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Bundesgesetzblatt I Nr. 69 vom 19. Dezember 2001, 3656 ff.

Gesetz zur Bereinigung der Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums

Vom 13. Dezember 2001

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 16
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "einhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe "50 Euro“ ersetzt.

2. In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "die Urheberrolle“ durch die Wörter "das Register anonymer und pseudonymer Werke“ ersetzt.

3. § 138 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch "Register anonymer und pseudonymer Werke“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Urheber-rolle“ durch die Wörter „Das Register anonymer und pseudonymer Werke“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Antrag werden Auszüge aus dem Register erteilt."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Urheber-rolle“ durch die Wörter „des Registers“ ersetzt.

bb) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.

4. Die Anlage zu § 54 d wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 54 d Abs. 1)
Vergütungssätze

I. Vergütung nach § 54 Abs. 1

Die Vergütung aller Berechtigten beträgt

1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät
1,28
EUR
2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger

(Nummer 5) nicht erforderlich sind

2,56
EUR
3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil
9,21
EUR
4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind
18,42
EUR
5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung
0,0614
EUR
6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung
0,0870
EUR

II. Vergütung nach § 54 a

1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung

a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute
38,35
EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
76,70
EUR
b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute
51,13
EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
102,26
EUR
c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute
76,70
EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
153,40
EUR
d) über 70 Vervielfältigungen je Minute
306,78
EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
613,56
EUR

2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für

jede DIN-A4-Seite der Ablichtung

a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden einfarbig
0,0256
EUR
mehrfarbig
0,0512
EUR
b) bei allen übrigen Ablichtungen einfarbig
0,0103
EUR
mehrfarbig
0,0206
EUR

3. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden."

Artikel 30
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft.

1. Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe c und Nr. 6,

2. Artikel 5,

3. Artikel 9 Nr. 39, 34 und 35,

4. Artikel 10 Nr. 6 und

5. Vorschriften der Artikel 1 bis 20 dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen.

(3) Artikel 21 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 13. Dezember 2001

Der Bundespräsident

Johannes Rau

Der Bundeskanzler

Gerhard Schröder

Die Bundesministerin der Justiz

Däubler-Gmelin