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09.01.2009; 18:58 Uhr
OLG Köln: Video-Verwertung der Winnetou- und Edgar-Wallace-Filme stellt Urheberrechtsverletzung dar
Keine Entscheidung über Rechteübertragung für unbekannte Nutzungsart in Altverträgen vor 1966

Die zwischen 1957 und 1965 unter der Regie von Harald Reinl entstandenen Filme dürfen nicht auf DVD vertrieben werden. Nach Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 2009 (Az.: 6 U 86/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) liege keine Rechteübertragung des Regisseurs über die damals noch unbekannte Nutzungsart der Video- bzw. DVD-Auswertung vor. Damit bestätigten die Richter das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln.

Der Sohn und Erbe Reinls hatte Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung gegen ein Unternehmen geltend gemacht, das unter anderem die »Edgar Wallace-«, »Winnetou-« und »Dr. Mabuse«-Filme auf DVD vertreibt, bei denen Harald Reinl Regie geführt hatte. Zur Verteidigung führte der Beklagte an, Reinl habe ihm damals die uneingeschränkten Rechte auch für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt. Verträge hierüber konnte er dem Gericht jedoch nicht vorlegen.

Die Kölner Richter gaben der Klage daher statt ohne sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Konsequenzen sich aus den zum 1. Januar 2008 geänderten Regelungen über die Übertragung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten für Altverträge ergeben. Während nach altem Recht die Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten gem. § 31 Abs. 4 UrhG a.F. unwirksam war, ist diese nach neuem Recht grundsätzlich wirksam. Dem Urheber steht jedoch gemäß § 31 a UrhG ein Widerrufsrecht zu. Die Übergangsvorschrift des § 137 l UrhG sah dazu für Altverträge, die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, eine Frist bis zum Jahresende 2008 vor. Nach welchen Grundsätzen hingegen Verträge zu behandeln sind, die - wie hier - vor 1966 geschlossen wurden, ist hingegen unklar. Das Gericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

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