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20.01.2009; 19:09 Uhr
Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen »Cybersky TV«
Premiere siegt im Rechtsstreit um P2P-Fernsehsoftware
Das Verbot der PC-Software »Cybersky-TV«, die eine Verbreitung von Live-Streams über die von Internet-Tauschbörsen bekannte Peer-to-Peer-Technologie ermöglichen sollte, ist nun rechtskräftig. Wie »digitalfernsehen.de« berichtet, bestätigte der Bundesgerichtshof am 15. Januar 2009 mit seiner Entscheidung (Az.: I ZR 57/07, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (ZUM-RD 2007, 569). Das von TV Unterhaltungselektronik AG (TCU) angebotene Programm sollte seinen Nutzern die Verbreitung eigener Video-Inhalte mit einer Datenrate von 400 bis 600 KBit/s ermöglichen. Der Pay-TV-Anbieter Premiere hatte daraufhin zunächst vor dem Landgericht Hamburg ein Verbot gegen die Software erwirkt (ZUM 2005, 844), weil durch »Cybersky-TV« die unverschlüsselte Verbreitung seiner Fernsehsendungen in Echtzeit möglich werde. Nach Ansicht der Hamburger Richter begründet die Zurverfügungstellung der Software grundsätzlich noch keine Verantwortlichkeit für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer. Im Fall von »Cybersky-TV« sei jedoch mit dem Hinweis »even Pay-tv channels can be transferred (with the permission of copyright owner)« geworben worden, wodurch sich wiederum eine Verantwortlichkeit des Herstellers ergebe, weil er die Gefahr des Missbrauchs kennt, damit wirbt »die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung damit ausdrücklich zum Anwendungsbereich seines Produkts erhebt«. Der Versuch Rechtsverletzungen durch den Zusatz »with the permission of copyright owner« zu verhindern, genüge hier nicht den Pflichten, die sich aus einer solchen Verantwortlichkeit ergeben. Im Ergebnis folgte der BGH den Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz. Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 3520: http://www.urheberrecht.org/news/3520/
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