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03.03.2006; 15:23 Uhr
Gericht untersagt Kannibalenfilmvorführung
OLG Frankfurt a. M.: Persönlichkeitsrecht des Armin Meiwes wiegt schwerer als die Kunst- und Filmfreiheit
Der Film »Rohtenburg«, der sich an die Taten des so genannten »Kannibalen von Rotenburg«, Armin Meiwes, anlehnt, darf nicht vorgeführt oder auf andere Art dem Publikum zugänglich gemacht werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch einstweilige Verfügung vom 3.3.2006 entschieden. Wie Reuters am selben Tag berichtet, verletzt der Film nach Ansicht der Richter das Persönlichkeitsrecht des Armin Meiwes. Dieses wiege schwerer als die Kunst- und Filmfreiheit. Trotz der Tatsache, dass der reale »Kannibale von Rotenburg« mit seiner beispiellosen Tat ein großes Medieninteresse hervorgerufen habe, bedeute dies nicht, dass er sich zum Gegenstand eines Horrorfilms machen lassen müsse. Der Film-Verleih Senator hatte den Kinostart für den 9.3.2006 angekündigt. Meiwes ging gerichtlich gegen den Film vor, in dem er eine reißerische und ihn bloßstellende detailgenaue Wiedergabe seiner Lebensgeschichte und Tat sah. Dem folgten die Richter. Es handele sich um einen »Real-Horrorfilm«, »der allein der Unterhaltung dient und dazu führt, dass das Persönlichkeitsbild des Verfügungsklägers auf die dieser Filmgattung eigenen Schwerpunktsetzung verkürzt wird«. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 2601: http://www.urheberrecht.org/news/2601/
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