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26.05.2009; 17:47 Uhr
Bundesgerichtshof erlaubt Verwertung des Horrorfilms »Rohtenburg«
Kunst- und Filmfreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen das Persönlichkeitsrecht des Täters

Der Film über den Mord des als »Kannibale von Rotenburg« bekannt gewordenen Armin Meiwes darf nun doch vorgeführt und verwertet werden. Nachdem Meiwes in erster und zweiter Instanz erfolgreich gegen die Auswertung des Films vorgegangen war, hob der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 26. Mai 2009 (Az.: VI ZR 191/08; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte im Juni 2008 entschieden, dass Meiwes Persönlichkeitsrechte durch die Darstellung seiner Person und des Tatablaufes verletzt werden. Diese Verletzung sei auch nicht durch Kunst- bzw. Filmfreiheit gerechtfertigt (ZUM 2008, 793).

Der Film »Rohtenburg« wurde vom Filmverleih als »Real-Horrorfilm« beworben und schildert die Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale des rechtskräftig verurteilten Mörders, der im März 2001 einen anderen Menschen getötet und in der Folgezeit teilweise verzehrt hatte. Die Hauptfigur des Films und der gezeigte Tathergang entsprächen dabei nahezu detailgenau dem realen Geschehensablauf, so der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung. Zudem habe Meiwes selbst einen Vertrag mit einer Produktionsgesellschaft über die umfassende Verwertung seiner Lebensgeschichte geschlossen. Vor diesem Hintergrund kamen die Karlsruher Richter in ihrer Abwägung der divergierenden Interessen zu dem Ergebnis, dass das Persönlichkeitsrecht des Täters zurücktreten müsse. Kunst- bzw. Filmfreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit würden hier überwiegen, da der Film keine Verfremdungen vornehme und den »Achtungsanspruch des Klägers als Mensch« nicht in Frage stelle. Sämtliche Informationen bezögen sich unmittelbar auf die Tat bzw. die Person des Täters und seien der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Täters bekannt. Weitere Gesichtspunkte, wie beispielsweise Nachteile bei der Resozialisierung, die gegen diese filmerische Darstellung sprechen könnten, habe Meiwes nicht angeführt, so der BGH.

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