Institut für Urheber- und Medienrecht

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04.04.2003; 14:58 Uhr
Hüte in Form eines Bierkruges gehören zum vorbekannten Formenschatz
Entscheidung des Landgerichts München I

Hüte in Form eines Bierkruges, die vor allem bei Veranstaltungen wie dem Münchener Oktoberfest beliebt sind, gehören geschmacksmusterrechtlich zum sogenannten "vorbekannten Formenschatz". Das stellte das Landgericht München I (LG) in einer am 4.4.2003 veröffentlichten Entscheidung vom 3.4.2003 klar (Az. 21 O 104112/02). Geklagt hatte im Fall ein Unternehmer, der einen Hut in Form eines Maßkruges mit Rautenmuster und dem Schriftzug "Oktoberfest" vertrieb. Der Unternehmer war deshalb von einem Mitbewerber abgemahnt worden, für den im Jahr 1995 ein Geschmacksmuster für einen "Bayerischen Bierhut" eingetragen worden war. Auch dieses Geschmacksmuster stellte einen Hut in Form eines Maßkruges mit Rautenmuster dar. Der Mitbewerber war deswegen der Auffassung, dass der Vertrieb des "Oktoberfest"-Hutes seine Rechte verletzte. Das LG entschied nun allerdings, dass die Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Allein aus dem Vertrieb eines Hutes in Maßkrugform könne sich keine Musterverletzung ergeben, weil entsprechende Hüte zum vorbekannten Formenschatz gehörten. Die Eigenart des eingetragenen Geschmacksmuster ergebe sich erst aus einem farblich abgesetzten Bierfilz und einer duftigen Schaumkrone. Diese Merkmale habe der abgemahnte Kläger aber nicht übernommen. Bei ihm quelle der Bierschaum schwer und üppig über den Rand des Maßkruges. Außerdem weise sein Rautenmuster einen sogartig kreiselnden Schrägzug auf, der bei dem eingetragenen Geschmacksmuster fehle.

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[IUM/jz]

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