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27.10.2009; 10:33 Uhr
HDF Kino und FFA uneinig über Umfang der Filmabgabe bei 3D-Filmen
Abgabenpflichtige Zuschläge auch für die Gebrauchsüberlassung der 3D-Brillen?

Die Interessengemeinschaft der deutschen Kinobetreiber, der HDF KINO e.V., meldet Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kinobetreibern und der Filmförderungsanstalt (FFA) über den Berechnung der Filmabgabe bei 3D-Filmen und die Auslegung des § 66 Filmförderungsgesetz (FFG). Grund sei die Forderung der FFA, die Zuschläge für 3D-Filmvorführungen in voller Höhe zu berücksichtigen. Somit sollen auch die Zuschläge für die mietweise Gebrauchsüberlassung der notwendigen 3D-Brillen der Abgabenpflicht unterliegen, nicht hingegen Zuschläge für den Verkauf der Brillen an die Besucher der Kinovorstellung. Dabei stützt sich die FFA auf den Wortlaut von § 66 FFG, der für die Berechnung der Filmabgabe auf den »Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten« abstellt. Darin werde nicht nach Haupt- und Nebenleistungen unterschieden. Der Verkauf der Brillen sei hingegen ein Sondergeschäft des Kinobetreibers und daher nicht abgabenpflichtig. Als zusätzliches Argument führt die FFA die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze an. Wie für die Kinovorstellung werde auch für die mietweise Überlassung der Brillen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent entrichtet, während der Verkauf mit 19 Prozent besteuert werde.

Nach Ansicht des HDF KINO geht die von der FFA vorgenommene Auslegung über den Wortlaut des § 66 FFG hinaus. Die Überlassung der 3D-Brillen sei ein von der Kinovorstellung getrennter Vorgang und generell nicht filmabgabenpflichtig, weil der Vertrag zwischen Kino und Besucher unabhängig von der Miete einer 3D-Brille zustande komme. In einer Pressemitteilung mit Dokumentation der Korrespondenz zwischen Verband und FFA kündigt der HDF KINO an, sich um eine einvernehmlichen Klärung zu bemühen.

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