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07.10.2008; 13:19 Uhr
Verwaltungsgericht Münster: Internet-PC ist nicht automatisch rundfunkgebührenpflichtig
Tatsächliche Nutzung maßgebend

Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten ist bei sog. »neuartigen« Empfangsgeräten, wie insbesondere Computern mit Internet-Anschluss, nicht pauschal davon auszugehen, dass sie zum Empfang von Rundfunkangeboten bereit gehalten werden, wie das Verwaltungsgericht Münster entschieden hat (Az.: 7 K 1473/07).

Ein Student hatte sich gegen den Gebührenbescheid des Westdeutschen Rundfunks (WDR) gewandt, der die Zahlung Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 EUR für einen Zeitraum von drei Monaten forderte. Während sich der WDR auf den Wegfall der Gebührenfreiheit für Computer zum Ende des Jahres 2006 und die daraus folgende grundsätzliche Gebührenpflicht für alle Geräte, die den Rundfunkempfang - auch über das Internet - ermöglichen, berief, hielt der Student entgegen, dass bei universell einsetzbaren Geräten nicht schon aus der bloßen Möglichkeit des Empfangs von Rundfunkprogrammen auf eine Gebührenpflicht geschlossen werden könne.

Diesem Argument folgten die Münsteraner Richter. Zwar sehe der Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine Gebührenpflicht für alle Geräte vor, die unabhängig von ihrer konkreten Nutzung zum Rundfunkempfang geeignet sind (§ 1 Abs.1 RGebStV). Jedoch müsse diese Vorschrift bei multifunktionalen Geräten eingeschränkt werden, da neben dem Empfang von Rundfunksendungen eine Vielzahl weiterer Verwendungsmöglichkeiten bestünden. Der Empfang von Internet-Radio sei in Deutschland im Jahre 2007 einer Studie des ZDF zufolge, die das Gericht als Beleg anführte, erst von 3,4% der Internet-Nutzer bzw. 2,1% der Gesamtbevölkerung über 14 Jahren genutzt worden. Solange dieser Anteil des Rundfunkempfangs über das Internet noch so gering sei, müsse dem Gebührenpflichtigen nachgewiesen werden, dass er den PC tatsächlich zum Empfang von Rundfunk nutzt, auch wenn dies in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei.

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