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18.06.2009; 19:33 Uhr
Bundesverfassungsgericht lässt Veröffentlichung des Kinofilms »Rohtenburg« zu
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Veröffentlichung und sonstige Verwertung abgelehnt
Kurz vor dem geplanten Kinostart des Films »Rohtenburg«, der dem Leben und der Tat des als »Kannibalen von Rotenburg« bekannt gewordenen Armin Meiwes nachempfunden ist, hat das Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 17. Juni 2009, Az.: 1 BvQ 26/09; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Meiwes, der Ende Mai 2009 letztinstanzlich im Zivilprozess gegen die Produktionsfirma vor dem Bundesgerichtshof unterlegen war (vgl. Meldung vom 26. Mai 2009), hatte ein vorläufiges Verbot der Veröffentlichung oder sonstigen Verwertung des Films beantragt. Diesen Antrag lehnten die Verfassungsrichter mit der Begründung ab, im vorliegenden Fall seien keine hinreichend gewichtigen Nachteile erkennbar, die dem Antragssteller durch die zu erwartende Kinovorführung entstehen würden. Vielmehr seien der Öffentlichkeit Details aus Meiwes Intimleben bekannt, nicht zuletzt auch durch sein eigenes Verhalten in der Berichterstattung. Auch sein Recht am eigenen Bild werde durch die Vorführung des Films nicht verletzt. Zwar sehe ihm der Protagonist ähnlich, Meiwes habe jedoch bei der Veröffentlichung seines eigenen Bildes »freimütig mitgewirkt«, etwa auch durch eine Portraitaufnahme in einem von ihm autorisierten Buch. Daneben entstünden ihm auch durch Szenen, die trotz Realitätsnähe des Films unzutreffend seien, keine schweren Nachteile, da es sich lediglich um geringfügige Abweichungen handele. Auch gegen die grundsätzliche Darstellung seines Lebens in Form eines Horrorfilms versuchte sich Meiwes schließlich vergeblich zu Wehr zu setzen. Zwar sei die Darstellung seiner Persönlichkeitszüge für die Zuschauer furchteinflößend. Eine ähnliche Reaktion würde jedoch auch eine neutrale Berichterstattung über die beispiellose Tat hervorrufen, so die Begründung des Bundesverfassungsgerichts. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 3666: http://www.urheberrecht.org/news/3666/
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