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11.01.2010; 19:48 Uhr
Klage der Erbin des »Moskau-Petuschki«-Autors Erofeev gescheitert
Pariser Berufungsgericht bestätigt ebenfalls die Wirksamkeit des französischen Verlagsvertrags von 1977

In dem Rechtsstreit zwischen der Erbin des russischen Autors Wenedikt Erofeev und dessen französischem Verlag über die Wirksamkeit des Verlagsvertrages hinsichtlich des Romans »Moskau-Petuschki« hat der Cour d'Appel de Paris am 27. November 2009 erneut die Klage der Erbin gegen den Verlag zurückgewiesen (Az. 08/07454). Bereits im erstinstanzlichen Urteil des Tribunal de Grande Instance de Paris (Az. 05/09665) war ihre auf Feststellung der Nichtigkeit des Verlagsvertrages gerichtete Klage abgewiesen worden.

Ursprünglich wurde »Moskau-Petuschki« in Russland im Wege des »Samisdat« (Selbstverlag), also in einem Schneeballsystem durch die jeweiligen Leser privat und illegal verbreitet, da der Autor als Dissident in der Sowjetunion Publikationsverbot hatte. 1972 erschien das Werk in einer israelischen Zeitschrift. In Frankreich wurde es 1975 beim beklagten Verlag veröffentlicht. Wie der Cour d'Appel de Paris feststellte, übertrug der Autor, vertreten durch eine Bekannte, in dem französischen Verlagsvertrag von 1977 dem Verlag die weltweiten Exklusivrechte. Die Klägerin hatte zur Nichtigkeit dieses Vertrages vorgetragen, dass der Autor durch seine Bekannte nicht wirksam vertreten worden sei. Das Gericht sah allerdings in einem Schreiben des Autors von 1977 eine eindeutige Bevollmächtigung. In diesem Schreiben bestimmte der Schriftsteller, er trete seine Verwertungsrechte ausschließlich an die Bekannte ab. Eine andere Abtretung existiere nicht. Die Klägerin machte ebenfalls geltend, dass die Verbreitung im »Selbstverlag« in Russland eine Veröffentlichung dargestellt habe und daher ein Werkschutz nach russischem Recht i.S.v. Art. II des Welturheberrechtsabkommens gegeben sei.

Die Klägerin stützte ihren Hilfsantrag, mit dem sie die Kündigung des Verlagsvertrages begehrte, unter anderem auf eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts Erofeevs. Dazu führte sie an, die französische Ausgabe enthalte viele Fehler und der Titel (»Moscou-sur-Vodka«) sei unpassend. Das Pariser Berufungsgericht entschied jedoch, dass aufgrund der heimlichen Art der Verbreitung im Selbstverlag nicht von einer Veröffentlichung gesprochen werden könne und daher die Verwertung sich allein nach französischem Recht richte.

In Deutschland klagte die Erbin Erofeevs vor dem LG Hamburg ohne Erfolg gegen die Neuübersetzung des Werkes ins Deutsche (ZUM-RD 2006, 460).

Dokumente:

[IUM/eg]

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