Institut für Urheber- und Medienrecht

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25.06.2007; 11:31 Uhr
GSPWM: Prüfgruppen für »Beratungs-TV«, Sexclips via Satellit und »Geldshow« bei N24
Trennungsgebot bei Spartenprogrammen mehrheitlich beachtet

Die Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz der Landesmedienanstalten (GSPWM) hat mehrere Prüf- und Arbeitsgruppen eingerichtet, um mögliche Verstöße gegen Werbebestimmungen zu untersuchen. Wie sie am 21.6.2007 miteilte, betrifft dies zum einen die Sendung »Make Money. Die Markus Frick Show« im Programm von N24, inwieweit dort Verstöße gegen Sponsorregelungen gegangen wurden. Ferner soll eine weitere Prüfgruppe Programme zu Beratungszwecken (»Beratungsfernsehen«) im Bereich der Programmverantwortung analysieren sowie zu Fragen des Standesrechts. Schließlich hat die GSPWM eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die Sexclips im digitalen Satellitenfernsehen ins Visier nehmen soll. In diesem Bereich sei die Zahl der Angebote nach Angaben des GSPWM-Vorsitzenden Norbert Schneider in den letzten Jahren deutlich gestiegen, weshalb diese neuen Programmformen auf ihre Rechtmäßigkeit untersucht werden sollen.

Empfehlungen an die Landesmedienanstalten gab die GSPWM für Pokerformate sowie zur Analyse von Spartenprogrammen. So sollen die Länderanstalten gegen die Pokerformate im privaten Fernsehen unter werberechtlichen Aspekten vorgehen. Nach Angaben von »inside-digital.de« sollen hiervon insbesondere die »TV Total Pokerstars.de Nacht« sowie die Angebote beim Deutschen Sportfernsehen (DSF) und bei Das Vierte betroffen sein; so seien jeweils die Logos der Sponsoren sehr intensiv zu sehen gewesen sein. Im Übrigen hätte aber die Programmanalyse der Spartenprogramme den Verdacht nicht bestätigt, dass in erheblichem Umfang das Trennungsgebot nicht beachtet werde. Bei sechs von 11 untersuchten Programmen seien keinerlei Verstöße festzustellen gewesen, bei den übrigen hätte die Analyse keine besonderen Auffälligkeiten ergeben. Hier sollten nun die Landesmedienanstalten die jeweiligen Veranstalter anhören, um dann gegebenfalls formale Beanstandungsverfahren einzuleiten, sollte sich doch ein Verdacht ergeben.

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