von höchstens 24,9 Prozent zulässig. Durch die Änderung des § 33 Abs. 3 LMG NRW soll im Kampf gegen das Zeitungssterben Verlagen die Möglichkeit geben werden, sich zu Medienhäusern weiterzuentwickeln, was gerade in der derzeitigen Wirtschaftsphase notwendig sei, wie NRW-Medienminister Andreas Krautscheid betont.

Zur Gewährleistung von Meinungsvielfalt sind im Gesetzentwurf ab einer Beteiligung von 30 Prozent Maßnahmen, wie die Schaffung eines Programmrates und Einräumung von Drittsendezeiten, vorgesehen. Nach Plänen der nordrhein-westfälischen Landesregierung soll die Novelle des Mediengesetzes nach Abstimmung im Landtag zum 1. Januar 2010 in Kraft treten.

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