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28.02.2008; 10:58 Uhr
Rechtmäßige Lizenzierung von Erofeevs »Moskau - Petuski«
Kein & Aber sieht eigene Publikation in neuer Übersetzung frei von rechtlichen Zweifeln
Der Rechtsstreit um die rechtmäßige Lizenzierung der Verlagsrechte an dem Roman »Moskau - Petuski« (Reise nach Petuschki) von Venedikt Erofeev ist beendet. In einem Urteil vom 29. Januar 2008 stellte das Tribunal de Grande Instance de Paris die Rechtmäßigkeit und Fortdauer des am 5.8.1977 zwischen Venedikt Erofeev und dem französischen Verlagshaus Albin Michel fest sowie die Tatsache, dass sämtliche Unterlizenzierungen mit Einwilligung des Autors vergeben worden sind. Der Zürcher Verlag Kein & Aber sieht sich durch dieses Urteil in seiner Auffassung bestätigt sowie sämtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Neupublikation des Werks von 2005 beseitigt. Die Schwiegertochter des Schriftstellers, Galina Erofeev, hatte gegen Albin Michel auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt, weil ihrer Ansicht nach die im Jahre 1977 erfolgte exklusive Einräumung der Nutzungsrechte an Albin Michel nicht durch eine von Erofeev bevollmächtigte Person erfolgt sei. Die Klägerin hatte hierauf auch selbst über ein Agentin Lizenzen vergeben und dem Piper Verlag, der von Albin Michel die Rechte erworben hatte, un dem Kein & Aber, der von Piper unterlizenziert worden war, deren rechtswidrige Publikationen vorgehalten. Das französische Gericht hingegen sah es als erwiesen an, dass zwischen Erofeev und Albin Michel ein wirksamer Verlagsvertrag zustande gekommen, an den Autor regelmäßig Lizenzzahlungen erfolgt seien sowie das Werk wie im Verlagsvertrag vorgesehen international publiziert worden sei. Möglicherweise auf eine Widerklage des französischen Verlagshauses hin verurteilte das Tribunal de Grande Instance de Paris die Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR wegen Verletzung des Ansehens des Verlags. Derzeit ist in Deutschland vor dem Landgericht Hamburg noch ein Hauptsacheverfahren auf Unterlassung der Verbreitung der Neupublikation von Kein & Aber rechtshängig. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung hatte das Gericht am 22.2.2006 durch zurückgewiesen, weil keine Dringlichkeit gegeben sei; ob ein Verfügungsanspruch vorlag, ließ das Gericht offen (ZUM-RD 2006, 460-462). Für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens erhofft sich nun der Verlag Signalwirkung. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 3322: http://www.urheberrecht.org/news/3322/
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