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05.07.2010; 18:35 Uhr
Urheberrechtsbündnis: Vorschlag einer neuen Wissenschaftsschranke
§ 45 b soll Verwertung von veröffentlichten Werken für wissenschaftlichen Eigenbedarf und Bildungszwecke genehmigungsfrei ermöglichen
Prof. Dr. Rainer Kuhlen hat sich im Rahmen des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft für eine neue Schrankenregelung im Urheberrecht ausgesprochen. Das »Urheberrechtsbündnis« schlägt eine allgemeine Wissenschaftsschranke in § 45 b UrhG vor. Die Norm solle die »bisherigen kleinteiligen und höchst komplizierten Schrankenlösungen, z.B. in den §§ 52 a, 52 b, 53 und 53 a« ersetzen. Dadurch solle der volle Umfang der Nutzung wissenschaftlicher Literatur genehmigungsfrei zugestanden werden, unter Einbeziehung der Infrastruktur für Informationsvermittlung, wie Bibliotheken. Regelungsvorschlag des »Urheberrechtsbündnisses«: § 45 b Bildung und Wissenschaft (1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19 a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Dokumentation, Bestandssicherung und Bestandserhaltung in Bildung und Wissenschaft, insbesondere auch für die den wissenschaftlichen Gebrauch und die Bildungszwecke unterstützenden Leistungen von Vermittlungsinstitutionen wie öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen. (2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder durch eine andere dazu ermächtigte Stelle geltend gemacht werden. (3) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.
Dokumente:Permanenter Link zu dieser News Nr. 3997: http://www.urheberrecht.org/news/3997/
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