Bundesgesetzblatt I Nr. 69 vom 19. Dezember 2001, 3656 ff.
Gesetz zur Bereinigung der Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
Vom 13. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 16
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "einhundert Deutsche Mark durch die Angabe "50 Euro ersetzt.
2. In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "die Urheberrolle durch die Wörter "das Register anonymer und pseudonymer Werke ersetzt.
3. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch "Register anonymer und pseudonymer Werke ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Die Urheber-rolle durch die Wörter Das Register anonymer und pseudonymer Werke ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Antrag werden Auszüge aus dem Register erteilt."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter der Urheber-rolle durch die Wörter des Registers ersetzt.
bb) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.
4. Die Anlage zu § 54 d wird wie folgt gefasst:
"Anlage (zu § 54 d Abs. 1)
Vergütungssätze
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät |
1,28
|
EUR |
2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger
(Nummer 5) nicht erforderlich sind |
2,56
|
EUR |
3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil |
9,21
|
EUR |
4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind |
18,42
|
EUR |
5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung |
0,0614
|
EUR |
6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung |
0,0870
|
EUR |
II. Vergütung nach § 54 a
1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute
|
38,35
|
EUR |
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können |
76,70
|
EUR |
b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute |
51,13
|
EUR |
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können |
102,26
|
EUR |
c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute |
76,70
|
EUR |
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können |
153,40
|
EUR |
d) über 70 Vervielfältigungen je Minute |
306,78
|
EUR |
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können |
613,56
|
EUR |
2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für
jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden einfarbig |
0,0256
|
EUR |
mehrfarbig |
0,0512
|
EUR |
b) bei allen übrigen Ablichtungen einfarbig |
0,0103
|
EUR |
mehrfarbig |
0,0206
|
EUR
|
3. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden."
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft.
1. Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe c und Nr. 6,
2. Artikel 5,
3. Artikel 9 Nr. 39, 34 und 35,
4. Artikel 10 Nr. 6 und
5. Vorschriften der Artikel 1 bis 20 dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen.
(3) Artikel 21 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin