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Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Dr. Günter Krings, Jerzy Montag und Rainer Funke

I. Zum Beratungsverfahren

1. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe in seiner 10. Sitzung am 14. November 2002 jeweils in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss für Wirtschaftund Arbeit, dem Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen. Die Vorlage auf Drucksache 15/38 hat der Deutsche Bundestag zusätzlich dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

2. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlagen in seiner 17. Sitzung am 9. April 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/15 zu empfehlen.

Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/38 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu empfehlen.

Der Ausschuss hat außerdem die Ablehnung der Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen.

Der Ausschuss hat die Ablehnung der Änderungsanträge der Fraktion der FDP mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU empfohlen.

Schließlich hat der Ausschuss die Annahme des Entschließungsantrages mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU empfohlen.

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat die Vorlagen in seiner 11. Sitzung am 9. April 2003 beraten und hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/15 die Annahme empfohlen. Dieser Beschluss wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und gegen die Stimmen der Fraktion der FDP gefasst. Weiterhin hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/38 in der Fassung der Ausschussdrucksachen 20 und 22 des Rechtsausschusses zu empfehlen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlagen in seiner 8. Sitzung am 12. März 2003 beraten und hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/15 einstimmig beschlossen, die Annahme zu empfehlen. Der Ausschuss hat weiterhin mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/38 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Empfehlungen anzunehmen:

„Der Ausschuss für Kultur und Medien empfiehlt dem federführenden Ausschuss bei der weiteren Beratung am Kompromiss des Gesetzentwurfs zur Neuregelung der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art. 1 Pkt. 15, § 53 Abs. 1 UrG-E) festzuhalten. Dieser umfasst die Zulassung der so genannten digitalen Privatkopie und sieht eine pauschale Vergütungspflicht vor. Zugleich erhalten technische Schutzmaßnahmen einen angemessenen und strafbewehrten Rechtsschutz. Der Ausschuss für Kultur und Medien empfiehlt weiter, von der Aufnahme einer Voraussetzung, dass die Werke aus „legalen Quellen“ stammen müssen, zugunsten der Rechtssicherheit der Schrankenbegünstigten abzusehen sowie weiterhin eine unentgeltliche Anfertigung der Vervielfältigungsstücke durch Dritte uneingeschränkt zuzulassen.

Zur Regelung der Schranke zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (Art. 1 Pkt. 14, § 52a UrhG-E) empfiehlt der Ausschuss für Kultur und Medien dem federführenden Ausschuss bei der weiteren Beratung des Gesetzentwurfs

1. an der Schranke zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung festzuhalten;

2. sicherzustellen, dass die Schrankenregelung nicht die Zugänglichmachung ganzer Werke, sondern angelehnt an die bestehende Regelung zur Vervielfältigung in § 53 Abs. 3 UrhG nur kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften zulässt;

3. für die öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken in den ersten zwei Jahren nach Beginn ihrer Verwertung im Geltungsbereich des Gesetzes sowie von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, stets die Einwilligung des Berechtigten vorzusehen;

4. die Vergütungspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften für die öffentliche Zugänglichmachung in § 52a Abs. 3 UrhG-E ebenfalls auf den Unterrichtsbereich (§ 52a Abs. 1 Nr. 1) auszudehnen.“

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache 15/38 in seiner 10. Sitzung am 9. April 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Enthaltung eines Mitglieds der Fraktion der FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu empfehlen. Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Enthaltung eines Mitglieds der Fraktion der FDP, die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf den Ausschussdrucksachen 13, 20 und 22 des Rechtsausschusses anzunehmen. Der Ausschuss beschloss, mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU und eines Mitglieds der Fraktion der FDP, den Änderungsantrag der Fraktion der FDP abzulehnen. Der Ausschuss beschloss, mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Enthaltung eines Mitglieds der Fraktion der FDP, den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU abzulehnen.

3. Beratungsverlauf und -ergebnis im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 4. Sitzung am 18. Dezember 2002 beraten und beschlossen, am 29. Januar 2003 eine öffentliche Anhörung zu beiden Gesetzentwürfen durchzuführen. An der Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Dr.-Ing. Thorsten Bahke
Direktor des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin

Prof. Dr. Jürgen Becker
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes und Chefsyndikus der GEMA, München

Dr. Thorsten Braun
Syndikus, Bundesverband phonografischer Wirtschaft e.V., Hamburg

Claus Grewenig
Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT), Berlin

Helke Heidemann-Peuser
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Berlin

Bernhard Kloos
Deutscher Multimediaverband e.V., Berlin

Till Kreutzer
Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (IFROSS), Hamburg

Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Universität Konstanz

Prof. Dr. Ferdinand Melichar
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Verwertungsgesellschaft „Wort“, München

Dr. Ulf Müller Rechtsanwalt, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Münster

Prof. Dr. Haimo Schack
Universität Kiel

Susanne Schopf
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V., Berlin

Prof. Dr. Mathias Schwarz
Spitzenorganisation der Filmwirtschaft, Wiesbaden

Dr. Christian Sprang
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., Frankfurt am Main

Prof. Dr. Barbara Stickelbrock
Universität Bielefeld

Dipl.-Ing. Bruno Stubenrauch
Initiative IDIN, Bonstetten

Ricarda Veigel
Bundesverband deutscher Zeitungsverleger, Berlin

Dr. Arthur Waldenberger
Verband der deutschen Zeitschriftenverleger, Berlin

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll der 7. Sitzung des Rechtsausschusses vom 29. Januar 2003 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat beide Gesetzentwürfe in seiner 15. Sitzung am 9. April 2003 abschließend beraten. Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/15 hat der Rechtsausschuss einstimmig die Annahme empfohlen. Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/38 hat der Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung
anzunehmen.

Zu diesem Gesetzentwurf nahm der Ausschuss einstimmig folgende Entschließung an:

„Der Rechtsausschuss fordert die Bundesministerin der Justiz auf, im Hinblick auf Befürchtungen der wissenschaftlichen Verleger vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die neue Regelung des § 52a des Urheberrechtsgesetzes sorgfältig zu beobachten, wie sich das Gesetz in der Praxis auswirkt. Sollte es wider Erwarten zu wesentlichen Missbräuchen und Beeinträchtigungen der Verwertungsrechte der Verlage kommen, erwartet der Rechtsausschuss einen unverzüglichen Vorschlag der Bundesregierung zum korrigierenden Eingreifen des Gesetzgebers.“

Die Mitglieder aller Fraktionen waren sich einig, dass die Berichterstattergespräche in einer ergebnisorientierten und guten Atmosphäre geführt wurden und dankten den Mitarbeitern des Bundesministeriums der Justiz.

Die Koalitionsfraktionen stellten heraus, dass der Gesetzentwurf das Ziel verfolge, das deutsche Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen. Bis auf wenige Ausnahmen beschränke der Gesetzentwurf sich dabei darauf, das umzusetzen, was die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 vorgebe. Kritik habe die Regelung des § 52a Urheberrechtsgesetz ausgelöst, der die öffentliche Zugänglichmachung von Werkteilen für Unterricht und Forschung betreffe. Mit dieser Vorschrift wurde bezweckt, den Widerspruch zu beseitigen, dass im analogen Bereich Kopien möglich seien, im digitalen Bereich jedoch nicht. § 52a verdeutliche, was erlaubt sei, aber gleichzeitig auch, welche Vorgehensweisen nicht erlaubt seien. Vor dem Hintergrund der Bedenken gegen diese Regelung habe man in Gestalt der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung des Gesetzentwurfs einen Kompromiss gefunden. Zum einen sei die Vorschrift befristet worden und zum anderen sei die Bundesministerin der Justiz aufgefordert worden, die neue Regelung und ihre Auswirkungen in der Praxis sorgfältig zu beobachten.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte folgende Änderungsanträge:

1. Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 (§ 5 Abs. 3 UrhG) wird gestrichen:

Begründung:

Durch § 5 Abs. 3 soll der Urheberschutz auf private Normwerke ausgedehnt werden, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse und amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. Der Bundesgerichtshof hatte ausgeführt, dass der Verlust des Urheberschutzes auch für private Normen eintreten kann, wenn Gesetze oder amtliche Verlautbarungen sich diese Vorschriften durch Bezugnahme in einer Weise zu eigen machen, dass eine gewisse Außenwirkung entsteht („DIN-Normentscheidung“, BGH GRUR 1990, 1003). Die Vorschrift soll die berechtigten Interessen der privaten geistigen Schöpfer wahren. Dabei käme eine solche Regelung nur dem Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) zugute, obwohl die eigentliche Arbeit ehrenamtlich von Mitarbeitern in den Normungsgremien geleistet wird. Diesen ehrenamtlichen Mitarbeitern werden sogar Erklärungen abverlangt, wonach sie auf alle aus ihrer Miturheberschaft erwachsenden Verwertungsrechte verzichten. Durch eine Vergütungspflicht würde das Preisniveaudieser Vorschriften erheblich steigen und dies vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hatte: „Die Gemeinfreiheit soll die allgemeine Kenntnisnahme der amtlichen Werke ermöglichen (§ 5 Abs. 2 Urhebergesetz). Dies kann auch durch überhöhte Preise erschwert werden. Der Ausschluss des urheberrechtlichen Schutzes soll verhindern, dass das Verbotsrecht des Urhebers als Druckmittel in Verhandlungen mit an der Nutzung des Werks Interessierten eingesetzt werden kann“ (BVerfG, 1 BVR 1143/90).

Für diese Vorschrift wird seitens des DIN vorgebracht, es bestünde die Gefahr, etwa im CEN, der übergeordneten internationalen Vereinigung nicht länger Mitglied sein zu können, doch sind handfeste Beweise hierfür bislang ausgeblieben. Vielmehr ist das DIN bereits seit vielen Jahren Mitglied, ohne dass es zu Konsequenzen gekommen wäre. Um einen solchen Effekt zu vermeiden, muss diese Vorschrift gestrichen werden.

2. Art. 1 Abs. 1 Nr. 14 (§ 52a UrhG) wird gestrichen:

Begründung:

§ 52a URHGE enthält eine Schranke des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung. Bereits veröffentlichte Werke sollen Schülern, Studenten und Wissenschaftlern, etwa in einem Intranet, zugänglich gemacht werden können, ohne dass eine Genehmigung des Urhebers erforderlich ist.

Ein Regelungsbedarf besteht hierfür indes nicht; denn eine Zugänglichmachung wurde bislang nicht verweigert. Zudem eröffnet das bestehende Zitierrecht ausreichende Möglichkeiten, Werke öffentlich zugänglich zu machen.

Es besteht durch die geplante Regelung zudem die große Gefahr, dass ein ganzer Primärmarkt (Schulbuch- und Wissenschaftsverlage) zusammenbricht, wenn erlaubt würde, geschützte Werke zukünftig genehmigungsfrei zu scannen, sie in ein Intranet zu stellen und beliebig oft auszudrucken. Hier ist der Kernbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) betroffen. Dies käme einer Enteignung der Verlage gleich. Die Geschäftsaufgabe vieler Verlage, die oft nur kleine Auflagen erstellen, droht und damit käme es zum massiven Verlust von Arbeitsplätzen.

3. Art. 1 Abs. 1 Nr. 15 (§ 53 UrhG) wird wie folgt gefasst:

„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und aus legalen Quellen stammen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. Satz 2 gilt nicht für die Überspielung von Bild- oder Tonträgern auf andere Träger.“

Begründung:

Es bedarf angesichts des massenhaften geistigen Diebstahls nochmals einer Klarstellung, dass Vervielfältigungen nur dann zulässig sind, wenn der Nutzer auf das Original oder eine zulässige Kopie berechtigten Zugriff hat, damit Vervielfältigungen von Raubkopien ausgeschlossen sind. Die Gegenäußerung der Bundesregierung, „ein solches Verbot [einer nicht legalen Quelle] würde die soziale Realität ignorieren und die Autorität und Glaubwürdigkeit der Rechtsordnung untergraben“, gleicht einer Kapitulation vor der Kopierpiraterie (BT-Drucks. 15/38, S. 39). Satz 3 setzt insbesondere der digitalen Raubkopie Grenzen, die Dritten bislang entsprechende Kopien ermöglichte. Damit wird auch dem Erfordernis der EU-Richtlinie entsprochen, die die Forderung aufstellt, dass „Unterschieden zwischen digitaler und analoger privater Vervielfältigung gebührend Rechnung getragen und hinsichtlich bestimmter Punkte zwischen ihnen unterschieden werden“ muss (vgl. 38.+40. Erwägungsgrund EU-Richtlinie).

4. Art. 1 Abs. 1 Nr. 15 ist um a) zu ergänzen und (§ 54 UrhG) wird wie folgt gefasst:

„§ 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung

(1) [Satz 1 unverändert]. Besteht die Vervielfältigungsfunktion in einem notwendigen Zusammenwirken mehrerer Geräte, so unterfallen nur die Geräte einer Vergütungspflicht, die ganz oder überwiegend dazu bestimmt sind, als Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden.“

Begründung:

Bevor es zur Umsetzung des Digitalen Rechtemanagements kommt, wird es weiterhin die pauschale Abgeltung auf Geräte geben, die urheberrechtsrelevante Dinge vervielfältigen. Dieses System hat sich durchaus für den analogen Bereich bewährt. So ist etwa bei einem Tonbandgerät deutlich erkennbar, zu welchem (überwiegenden) Zweck es eingesetzt wird. Dies ist in der digitalen Welt nicht mehr der Fall. Die absolute Gleichsetzung von digitaler und analoger Technik wird diesem Wandel nicht gerecht. Es ist daher wichtig, dass die deutsche Industrie nicht in Nachteil zu anderen Mitgliedstaaten gerät, etwa wegen der vergleichsweisen hohen Abgaben, die nach Vorstellung der Verwertungsgesellschaften auch auf digitale Geräte übertragen werden sollen. In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs („Scannerurteil“) muss daher gewährleistet sein, dass nicht alle Geräte einer Vergütungspflicht unterfallen,
sondern nur das Gerät, „das am deutlichsten dazu bestimmt ist, … wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden.“ In dem genannten Urteil ist dies bei einem Scanner der Fall, der in der Regel mit PC und Drucker eine Funktionseinheit bildet. Dies gilt aber in gleicher Weise für „integrierte“ Geräte, die also rein äußerlich nicht voneinander getrennt sind. Damit unvereinbar wäre, die ganze „Kette“ der Geräte mit Abgaben zu belegen, wodurch eine erhebliche Rechtsunsicherheit zu erwarten wäre, da ständig neue Geräte auf den Markt kommen.

5. Art. 1 Abs. 1 Nr. 34 (§ 95b UrhG) wird wie folgt gefasst:

(1) unverändert zum Regierungsentwurf

(2) „Zur Durchsetzung von Schrankenbestimmungen nach Abs. 1 treffen Vereinigungen zur Förderung der Interessen der durch die jeweilige Schrankenvorschrift Begünstigten und Vereinigungen der Rechteinhaber oder einzelne Rechteinhaber freiwillige Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Bedeutung der Schrankenregelung und den Entwicklungsstand technischer Maßnahmen. Die §§ 36 Abs. 2 bis 4, 36a gelten entsprechend. Das Gebot nach Abs. 1 ist gegenüber den durch die jeweilige Schrankenvorschrift Begünstigten erfüllt, wenn der Rechteinhaber die in Vereinbarungen nach Satz 1 und 2 enthaltenen Maßnahmen ergreift.

(3) Das Gebot nach Absatz 1 kann im Wege der Klage nur geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit §§ 36 Abs. 2 bis 4, 36a vorausgegangen ist oder vom Rechteinhaber abgelehnt wurde.“

6. Art. 1 Abs. 1 Nr. 42 (§ 111a Abs. 1 Nr. 2 und Art. 3) werden gestrichen.

Begründung:

Die Schrankenregelung geht über das Erfordernis der EU-Richtlinie hinaus und verkennt den eigentlichen Schutzzweck des Gesetzes, nämlich in besonderem Maße den Urheber zu schützen, indem bestimmte Schrankenregelungen zu einklagbaren Ansprüchen werden. Vorzugswürdig sind freiwillige Lösungen, die besser geeignet sind, Rechtsklarheit zu schaffen. Nur bei einem Scheitern solcher Lösungen verbleibt der Rechtsweg, so wie dies im Übrigen §§ 36, 36a UrhG bereits vorsehen. Dies kommt auch in der EU-Richtlinie zum Ausdruck, wenn sie fordert: „Die Mitgliedstaaten wollten freiwillige Maßnahmen der Rechtsinhaber, einschließlich des Abschlusses und der Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Rechtsinhabern und anderen interessierten Parteien, fördern, mit denen dafür Sorge getragen wird, dass die Ziele bestimmter Ausnahmen oder Beschränkungen, die im Einklang mit dieser Richtlinie in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, erreicht werden können“ (Erwägungsgrund 51; Art. 6 Abs. 4 Richtlinie). Dem Schutzzweck widerspricht zudem die Regelung des § 111a Abs. 2 RegE, indem eine Geldbuße für das Nichtbereitstellen von Mitteln zur Nutzung einer Schranke doppelt so hoch angesetzt wird als für das Verbreiten oder gewerblichen Besitzen von Umgehungsvorrichtungen.

7. Art. 1 Abs. 1 Nr. 34 (§ 95d UrhG) wird wie folgt gefasst:

(1) unverändert

(2) „Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit geeigneten Daten zur Identifizierung des Herstellers zu versehen. […]“

Begründung:

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die angesprochenen Werke mit Namen oder Firma sowie der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen sind. Dies gerät jedoch in Konflikt mit den EU-Grundfreiheiten, etwa der Dienstleistungs- und Warenfreiheit. Zudem sind solche Pflichten mit hohem Aufwand verbunden und bedeuten bei einer nur geringen in Umlauf gebrachten Anzahl von Werken für den Urheber einen unverhältnismäßigen Aufwand. Ungeklärt bleibt nämlich, ob eine solche für Deutschland isolierte Regelung erfolgversprechend wirken soll.

Die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU wurden mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.

Die Fraktion der CDU/CSU kritisierte, dass der Gesetzentwurf mehr regele, als zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 erforderlich sei. So werde der längst überfällige Gesetzentwurf zum Schutz des geistigen Eigentums vor Diebstahl mit einer Reihe falscher Regelungen wie die des § 5 Abs. 3, der §§ 52a und 53 befrachtet. Diese Regelungen beeinträchtigten das Kernanliegen des Gesetzentwurfs, den wirksamen Schutz geistigen Eigentums, nachteilig. Im Bereich des Urheberrechts dürfe keine Vergesellschaftung stattfinden, sondern vielmehr werde auch hier ein funktionierender Markt benötigt. Die Fraktion der CDU/CSU erkenne aber an, dass gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf nunmehr substantielle Änderungen vorlägen. Auf der Grundlage dieser veränderten Regelungen sei es der Fraktion der CDU/ CSU möglich, den Gesetzentwurf mitzutragen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die entscheidenden Punkte der Umsetzung der Richtlinie in einem zweiten Schritt zu regeln seien. Hier sei eine schnelle Vorbereitung des weiteren Gesetzentwurfs und eine offene Diskussion der strittigen Punkte zugesagt worden. Abschließend fragte die Fraktion der CDU/CSU die Bundesregierung, ob mit der Regelung in § 63a Urheberrechtsgesetz ein neuer Verteilungsschlüssel für die Einnahmen der VG Wort beabsichtigt seiund welche Auswirkungen die Regelung der Ve rvielfältigung durch Dritte auf den Kopienversand habe.

Die Bundesregierung antwortete, dass es keineswegs beabsichtigt sei, mit § 63a Urheberrechtsgesetz, der mit der Reform des Urhebervertragsrechts in das Gesetz an dieser Stelle eingefügt worden sei, einen neuen Verteilungsschlüssel für die VG Wort vorzugeben. Die Diskussion, die hierzu innerhalb der VG Wort geführt werde, sei für die Bundesregierung vor diesem Hintergrund nicht recht verständlich. Ebenso wenig sei mit dem Gesetzentwurf beabsichtigt, bei den laufenden Verhandlungen über den Kopienversand und die hierfür zu entrichtende Vergütung für die eine oder andere Seite Partei zu ergreifen.

Die Fraktion der FDP stellte folgende Änderungsanträge:

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

1. zu 2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche und private Beziehungen verbunden ist.“

Begründung:

Das Urheberrechtsgesetz muss klare Regelungen enthalten, durch die der Kreis für die das Merkmal der Öffentlichkeit gegeben ist, definiert wird. Indem § 15 Abs. 3 die Öffentlichkeit von denjenigen Nutzern abgrenzt, die durch „persönliche und private Beziehungen“ miteinander verbunden sind, wird gewährleistet, dass die bloße Verbundenheit durch (vermeintlich) „persönliche“ Beziehungen nicht ausreicht. Insbesondere in den neuen digitalen Medien wie dem Internet bestünde sonst die Gefahr, dass der Kreis persönlich Verbundener unüberschaubar wird. Die hier vorgeschlagene Ergänzung von § 15 Abs. 3 dient dazu, den Kreis der privilegierten Personen entsprechend einzugrenzen; sie macht deutlich, dass insbesondere weder der bloße E-Mail-Kontakt aufgrund eines Eintrags in einer Internet-Newsgroup ausreicht, persönliche Beziehungen zu begründen, noch die Zugehörigkeit zu so genannten Filesharing-Netzwerken usw.

2. zu 5. § 19a wird wie folgt gefasst:

„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen oder zu übermitteln, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Begründung:

Zum neuen Recht der Zugänglichmachung unterlässt es der Regierungsentwurf, im Wortlaut des § 19a deutlich zu machen, dass dieses Recht nicht nur die Zugänglichmachung auf Abruf (also das Bereithalten eines geschützten Inhalts zum Abruf) umfasst, sondern auch den anschließenden Übertragungsakt. Diese Zweiaktigkeit des neuen Rechts (vergleichbar dem Verbreitungsrecht im physischen Bereich, § 17 Abs. 1 UrhG) wird von der Richtlinie (Erwägungsgründe 24 und 25) nahe gelegt und entspricht der herrschenden Auffassung (vgl. statt aller Gerlach, ZUM 1999, 278 ff.)

3. zu 14. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

entfällt.

Begründung:

Die Regelung des § 52a UrhG-E, wonach nicht nur einzelne Teile eines Werkes, sondern ganze Werke zu Unterrichts- und wissenschaftlichen Forschungszwecken öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, wird den Anforderungen des in der Richtlinie geforderten „Drei-Stufen-Tests“ (Art. 5 Abs. 5) nicht gerecht und ist im Übrigen auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben eines umfassenden Urheberschutzes gemäß Art. 14 GG nicht zu vereinbaren.

Die Schranke des § 52a käme einer Enteignung der Urheber und Verleger von Schulbüchern und wissenschaftlicher Literatur gleich. Elektronische Ausgaben von Schulbüchern, Fachzeitschriften usw. könnten künftig von Schulen, Universitäten und sonstigen Forschungseinrichtungen ihren Angehörigen vollständig und ohne den Erwerb entsprechender Einzellizenzen in der erforderlichen Zahl zur Verfügung gestellt werden. Im Bereich des Schulgebrauchs soll dies nach dem Willen der Bundesregierung sogar unentgeltlich möglich sein (vgl. § 52 a Abs. 3 UrhG-E). Dies hätte zur Folge, dass der Vertrieb digitaler Unterrichtsmaterialien praktisch unmöglich würde und damit ein wesentlicher Primärmarkt für die Verlage und sonstigen Anbieter zerstört würde. Bei den Schranken handelt es sich jedoch um Ausnahmevorschriften vom Verbot der ungenehmigten Vervielfältigung und Verbreitung, die zur Wahrung der Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers an seinem Werk im Hinblick auf ihren verfassungsrechtlichen Schutz gemäß Artikel 14 GG stets eng auszulegen sind (BGHZ 134, 250 – „CB-Info-bank I“). Der „Drei-Stufen-Test“ des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie, schreibt vor, dass die Ausnahmen und Beschränkungen von urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechten „nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden [dürfen], in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden“. § 52a UrhG-E lässt sich mit diesem Grundsatz nicht vereinbaren.

Soweit den Rechteinhabern ein verwertungsgesellschaftspflichtiger Anspruch auf „angemessene Vergütung“ gegeben wird, wird dieser keinen angemessenen Ausgleich herbeiführen. Eine Kompensation für die zu befürchtenden weitreichenden Umsatzeinbrüche können diese im Regelfall erst Jahre später zu erwartenden Erlöse nicht darstellen.

Soweit § 52a als Gegenstück zu § 53 Abs. 3 UrhG für den digitalen Bereich konzipiert ist, verkennt der Regierungsentwurf – im Widerspruch zu Erwägungsgrund 38 der Richtlinie (s. o. in der Vorbemerkung), dass die Unterschiede zwischen Werknutzungen mittels analoger und digitaler Technik auch in einer rechtlichen Differenzierung ihren Niederschlag finden müssen. Aus diesem Grund greift im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten digitaler Nutzungsformen auch die Überlegung zu kurz, in § 52a analog zu § 53 Abs. 3 UrhG nur die öffentliche Zugänglichmachung kleiner Teile zuzulassen. Im Rahmen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einem geschützten Werk eröffnet bereits § 51 UrhG das Recht, das Werk zustimmungsfrei zu zitieren und das Zitat dabei auch öffentlich zugänglich zu machen. Dem Bedürfnis nach einem zustimmungsfreien Zugriff auf bestimmte Werke im Interesse der Unterrichtsgestaltung und -versorgung trägt der geltende § 53 Abs. 3 UrhG in ausreichendem Maße Rechnung.

Schließlich besteht für die in § 52a vorgesehene Ausnahme überhaupt kein Bedürfnis. Bereits heute ist es mit Hilfe elektronischer Lizenzmodelle ohne größeren Aufwand möglich, Lizenzen auch kurzfristig, für kleine Werkteile und für einzelne Nutzungen zu erwerben. Wo geschützte Werke massenhaft in digitalen Medien eingesetzt werden (insbesondere Hochschulen), lässt sich eine zusätzliche Vereinfachung der Lizenzierung durch Rahmenverträge erreichen. Dies wird heute auch bereits praktiziert. In der digitalen Welt ist deshalb der Privatautonomie der Vorrang zu geben und die Rechtseinräumung den Beteiligten zu überlassen.

Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen folgt, dass auch eine teilweise Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 52a zugunsten bestimmter Werkarten (z. B. Filme) oder bestimmter Verwertungsbereiche (z. B. Schulbuchverlage) unzureichend wäre. Aus sachlichen und rechtlichen Erwägungen ist es deshalb geboten, § 52a UrhG-E ersatzlos zu streichen.

4. zu 15. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Für die unmittelbare Überspielung von Bild- oder Tonträgern auf andere Träger gilt dies jedoch nur, sofern der Zugriff auf die Vorlage für die Vervielfältigung berechtigt ist. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. Satz 3 gilt nicht für die Überspielung von digitalen Trägern auf andere digitale Träger.“

Begründung:

Die Vorschriften der §§ 53 ff. UrhG wurden vor fast 40 Jahren vor dem Hintergrund analoger Technik geschaffen. Aus der Erkenntnis, dass eine Kontrolle privater Kopien faktisch unmöglich wäre, hat der Gesetzgeber sich damals entschieden, diesen Vorgang generell zu legalisieren und die Urheber und sonstigen Rechteinhaber durch die Pauschalabgaben zu entschädigen. Mit den Möglichkeiten, welche die digitale Technik bietet, muss den Rechteinhabern die Herrschaft über ihre Werke jetzt aber wieder zurückgegeben werden. Das rechtliche Instrumentarium, das für die analoge Technik geschaffen wurde, darf daher nicht eins zu eins auf die digitale Welt übertragen werden. Dieses Gebot ist ausdrücklich Bestandteil der Richtlinie (vgl. Erwägungsgrund 38), und auch der Bundesgerichtshof hat in diesem Sinne darauf hingewiesen, dass ein Festhalten an den bisherigen Regeln zu einer Aushöhlung des Urheberrecht führen könnte (BGHZ 124, 250). Die Berechtigung zur Herstellung von Privatkopien muss deshalb unter der Voraussetzung stehen, dass eine rechtmäßig hergestellte und in Verkehr gebrachte Kopiervorlage benutzt wird. Durch die Indifferenz bezüglich der Rechtmäßigkeit der Quelle würden Rechtsverletzungen perpetuiert und Maßnahmen zur Umgehung illegaler Angebote vereitelt oder jedenfalls in erheblichem und für die Rechteinhaber unzumutbarem Maße erschwert. Die Zulässigkeit des Herstellenlassens digitaler Privatkopien durch Dritte ist angesichts der weiten Verbreitung von Kopiergeräten (CD-Brenner usw.) nicht mehr gerechtfertigt. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung würde zu einer unverhältnismäßigen Ausdehnung der Privilegierung führen und die gesetzlich gewollte Möglichkeit individueller Vervielfältigungen zu einer Massennutzung geschützter Werke ausdehnen. Aus diesem Grunde soll ein neuer Satz 3 den Anwendungsbereich von § 53 Abs. 1 Satz 3 UrhG-E entsprechend beschränken. Die Änderungen greifen auch die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf geäußerte Kritik (vgl. BT-Ds. 15/38, S. 35) auf.

Der vonseiten der Bundesregierung vorgebrachte Einwand, mit der pauschalen Vergütung und dem Verzicht auf das Erfordernis der legalen Quelle sei den Rechteinhabern mehr gedient als mit einem Verbotsrecht geht fehl: Das Verbot der Privatkopie aus illegalen Quellen führt nicht zu einem Verzicht auf pauschale Vergütung, sondern zu einem Gewinn, denn die Möglichkeit, gegen illegale Vervielfältigungen effektiv vorgehen zu können, ist Grundvoraussetzung für den Aufbau und die Erhaltung ertragreicher Angebote, von denen Künstler und Produzenten unverhältnismäßig viel stärker profitieren als von pauschalen Vergütungen.

Die hier vorgesehene Einschränkung des § 53 Abs. 1 dient auch der Klarstellung, dass die Zulässigkeit des so genannten „Kopienversands“ durch Bibliotheken sich nur auf analoge Vervielfältigungen und deren Übermittlung per Brief oder als Faxkopie erstreckt. Der Versand digitaler Kopien auch durch nicht kommerzielle Versanddienste ist hingegen unzulässig und bleibt dem Rechteinhaber vorbehalten. Allein diese Lösung ist mit den Vorgaben der Richtlinie zu vereinbaren, in deren Erwägungsgrund 40 es heißt: „Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme oder Beschränkung zugunsten bestimmter nicht kommerzieller Einrichtungen, wie der Öffentlichkeit zugängliche Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Archive vorsehen. Jedoch sollte diese Ausnahme oder Beschränkung auf bestimmte durch das Vervielfältigungsrecht erfasste Sonderfälle begrenzt werden. Eine Nutzung im Zusammenhang mit der Online-Lieferung von geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nicht unter diese Ausnahme fallen. […]“ Im Hinblick auf den digitalen Kopienversand ist außerdem die missglückte Formulierung in der Begründung des Regierungsentwurfs zu streichen, in der es heißt: „Im Übrigen werden als ’unentgeltlich’ im Sinne dieser Vorschrift Vervielfältigungen auch dann anzusehen sein, wenn sie z. B. durch Bibliotheken gefertigt werden, die Gebühren oder Entgelte für die Ausleihe erheben, soweit die Kostendeckung nicht überschritten wird“ (Begründung zu § 53 Absatz 1, letzter Satz – BT-Ds. 15/38, S. 20).

5. zu 21a. [neu] nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt:

„Die in diesem Abschnitt genannten Schranken dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

Begründung:

Der Drei-Stufen-Test ist in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie ausdrücklich verankert. Er ist nach der Rechtsprechung des BGH „entscheidender Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes“ (BGH ZUM 1999, 566, 572 – Kopienversanddienst). Demgemäß müssen sich sämtliche Schranken an diesem Maßstab messen lassen. In Übereinstimmung mit der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf erhobenen Forderung (vgl. BT-Ds. 15/38, S. 35) ist daher der Drei-Stufen-Test als sog. „Schranken-Schranke“ ausdrücklich zu kodifizieren.

Soweit die Bundesregierung keine Notwendigkeit für eine solche Regelung sieht, weil die vom Urheberrechtsgesetz zugelassenen Schranken nach ihrer Auffassung per se nicht die normale Verwertbarkeit des Werkes durch den Urheber unangemessen beeinträchtigen könnten, verkennt die Bundesregierung das Wesen des Drei-Stufen-Tests als Schranken-Schranke, wonach stets eine Einzelfallprüfung geboten ist.

6. zu 27. § 85 wird wie folgt geändert:

a) […]

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann darüber hinaus einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.“

Begründung:

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass das Recht des Tonträgerherstellers genauso wie das Leistungsschutzrecht der Filmhersteller und Sendeunternehmen (siehe insoweit Änderungsanträge zu § 87 und § 94) als Ganzes übertragbar ist.

7. zu 29. § 87 wird wie folgt geändert:

a) […]

b) Nach Absatz wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann darüber hinaus einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.“

Begründung:

Die Änderung von § 87 Abs. 2 dient der Klarstellung, dass die Leistungsschutzrechte der Sendeunternehmen unverändert auch als solches übertragbar ist. Da es sich bei dem Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens um ein reines Vermögensrecht ohne persönlichkeitsrechtlichen Einschlag handelt, ist es interessengerecht auch hier (wie beim Leistungsschutzrecht des Filmherstellers und des Tonträgerherstellers – § 87 und § 94) die volle translative Übertragbarkeit klarzustellen.

Durch die Änderung § 87 Abs. 4 wird eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der Sendeunternehmen gegenüber anderen Rechteinhabern beseitigt. Die Sendeunternehmen werden durch das Urheberrecht mit eigenen Rechten ausgestattet. Als Rechteinhaber sind sie jedoch bislang gemäß § 87 Abs. 3 UrhG von dem Anspruch auf Pauschalvergütung (Geräte- und Leermedienabgabe) aus § 54 UrhG ausgenommen. Dies stellt eine Benachteiligung der Sendeunternehmen dar, die den zwingenden Vorgaben der Richtlinie widersprechen: Artikel 5 Abs. 2 (b) schreibt ausdrücklich vor, dass alle Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten müssen, sofern ihnen durch private Vervielfältigung ein Rechtsverlust entsteht. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie gebietet deshalb die Änderung von § 87 UrhG. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass § 87 Abs. 3 UrhG im Hinblick auf eine Senderlandschaft geschaffen wurde, die nahezu ausschließlich öffentlich-rechtlich strukturiert war. Sofern man angesichtsdessen ein schutzwürdiges Interesse der Sendeunternehmen damals abgelehnt haben mag, ist die Situation angesichts der Fülle privater Rundfunkanbieter heute gänzlich anders zu beurteilen. Zwar soll das urheberrechtliche Vergütungssystem nach dem Willen der Bundesregierung Gegenstand einer separaten Novelle des Urheberrechts sein (vgl. BT-Ds. 15/118, S. 2); aufgrund der Vorgaben der Richtlinie ist die Überarbeitung von § 87 UrhG jedoch bereits jetzt im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie angezeigt.

8. zu 32. § 94 wird wie folgt geändert:

[…]

b) Absatz wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen darüber hinaus das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.“

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung, dass neben der Möglichkeit zur derivativen Rechtseinräumung der Filmhersteller sein Leistungsschutzrecht unverändert auch im Ganzen übertragen kann (vgl. diesbezüglich auch die Änderungsanträge zu § 85 und § 87).

9. zu 34. § 95a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung oder sonstige Zugänglichmachung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung oder der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die 1. […]“.

Begründung:

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass nicht nur eine körperliche Verbreitung, sondern jede öffentliche Verbreitung unter das Verbot des Absatzes 3 fällt – insbesondere auch die Zurverfügungstellung im Rahmen von Online-Angeboten.

10. zu 35a [neu]§ 96 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Rechtswidrig hergestellte oder verbreitete Vervielfältigungsstücke dürfen weder vervielfältigtnoch verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergabenbenutzt werden.

(2) Rechtswidrig vorgenommene öffentliche Wiedergaben dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.“

Begründung:

Mit dieser Ergänzung wird auch in § 96 der Grundsatz verankert, dass Vervielfältigungen nur aus legalen Quellen vorgenommen werden dürfen. Diese Klarstellung dient insbesondere der Ergänzung von § 53 Abs. 1 (siehe oben Ziffer 15), aber auch der übrigen Schranken. Sie verhindert, dass Rechtsverletzungen nicht durch die Schranken perpetuiert werden. Die Nutzung von Angeboten, die ihrerseits eine Verletzung urheberrechtlichen Befugnissen darstellen (z. B. illegale Online-Angebote; Raubkopien) kann auch im sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Schranken nicht rechtmäßig sein; die einmal begründete Rechtswidrigkeit muss sich bei nachfolgenden Nutzungshandlungen fortsetzen. Andernfalls würden die Schranken über ihren eigentlichen Zweck hinaus zu einer Aushöhlung der urheberrechtlichen Ausschließlichkeits- und Verbotsrechte führen, indem sie eine Legalisierung von Rechtsverletzungen zur Folge haben.

Der Einwand der Bundesregierung, dass die Rechtmäßigkeit einer Quelle für den Nutzer oftmals nicht nachzuvollziehen sei, vermag nicht zu überzeugen. Wer auf Daten von Internetangeboten oder auf sonstige Werkstücke unbekannter Herkunft zugreift, kann keinen Schutz beanspruchen, denn der gutgläubige Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Zudem bieten das Umfeld und die Eigenschaften von Musik-, Film- und sonstigen Angeboten in der Regel hinreichende Anhaltspunkte für ihre urheberrechtliche Unbedenklichkeit. So ist insbesondere die Tatsache, dass das Herunterladen oder die sonstige Nutzung eines Werkes unentgeltlich angeboten wird, regelmäßig ein starker Hinweis darauf, dass das Angebot nicht vom Rechteinhaber autorisiert ist. Dasselbe gilt für die Fälle, in denen die URL oder andere Herkunftsbezeichnungen sowie die Aufmachung des Angebots (Gestaltung der Website o. ä.; Druckqualität des CD-Booklets usw.) nicht die für rechtmäßige Angebote übliche Qualität und Eigenschaft aufweisen. Da die Zulässigkeit der Anfertigung privater Digitalkopien (§ 53 UrhG) sich nicht auch auf die öffentliche Zugänglichmachung solcher Kopien erstreckt, kann etwa ein privates Musikangebot im Internet, das allgemein zugänglich ist, per se nicht legal sein. Ebenso ist z. B. davon auszugehen, dass derjenige, der sich einen Spielfilm aus dem Internet herunterlädt, bevor dieser Film auf DVD erhältlich oder sogar bevor der Film im Kino angelaufen ist, um die Illegalität dieses Angebotes weiß – gerade in dem durch die Missachtung der üblichen Verwertungskette gewonnen zeitlichen „Vorsprung“ des Verbrauchers liegt ein wesentlicher Grund für die Attraktivität derartiger Angebote. Derartige Anhaltspunkte und Charakteristika der einschlägigen Angebote sind auch für den rechtsunkundigen aber verständigen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres erkennbar und nachvollziehbar.

11. zu 35b [neu] Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:

„ § 96a

(1) Für unter Verstoß gegen § 95a Abs. 1 oder § 95c Abs. 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke gilt § 96 Abs. 1 entsprechend.

(2) Für eine unter Verstoß gegen § 95a Abs. 1 oder § 95c Abs. 1 vorgenommene öffentliche Wiedergabe gilt § 96 Abs. 2 entsprechend.“

Begründung:

Um den Schutz technischer Maßnahmen sowie den Schutz zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen zu verstärken, gilt ein Verwertungsverbot auch für solche Vervielfältigungen, die unter Umgehung geschützter technischer Schutzmaßnahmen nach § 95a und/oder unter Entfernung bzw. Veränderung des Schutzes der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen angefertigt wurden.
Gleiches gilt für die öffentliche Wiedergabe.

12. zu 35c [neu] § 97 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer das Urheberrecht, ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, ein Verwertungsverbot
oder eine Vorschrift zum Schutz technischer Maßnahmen und der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen (§§ 95a, 95c) verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.“

Begründung:

Die Richtlinie misst dem rechtlichen Schutz technischer Schutzmaßnahmen eine zentrale Bedeutung bei. Dieser Schutz, dessen Garantie die §§ 95a und 95c dienen, bleibt jedoch unvollkommen, solange die Rechteinhaber nicht zugleich auch über die notwendigen Instrumente verfügen, um diesen Schutz gegenüber Verletzern auch rechtlich durchzusetzen. Diese Lücke schließt die hier vorgeschlagene Änderung von § 97 Abs. 1.

13. zu 19. § 111a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“

Begründung:

Die unterschiedliche maximale Höhe des im Regierungsentwurf vorgesehenen Bußgeldes für Verstöße gegen § 95a Abs. 3 und § 95b Abs. 1 Satz 1 stellt einen erheblichen Wertungswiderspruch dar, indem Verstöße der Rechteinhaber im Rahmen der Durchsetzung mit einem doppelt von Schranken so hohen Bußgeld bewehrt werden, wie die echte Verletzung von Urheberrechten durch den Verstoß gegen § 95a Abs. 3. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Diskrepanz der Bußgeldhöhe suggeriert, dass Verstöße gegen § 95a Abs. 3 weniger verwerflich seien, als etwaige Unterlassungen eines Rechteinhabers in Bezug auf seine Pflichten aus § 95b Abs. 1 Satz 1. Die Bußgeldhöhe ist dementsprechend jedenfalls anzugleichen.

Die Änderungsanträge der Fraktion der FDP wurden mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.

Die Fraktion der FDP erklärte, dass sie dem Gesetz die Zustimmung verweigern müsse, da insbesondere durch die §§ 52a und 53 eine Umverteilung beim Recht des geistigen Eigentums zu Lasten der Urheber erfolge. Nach Auffassung der Fraktion der FDP müssten Urheber und damit das geistige Eigentum ganz besonders geschützt werden. Die zentralen Vorschriften dieses Gesetzentwurfs verteilten die Früchte des geistigen Eigentums jedoch zu Lasten der Urheber bzw. der Hersteller.

II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Nach der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen wesentlichen Einschränkung gegenüber der ursprünglichen Fassung ist nicht zu erwarten, dass sich die Befürchtungen der wissenschaftlichen Verlage erfüllen werden, dass § 52a Urheberrechtsgesetz ihre Erstverwertung unzumutbar beeinträchtigen wird. Gleichwohl wird nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sorgfältig zu beobachten sein, wie sich die Regelung in der Praxis auswirkt. Sollte es wider Erwarten zu wesentlichen Missbräuchen und Beeinträchtigungen der Verlage kommen, wäre der Gesetzgeber aufgerufen, unverzüglich erneut korrigierend einzugreifen. Soweit die Beobachtung der Praxis es rechtfertigt oder gebietet, kann die Befristung auch vorzeitig aufgehoben oder die Regelung im Rahmender Möglichkeiten der Richtlinie umgestaltet werden.

Der Rechtsausschuss nimmt die im Regierungsentwurf vorgesehene Klarstellung in § 53 Abs. 1 UrhG-E zustimmend zur Kenntnis, wonach einzelne Vervielfältigungen (Privatkopie) auf beliebigen Trägern zulässig sind. Ferner bestätigt er, dass die Richtlinie den Schutz technischer Schutzmaßnahmen vor Umgehung gebietet und es hinsichtlich der Privatkopie zulässt, den Rechtsinhaber zu verpflichten, den Begünstigten die Werknutzung auch durch Privatkopie zu ermöglichen. Hierzu hat der Ausschuss sich mit dem Problem befasst, dass die grundsätzlich zulässigen Privatkopien von gesperrten Medien nicht auf allen Datenträgern hergestellt werden können. Von Seiten der Verbände der Verbraucher und von Informationswissenschaftlern wird gefordert, die Rechtsinhaber zu verpflichten, die Privatkopie auch hier zu ermöglichen. Dagegen wenden sich die Organisationen der Verwerter unter Berufung auf ihr Recht des geistigen Eigentums.

Der Ausschuss bittet die Bundesregierung, diese Frage bei der Vorbereitung der angekündigten nächsten Novelle zum Urheberrecht weiter zu prüfen und in Gesprächen mit allen Beteiligten Lösungen zu suchen, die den Interessen beider Seiten gerecht werden.

Der Ausschuss hat anlässlich dieses Gesetzentwurfs auch die über das Urheberrecht hinausgehenden rechtlichen Probleme der Kopierschutzsysteme beraten. Er bittet die Bundesregierung, im Rahmen des angekündigten nächsten Entwurfs die wettbewerbsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und informationsrechtlichen Fragen des Einsatzes von Kopierschutzsystemen angesichts der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung weiterhin zu prüfen und erforderlichenfalls entsprechende Regelungen zur Ausgestaltung und Begrenzung zu entwerfen.

2. Im Einzelnen

Im Folgenden werden lediglich die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Gesetzentwurf unverändert bleibt, wird auf die jeweilige Begründung des Entwurfs in Drucksache 15/38,S. 31 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 5)

Die in Absatz 3 angefügten Sätze 2 und 3 enthalten eine Zwangslizenz zugunsten von Verlegern. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Verbreitung privater Normwerke, an denen nach § 5 Abs. 3 Urheberrechte bestehen, ungehindert möglich bleibt. Das Nutzungsrecht wird aufgrund der vorgeschlagenen Regelung vertraglich erworben. Im Streitfall ist die Angemessenheit der Bedingungen Gegenstand der richterlichen Festsetzung. Die Formulierung orientiert sich an der Regelung der Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern des geltenden Rechts (§ 61 Urheberrechtsgesetz, künftig § 42a).

Zu Artikel 1 Nr. 6a (§ 36a)

Nach der geltenden Kostenregelung trägt der Antragsteller im Regelfall die Kosten des Schiedsstellenverfahrens. In der Praxis werden die Vereinigungen der Urheber ganz überwiegend
Antragsteller sein. Die vorgeschlagene Kostenregelung ist angemessener, weil sie die Kosten auf beide Seiten verteilt. Damit wird zugleich inhaltlich die Regelung getroffen, die den Ausschüssen des Deutschen Bundestages bei der Reform des Urhebervertragsrechts mit der Formulierungshilfe vom 14. Januar 2002 vorgelegen hatte und die lediglich aufgrund eines Redaktionsversehens nicht in die endgültige Ausschussdrucksache übernommen worden ist.

Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 52a)

Zu Absatz 1

Aus der Sicht der Urheber ist der durch § 52a Abs. 1 Nr. 1 für zulässig erklärte Gesamtvorgang funktional der Herstellung von Vervielfältigungsstücken für den Unterricht vergleichbar, die gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 zulässig ist. Dementsprechend wird § 52a Abs. 1 auf die öffentliche Zugänglichmachung bzw. Vervielfältigung nur von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken geringen Umfangs sowie von einzelnen Beiträgen aus Zeitungen oder Zeitschriften beschränkt.

Nach den Worten „im Unterricht“ werden die Worte „an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung“ eingefügt. Damit orientiert sich die Regelung wiederum an dem Vorbild des § 53 Abs. 3 Nr. 1 und entspricht zugleich für den Hochschulbereich einem praktischen Bedürfnis. Die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Hochschulen wird im internationalen Vergleich gewährleistet.

Mit § 52a Abs. 1 Nr. 2 wird die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung erlaubt. Dabei ist an kleine Forschungsteams gedacht; nicht zulässig ist zum Beispiel, Werke so in das Intranet einer Universität einzustellen, dass sämtlichen dort tätigen Forschern die Nutzung des Werkes ermöglicht wird. Die Interessen der wissenschaftlichen Verlage werden dadurch gewahrt, dass dies nur für Teile eines Werks, für Werke geringen Umfangs sowie für einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften gilt. Anders als beim Unterrichtsgebrauch muss es sich hier jedoch nicht um kleine Teile eines Werks handeln. Darüber hinaus ist bei eigener wissenschaftlicher Forschung die Nutzung von Monographien möglich (Werke geringen Umfangs).

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, in welchen Fällen die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 52a Abs. 1 stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig ist. Die Ausnahmeregelung in Satz 1 gilt für Werke, die für den Unterricht an Schulen bestimmt sind. Mit der auf diese Werke bezogenen Bereichsausnahme wird ein Eingriff in den Primärmarkt der Schulbuchverlage vermieden. Bei Filmwerken ist die Ausnahme in Satz 2 wegen der für den Film typischen Staffelung der Auswertung („Verwertungskaskade“) mit einer Befristung auf die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in deutschen Filmtheatern notwendig, aber auch ausreichend.

Zu Absatz 3

Zwischen dem Anwendungsbereich des § 52a Abs. 2 in der Fassung des Regierungsentwurfs und den Regelungen des § 53 bestehen Überschneidungen, die durch die Neufassung von § 52a Abs. 3 beseitigt werden. Mit § 52a wird die erlaubnisfreie Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und verwandter Schutzgüter im Online-Bereich geregelt. Zu diesem Zweck ist es notwendig, diejenigen Vervielfältigungen zuzulassen, die zur Zugänglichmachung erforderlich sind. Der Rahmen für die Zugänglichmachung nicht erforderlicher, aber nach anderen Vorschriften zulässiger Vervielfältigungshandlungen wird für den hier angesprochenen Bereich des Unterrichts und der Wissenschaft insbesondere von § 53 Abs. 2 und 3 bestimmt.

Zu Absatz 4

Die Vergütung der Vervielfältigungsvorgänge nach § 52a Abs. 3, die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlich sind, wird von Absatz 4 der Vorschrift mitumfasst. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungshandlungen, die nach anderen Vorschriften zulässig ist, ergibt sich aus den jeweiligen, bereits bestehenden Regelungen. Eine darüber hinausgehende Regelung der Vergütungspflicht für Vervielfältigungen nach § 52a Abs. 3 ist entbehrlich. Die einzelnen Schulen werden infolge dieser Regelung nicht administrativ belastet werden. Die Vergütung wird nämlich in Gesamtverträgen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Schulträgern geregelt werden.

Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 53)

Die vorgeschlagene Änderung des § 53 Abs. 5 ist eine notwendige Folge der Neufassung des § 53 Abs. 3, der die Vervielfältigung im Rahmen von Unterricht und Prüfung regelt. Bisher war § 53 Abs. 3 auf Druckwerke und Beiträge beschränkt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind. § 53 Abs. 3 wird nun allgemein auf Werke, die erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht wurden, erstreckt.§ 53 Abs. 5 setzt Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) um. Durch die vorgeschlagene Änderung des Absatzes 5 Satz 1 wird daran festgehalten, dass der sonstige eigene Gebrauch elektronischer Datenbankwerke entsprechend Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Datenbankrichtlinie von der Schranke ausgenommen ist. Nach Absatz 5 Satz 2 soll für nicht gewerbliche Zwecke entsprechend Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b der Datenbankrichtlinie neben der Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch der eigene Gebrauch im Unterricht erlaubnisfrei zulässig sein.

Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 69c)
Die Formulierung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung in § 69c in der Fassung des Regierungsentwurfs weicht in einem Punkt („…Öffentlichkeit an Orten…“) von der Formulierung des gleichen Rechts in § 19a ab. Dieses redaktionelle Versehen wird behoben.

Zu Artikel 1 Nr. 25 (§§ 73 bis 83)

Zu § 74 Abs. 2

§ 74 Abs. 2 beschränkt das Namensnennungsrecht bei gemeinsamen Darbietungen ausübender Künstler auf die Nennung des Gruppennamens. Die gemeinsame Bestimmung eines Vertreters zur Geltendmachung dieses Rechts bedeutet für den Rechtsverkehr eine erhebliche Erleichterung. Der neu gefasste Satz 2, mit dem die Vertreterregelung der Parallelvorschrift (§ 80 Abs. 2) zur Anwendung kommt, führt zu der von der Kulturwirtschaft gewünschten Gleichbehandlung der Rechtsausübung bei gemeinsamen Darbietungen.

Zu § 78 Abs. 1 Nr. 1

In § 78 Abs. 1 Nr. 1 wird durch die Angabe „(§ 19a)“ klargestellt, dass es sich bei dem genannten Ausschließlichkeitsrecht um das in § 19a neu eingeführte Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt. Etwaige Missverständnisse, es könnte der physische Zugang zu einer Darbietung gemeint sein, sind damit ausgeschlossen.

Zu den §§ 79, 85, 87 und 94

Mit der Ergänzung der §§ 79, 85, 87 und 94 wird klargestellt, dass die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Filmhersteller vollständig übertragbar und verkehrsfähig sind. Neben dieser translativen Rechtsübertragung besteht zudem die Möglichkeit, einfache und ausschließliche Nutzungsrechte an den genannten Rechtspositionen einzuräumen.

Zu § 80 Abs. 2

§ 80 Abs. 2 verweist auf die nunmehr in § 74 Abs. 2 geregelte Vertretungsregelung bei gemeinsamen Darbietungen ausübender Künstler.

Zu Artikel 1 Nr. 31 (§ 93)

Das Namensnennungsrecht des § 74 Abs. 1 besteht auch für an Filmwerken mitwirkende ausübende Künstler. Die Vielzahl der an einem Filmwerk beteiligten Künstler kann dazu führen, dass der Aufwand für die Nennung jedes einzelnen von ihnen unverhältnismäßig ist. Die Beschränkung aus § 74 Abs. 2 greift nur bei der gemeinsamen Darbietung ausübender Künstler. Da die Künstler im Filmbereich ihre Leistungen jedoch oftmals unabhängig voneinander erbringen, ist eine gesonderte Regelung für diese Fälle erforderlich.

Zu Artikel 1 Nr. 34 (§ 95b)

Der in Absatz 2 angefügte Satz 2 geht auf den Vorschlag der Rechteinhaber zurück, gesetzliche Anreize zum Abschluss freiwilliger Vereinbarungen über die Schrankendurchsetzung zu schaffen, die auf Verbandsebene getroffen werden sollen. Solche Vereinbarungen werden keine Drittwirkung gegenüber Außenseitern entfalten; sie sollen aber gegenüber Dritten die Vermutung begründen, dass die von Rechteinhabern angebotene Möglichkeit der Werknutzung dem Gebot von § 95b Abs. 1 genügt. Damit tritt eine Beweislastumkehr dahin gehend ein, dass der Schrankenbegünstigte darzulegen hat, weshalb die ihm angebotenen Mittel zur Schrankendurchsetzung nicht ausreichend sind.

Zu Artikel 1 Nr. 38 (§ 108b Abs. 1)

§ 108b Abs. 1 hatte auf die §§ 95a, 95c verwiesen, um damit den Gesetzestext möglichst knapp zu formulieren. Sowohl der Bundesrat als auch Stimmen in der Literatur (Sieber in: Gutachten – Anforderungen an die gesetzliche Regulierung zum Schutz digitaler Inhalte unter Berücksichtigung der Effektivität von technischen Schutzmechanismen, S. 172 ff.) haben diese Verweisungstechnik kritisiert. Durch das komplizierte Zusammenlesen mehrerer Tatbestände, die zudem im subjektiven Bereich durch voneinander abweichende Merkmale gekennzeichnet seien, werde eine in ihrer Komplexität schwer verständliche Vorschrift geschaffen. Diese Kritik ist berechtigt. Vorgeschlagen wird daher eine Fassung, die dort auf einen Verweis verzichtet, wo in der zivilrechtlichen Norm subjektive Merkmale enthalten sind. Im Einzelnen werden folgende Änderungenvorgeschlagen:

Zu Absatz 1 Nr. 1

Die Bezugnahme auf § 95a Abs. 1 wird gestrichen und stattdessen werden die in § 95a Abs. 1 enthaltenen Worte „ohne Zustimmung des Rechteinhabers“ in § 108b Abs. 1 Nr. 1 eingefügt. Die in § 95a Abs. 1 enthaltenen Wörter „soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss“ brauchen nicht in § 108b Abs. 1 Nr. 1 eingefügt zu werden. Die Vorsatzform der Absicht beinhaltet nämlich ganz selbstverständlich, dass der Täter auch im Bewusstsein seiner Absicht handelt.

Zu Absatz 1 Nr. 2

In § 108b Abs. 1 Nr. 2 werden anstelle der Verweisung die Worte „wissentlich unbefugt“ eingefügt. Ferner werden in Nummer 2a die Wörter „wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint“ aus § 95c übernommen.

Durch den Verzicht auf den Verweis von § 108b Abs. 1 Nr. 2 auf § 95c wird klargestellt, dass es mit Blick auf die Veranlassung, Ermöglichung, Erleichterung oder Verschleierung einer Urheberrechtsverletzung strafrechtlich allein auf leichtfertiges Verhalten ankommt. Die Leichtfertigkeit enthält ohnehin das Element der Erkennbarkeit, so dass sich schon deshalb die nochmalige Prüfung der Frage, was dem Täter bekannt war oder bekannt sein musste, erübrigt.

Zu Artikel 1 Nr. 42 (§ 111a)

Mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft werden in § 111a Abs. 1 drei Ordnungswidrigkeitentatbestände geschaffen, um die Durchsetzung der § 95a (Schutz technischer Maßnahmen), § 95b (Durchsetzung von Schrankenbestimmungen) und § 95d (Kennzeichnungspflicht) zu sichern.

Zu Absatz 2

Mit der Angleichung des Bußgeldrahmens für Ordnungswidrigkeiten im Vorfeld der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen einerseits und Verstöße gegen die Verpflichtung zur Durchsetzung von Schrankenbestimmungen andererseits wird die Kritik der Rechtsinhaber aufgenommen. Danach erscheint im Falle von Verstößen gegen die Verpflichtung zur Durchsetzung von Schrankenbestimmungen ein Bußgeldrahmen von fünfzigtausend Euro notwendig, aber auch ausreichend. Die abschreckende Wirkung der Bußgelddrohung liegt insbesondere darin, dass nach den allgemeinen Regeln für jeden einzelnen Verstoß eine gesonderte Geldbuße verwirkt sein kann.

Zu Absatz 3

Der Bestimmung der zuständigen Behörde durch Bundesgesetz bedarf es nicht. Dies ist Sache der Länder. § 111a Abs. 3 ist daher zu streichen.

Zu Artikel 1 Nr. 48 (§ 132)

§ 132 Abs. 3 lässt eine Lücke für Verträge, die zwischen dem Tag der Verkündung (28. März 2002) und dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2002 geschlossen wurden. Dieser offensichtliche Redaktionsfehler wird korrigiert.

Zu Artikel 1 Nr. 52 (§§ 137j und 137k)

Zu § 137j Abs. 1

Die Kennzeichnungspflicht des § 95d Abs. 1 soll nur für Werke gelten, die drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Verkehr gebracht werden. Damit wird den Verpflichteten ausreichend Zeitraum zugebilligt, um die nötigen Vorbereitungen zu treffen. Zugleich werden sie nicht mit der Kennzeichnung bereits im Handel befindlicher Medien belastet.

Zu § 137j Abs. 2 und 3

Bei Abfassung des Regierungsentwurfs war man von der fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG ausgegangen. Die Frist kann jedoch nicht eingehalten werden. Infolgedessen können Schutzfristen zwischen dem 22. Dezember 2002, der von der Richtlinie bestimmten Umsetzungsfrist, und dem Inkrafttreten des Gesetzes erlöschen, die bei fristgerechter Umsetzung fortbestanden hätten. Durch die Änderung von § 137j Abs. 2 soll deshalb ein Wiederaufleben des Schutzes ermöglicht werden. Der neue Absatz 3 regelt, wer Inhaber der wiederauflebenden Rechte ist.

Zu § 137k

Angesichts der Befürchtungen der wissenschaftlichen Verleger vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die neue Regelung des § 52a des Urheberrechtsgesetzes soll die Regelung zunächst nur bis zum 31. Dezember 2006 befristet angewendet werden.

Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 19)
Nach § 19 Abs. 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde (s. § 18 Abs. 1) darauf zu achten, dass Verwertungsgesellschaften den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen. Diesen gesetzgeberischen Auftrag kann das DPMA nur erfüllen, wenn dem Amt die (ausdrückliche) Befugnis zusteht, Verwertungsgesellschaften, die ohne die nach § 1 erforderliche Erlaubnis tätig sind, den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Regelungen über die Staatsaufsicht über Verwertungsgesellschaften liefen sonst in wesentlichen Punkten leer.

Zum einen blieben die §§ 1 bis 5, die die Erlaubnispflicht, die Erteilung, Versagung und den Widerruf der Erlaubnis regeln, bedeutungslos und unverständlich, wenn das DPMA gegenüber demjenigen, der ohne diese Erlaubnis eine Verwertungsgesellschaft betreibt, keine wirksamen Maßnahmen ergreifen könnte. § 3, der die Gründe aufzählt, die das DPMA zur Versagung einer nach § 2 beantragten Erlaubnis berechtigen, bliebe bedeutungslos, wenn auch derjenige, dem das DPMA die Erlaubnis versagt hat, eine Verwertungsgesellschaft betreiben könnte. Das DPMA hätte im Übrigen auch keine hinreichenden Befugnisse gegenüber Verwertungsgesellschaften, die mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde tätig sind, aber den ihnen nach dem Wahrnehmungsgesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch das DPMA nicht nachkommen.

Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz wird daher durch eine Befugnisnorm für das DPMA ergänzt, Verwertungsgesellschaften, die ohne Erlaubnis tätig sind, den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Ferner wird klargestellt, dass das DPMA alle Maßnahmen ergreifen kann, um die ordnungsgemäße Erfüllung der den Verwertungsgesellschaften obliegenden Pflichten sicherzustellen. Damit wird den Anforderungen der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 2002 – 22 CS 02.1347) Rechnung getragen.

Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 3a)

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Das Unterlassungsklagengesetz ist eine Kodifikation der Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen. Es ist daher absehbar, dass noch weitere Unterlassungsklagen in das Gesetz Eingang finden. Im Interesse der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzes ist sowohl bei den verschiedenen Unterlassungsklagen als auch bei den anspruchsberechtigten Verbänden zu differenzieren. Auch für die anspruchsberechtigten Verbände ist daher eine eigene Norm vorzusehen.

Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 6 Abs. 1 Satz 2)

Der Bundesrat hat zu Recht festgestellt, dass in § 6 (UKlaG) eine Auffangregelung für den Fall fehlt, dass der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung oder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort hat. Die vorgeschlagene Fassung von § 6 Abs. 1 Satz 2 UKlaG hilft dem ab. Wie beim Gerichtsstand der unerlaubten Handlung können im Falle eines Verstoßes gegen § 95b Abs. 1 UrhG mehrere Begehungsorte in Betracht kommen. Danach ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Folgen des Verstoßes wirken, regelmäßig also der Wohnsitz des Verletzten.

Zu Artikel 6

Von Seiten der Rechtsinhaber – insbesondere der Filmwirtschaft – wurde darauf hingewiesen, dass eine Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht ausreichend sei, um sich im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen mit den Schrankenbegünstigten über die Schrankendurchsetzung zu einigen. Dem soll mit der Verlängerung der Frist auf ein Jahr entsprochen werden. Folglich besteht erst nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit, die Schrankendurchsetzung mit den Mitteln des Zivil- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts zu bewirken. Im Regierungsentwurf war die Frist noch in der Übergangsregelung des § 137j geregelt. Es handelt sich allerdings um eine Regelung, die den Zeitpunkt des Inkrafttretens einzelner Normen betrifft. Diese Regelung ist richtigerweise in Artikel 6 zu verorten.

Berlin, den 9. April 2003

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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