Institut für Urheber- und Medienrecht

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30.08.2005; 17:29 Uhr
Keine Abgaben auf PC- und Notebookfestplatten
OGH: »Festplatten werden regelmäßig zu einem gewichtigen Teil für andere Zwecke als für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch genutzt«

Festplatten in PCs und Notebooks sind nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz nicht abgabenpflichtig. Dies entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) österreichischen Medienberichten vom 30.8.2005 zufolge durch Urteil (4 Ob 115/05y - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Im Fall hatte die Verwertungsgesellschaft Austro Mechana, die Komponisten, Textautoren und Musikverleger vertritt, das IT-Unternehmen Gericom auf Rechnungslegung verklagt. Die Organisation wollte Auskunft über die Anzahl und die Größe der durch das beklagte Unternehmen abgesetzten Festplatten haben, um anschließend eine Gebührenforderung stellen zu können.

Der OGH lehnte die Klage letztinstanzlich ab und begründete seine Entscheidung damit, dass Festplatten in Computern »regelmäßig zu einem gewichtigen - und nicht zu vernachlässigenden - Teil für andere Zwecke als für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch genutzt werden«. Daneben betonten die Richter, dass auf Speichermedien, die in MP3-Playern integriert sind und auf wechselbare Speicherkarten »für solche Geräte, die in weit überwiegendem Maß zur Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch benützt werden« im Sinne des Urheberrechts eine Abgabe erhoben werden darf.

Institutionen:

[IUM/kr]

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