Institut für Urheber- und Medienrecht

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24.04.2003; 18:22 Uhr
Politiker muss sich auch überspitzte Kritik gefallen lassen
Entscheidung des LG Memmingen

Wer im öffentlichen Meinungskampf als Politiker Stellung bezieht, muss sich auch überspitzte Kritik gefallen lassen. Das bestätigte das Landgericht Memmingen (LG) durch Urteil vom 7.4.2003. Die Richter erklärten, das Recht auf freie Meinungsäußerung müsse in jedem Einzelfall gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Angegriffenen abgewogen werden. Im politischen Meinungsstreit müsse der Persönlichkeitsrechtsschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aber regelmäßig hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückstehen. Das gelte auch bei scharfer Kritik. Die Meinungsfreiheit finde ihre Grenze erst bei purer Schmähkritik oder bei Formalbeleidigungen, deren alleiniger Zweck die Herabsetzung und Beschimpfung des politischen Gegners sei.

Im Fall hatte sich eine Bürgerinitiative gegen die von einer Gemeinde geplante Errichtung einer Tankstelle und einer Schnellgaststätte gewandt. In zwei Briefen an die Gemeinde und mögliche Geldgeber hatte der Sprecher der Bürgerinitiative dem örtlichen Bürgermeister vorgeworfen, einerseits einzelne Anlieger bei der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen begünstigt und andererseits Bürger und Stadträte nicht genügend an der Planung beteiligt zu haben. In den Briefen hieß es, die Politik des Bürgermeisters beruhe auf Lug und Trug und erinnere an Methoden des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR. Der Bürgermeister könne nur noch Heimlichkeiten und Vetternwirtschaft überleben. Die Demokratie werde in der Gemeinde mit Füßen getreten. Der Angegriffene hatte wegen der beiden Schreiben Unterlassungsklage erhoben.

Das LG verneinte nach einer umfassenden Güterabwägung einen Unterlassungsanspruch. Die Richter hielten dem Sprecher der Bürgerinitiative vor allem zu Gute, dass der Bürgermeister den angegriffenen Behauptungen in der Sache nicht widersprochen hatte. Außerdem wiesen sie darauf hin, dass die beanstandeten Äußerungen nur an einen begrenzten Personenkreis und nicht an die breite Öffentlichkeit gerichtet gewesen seien. Zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt werden müsse auch, dass er trotz der Fülle der Beschimpfungen nie den Bezug zu dem umstrittenen Bauvorhaben verloren und immer wieder die ungleiche Behandlung der Anlieger einerseits und die mangelnde Bürgerbeteiligung andererseits kritisiert habe.

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[IUM/jz]

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