Institut für Urheber- und Medienrecht |
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09.01.2008; 10:38 Uhr
FDP fordert erneut schnelle Überarbeitung des TMG
Fehlende Begriffsdefinitionen erschweren effektiven Jugendmedienschutz
In Reaktion auf die Kritik an der Evaluierung des Hans-Bredow-Instituts (HBI) des deutschen Jugendschutzmodells (siehe Meldung vom 30.10.2007), konstatiert der Bundestagsabgeordnete Hans-Joachim Otto (FDP) »erhebliche Defizite im deutschen Medienrecht«. So fehlten im Telemediengesetz (TMG) weiterhin klare Begriffsdefinitionen und Verantwortungen im Bereich der Telemedien. Diese aber seien unerlässlich, um einem effektiveren Jugendmedienschutzrecht eine belastbare Grundlage zu bieten. Damit griff Otto eine Forderung auf, die seine Fraktion im Bundestag bereits im Juni 2007 mit ihrem Antrag »Notwendige Verbesserungen am Telemediengesetz jetzt angehen« gestellt hatte (19.6.2007). Auch die Grünen hatten im Oktober 2007 mit ihrem Antrag »Fehlende Verbraucherschutzregeln und Rechtsunsicherheiten im Telemediengesetz beseitigen« (BT-Dr. 16/6394) einen ähnlichen Ansatz verfolgt und ebenso das Fehlen einer Legaldefinition »Telemedien« bemängelt. Zuvor hatten verschiedene Juristen bei dem Evaluierungsbericht des HBI eine »unzureichende Einbeziehung des rechtswissenschaftlichen Diskussionsstands« bemängelt, was erhebliche Auswirkungen auf die Qualität der Evaluation und damit letztlich auf deren Wert selbst habe. Auch konstatierten sie eine »Nichtberücksichtigung rechtsmethodischer Auslegungsgrundsätze«, wie sich an dem Ergebnis zeige, dass u. a. die Definition des Begriffs »Anbieter von Telemedien« gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG nicht auf den JMStV anwendbar sei. Dokumente:Permanenter Link zu dieser News Nr. 3261: http://www.urheberrecht.org/news/3261/
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