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Deutscher Bundestag, 13. Wahlperiode

Drucksache 13/7934, 11.06.1997

Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung (19. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/7385 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingung für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)

s. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Ds. 13/7385

s. Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste, IuKDG, Bgbl. I S. 1870

s. Urheberrechtsgesetz in der konsolidierten Fassung

A. Problem

Der Gesetzentwurf trägt dem tiefgreifenden Wandel der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung. Ziel des Gesetzes ist es, im Rahmen der Bundeskompetenzen eine verläßliche Grundlage für die Gestaltung der sich dynamisch entwickelnden Angebote im Bereich der Informations- und Kommunikationsdienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerinteressen und öffentlichen Ordnungsinteressen herbeizuführen. Gesetzlicher Handlungsbedarf besteht in zwei Richtungen: Zum einen geht es um die Beseitigung von Hemmnissen für die freie Entfaltung der Marktkräfte im Bereich der neuen Informations- und Kommunikationsdienste und die Gewährleistung einheitlicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für das Angebot und die Nutzung dieser Dienste. Zum anderen geht es um die Einführung notwendiger Regelungen im Datenschutz, in der Datensicherheit, im Urheberrecht, im Jugendschutz und Verbraucherschutz sowie zu Verantwortlichkeiten, die auch Änderungen in bestehenden Bundesgesetzen notwendig machen. Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Empfehlungen des Rates für Forschung, Technologie und Innovation (Technologierat), Vorschläge des "Petersberg Kreis" sowie Ergebnisse der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Multimedia" und setzt die im Bericht der Bundesregierung "Info 2000 – Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft" aufgezeigten Handlungsoptionen um. Der Technologierat hat akuten Handlungsbedarf für einheitliche und angemessene, auf das notwendige Maß beschränkte Rahmenbedingungen für die neuen Informations- und Kommunikationsdienste gesehen und entsprechende Regelungen empfohlen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht folgende Regelungen vor:

– Artikel 1 Rahmenbedingungen für das Angebot und die Nutzung von Telediensten durch Sicherstellung der Zugangsfreiheit sowie Schließung von Regelungslücken im Verbraucherschutz und Klarstellung von Verantwortlichkeiten der Diensteanbieter.

– Artikel 2 Bereichsspezifische Regelungen zum Datenschutz bei Telediensten im Hinblick auf die erweiterten Risiken der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.

– Artikel 3 Schaffung einer bundeseinheitlichen Sicherungsinfrastruktur für digitale Signaturen.

– Artikel 4 und 5 Klarstellungen des Schriftenbegriffs im Strafgesetzbuch und im Ordnungswidrigkeitengesetz im Hinblick auf die erweiterten Nutzungs- und Verbreitungsmöglichkeiten von rechtswidrigen Inhalten.

– Artikel 6 Kernbereich der spezifischen Jugendschutzregelungen des IuKDG mit dem Ziel einer effektiven Gewährleistung des Jugendschutzes und einer einheitlichen Anwendung des Schriftenbegriffs; außerdem Einführung technischer Sperrvorrichtungen im Zusammenhang mit der Verbreitung indizierter Angebote sowie freiwillige Selbstkontrolle oder die Bestellung von Jugendschutzbeauftragten als Anlaufstation für Nutzer und als Berater für die Diensteanbieter.

– Artikel 7 Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (RL 96/9/EG) durch entsprechende Änderung des Urheberrechtes.

– Artikel 8 und 9 Erstreckung des Verbraucherschutzes im Preisangabengesetz und in der Preisangabenverordnung auf die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten durch die neuen Dienste.

– Artikel 10 und 11 Gesetzestechnische Regelungen (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang und Inkrafttreten).

Mehrheit im Ausschuß

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Mit diesem Gesetz sind folgende Kosten für den Bundeshaushalt verbunden (Vollzugsaufwand): Kosten entstehen nur im Zusammenhang mit den Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 3 Signaturgesetz (Regulierungsbehörde nach § 66 Telekommunikationsgesetz). Der Personalaufwand in der Regulierungsbehörde, die für die Aufgaben nach dem Signatur-Gesetz vorgesehen ist, wird bis zu vier Planstellen für Beamte des gehobenen Dienstes oder für vergleichbare Angestellte betragen. Der bei der Regulierungsbehörde für diese Aufgabe zu erwartende Sachaufwand wird 200 000 DM nicht übersteigen. Für öffentliche Leistung nach dem Signatur-Gesetz ist eine aufwandsbezogene Kostenerhebung (Gebühren und Auslagen) durch die Regulierungsbehärde vorgesehen. Eine Kostenaufstellung für den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes ist derzeit nicht möglich, da noch keine Festlegungen in bezug auf die Mittel für die zum 1. Januar 1998 zu errichtende Regulierungsbehörde getroffen worden sind. Weitere Kosten der Ausführung des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes sind nicht zu erwarten. Länder und Gemeinden werden mit Kosten nicht belastet.

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaftsverbände und Unternehmen, auch der mittelständischen Wirtschaft, sind zu den mit der Umsetzung des Gesetzes (u. a. Datenschutz, Jugendschutz, digitale Signaturen) zu erwartenden Kosten um Stellungnahme gebeten worden. Diese Kosten können im Einzelfall erheblich sein. Sie sind abhängig von der Organisationsform und dem Grad der jeweiligen Inanspruchnahme und können – auch von der betroffenen Wirtschaft – gegenwärtig nicht eindeutig beziffert werden. Die mit dem Gesetz verbundene Schaffung einheitlicher und verläßlicher Rahmenbedingung sowie die Beseitigung von Investitionshemmnissen für die neuen Informations- und Kommunikationsdienste läßt erwarten, daß hiervon Impulse für ein verstärktes Wachstum in diesem Wirtschaftsbereich ausgehen. Die Regelungen führen daher bei einer Gesamtbetrachtung eher zu einer Entlastung der Wirtschaft. Von der Förderung des Wettbewerbes gehen tendenziell dämpfende Einflüsse auf Einzelpreise aus. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

Beschlußempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 13/7385 – in der aus der anliegenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Bonn, den 11. Juni 1997

Der Ausschuß für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung

Doris Odendahl

Vorsitzende

Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn), Jörg Tauss, Dr. Manuel Kiper, Dr.-Ing. Karl-Hans Laermann, Wolfgang Bierstedt

Berichterstatter

Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste – Drucksache 13/7385 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung (19. Ausschuß)

Entwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG)

(Anm.: Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20).)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz – TDG)

Artikel 2 Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz – TDDSG)

Artikel 3 Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz – SigG)

Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften

Artikel 7 Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 8 Änderung des Preisangabengesetzes

Artikel 9 Änderung der Preisangabenverordnung

Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 11 Inkrafttreten

Beschlüsse des 19. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

....

u n v e r ä n d e r t

(...)

Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch . . . (BGBl. . . .), wird wie folgt geändert:

Entwurf

1. Nach § 69 g wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Neunter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Datenbanken

§ 69 h
Begriff der Datenbank

Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.

§ 69 i
Voraussetzung und Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes

(1) Datenbanken, die auf Grund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, werden als Werke geschützt.

(2) Dieser Schutz beschränkt sich auf die urheberrechtsfähige Ausdrucksform der Datenbank und erstreckt sich nicht auf deren Inhalt. Am Inhalt bestehende Schutzrechte, einschließlich des Rechts des Herstellers einer Datenbank (§ 87 a), bleiben unberührt.

§ 69 k
Mindestbefugnisse des rechtmäßigen Benutzers

Der zur Benutzung einer Datenbank oder eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank Berechtigte bedarf für Handlungen, die für den Zugang zum Inhalt der Datenbank und für deren normale Benutzung erforderlich sind, nicht der Einwilligung des Urhebers. Ist er nur zur Benutzung eines Teils der Datenbank berechtigt, so gilt dies nur für den Zugang zu diesem Teil und für dessen Benutzung. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind nichtig.

§ 69 l
Vervielfältigung zum privaten Gebrauch

§ 53 Abs. 1 Satz 1 findet auf die Vervielfältigung der urheberrechtsfähigen Ausdrucksform einer elektronischen Datenbank keine Anwendung."

Beschlüsse des 19. Ausschusses

1. § 4 wird wie folgt gefaßt::

"§ 4
Sammelwerke und Datenbankwerke

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die auf Grund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes."

2. § 23 Satz 2 wird wie folgt geändert::

a) Nach dem Wort "Künste" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach dem Wort "Baukunst" werden die Wörter "oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes" eingefügt.

3. § 53 wird wie folgt geändert::

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

(5) "Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

4. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt:

"§ 55 a
Benutzung eines Datenbankwerkes

Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk auf Grund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird auf Grund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig."

5. In § 63 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt::

a) "Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

Entwurf

2. Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Schutz des Datenbankherstellers

§ 87 a
Gegenstand des Schutzes und Verwertungsrechte

(1) Geschützt wird der Hersteller einer Datenbank (§ 69 h), der für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition vorgenommen hat.

(2) Der Hersteller hat das ausschließliche Recht, die Gesamtheit oder einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank zu entnehmen oder weiterzuverwenden. Einer Entnahme oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank steht gleich die wiederholte und systematische Entnahme oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, die einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder durch die die berechtigten Interessen des Herstellers unzumutbar beeinträchtigt werden.

(3) Entnahme ist die ständige oder vorübergehende Übertragung auf einen anderen Datenträger mit jedem Mittel und in jeder Form. Weiterverwendung ist jede Form öffentlicher Verfügbarmachung durch Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung.

(4) Ist ein Vervielfältigungsstück einer Datenbank mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist seine Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Im Falle des öffentlichen Verleihs (§ 27 Abs. 2) ist dem Hersteller eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Der Hersteller kann die nach Absatz 2 gewährten Rechte an Dritte abtreten.

(6) Urheberrechte und sonstige Rechte an der Datenbank oder ihrem Inhalt bleiben unberührt.

Beschlüsse des 19. Ausschusses

6. Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Schutz der Hersteller von Datenbanken

§ 87 a
Begriffsbestimmungen

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne von Absatz 1 vorgenommen hat.

(3) enfällt

(4) enfällt

(5) enfällt

(6) enfällt

Entwurf

87 b
Schranken des Schutzes des Herstellers

(1) Ein wesentlicher Teil des Inhalts einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Datenbank kann durch den berechtigten Benutzer in folgenden Fällen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers genutzt werden:

1. Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zum privaten Gebrauch;

2. Entnahme unter Angabe der Quelle zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit dies geboten ist;

3. Entnahme und Weiterverwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit und zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde.

(2) Ist nach der Art einer Datenbank zu erwarten, daß ihr nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wesentliche Teile des Inhalts entnommen werden, gelten für den Anspruch des Datenbankherstellers auf Zahlung einer angemessenen Vergütung die §§ 54 bis 54 h entsprechend."

Beschlüsse des 19. Ausschusses

§ 87 b
Rechte des Datenbankherstellers

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden

Entwurf

"§ 87 c
Schutzdauer

(1) Das Recht nach § 87 a erlischt fünfzehn Jahre nach der Herstellung der Datenbank. Wird die Datenbank innerhalb dieser Frist erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, erlischt der Schutz fünfzehn Jahre nach diesem Zeitpunkt. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(2) Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung des Inhalts der Datenbank, die als eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition in die Datenbank anzusehen ist, begründet für die Datenbank eine eigene Schutzdauer. Eine wesentliche Änderung kann sich auch aus einer Reihe aufeinanderfolgender Änderungen ergeben."

Beschlüsse des 19. Ausschusses

§ 87 c
Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,

2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,

3. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

Entwurf

"§ 87 d
Rechte und Pflichten des rechtmäßigen Benutzers

(1) Vertragliche Bestimmungen, die die Befugnis des berechtigten Benutzers einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Datenbank ausschließen, in qualitativer oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und weiterzuverwenden, sind nichtig.

(2) Der Berechtigte darf keine Handlungen vornehmen, die der normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder durch die die berechtigten Interessen des Herstellers unzumutbar beeinträchtigt werden."

Beschlüsse des 19. Ausschusses

§ 87 d
Dauer der Rechte

Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(2) entfällt

§ 87 e
Verträge über die Benutzung einer Datenbank

Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank auf Grund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."

Entwurf

3. Dem § 96 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt::

"Der rechtswidrig entnommene Inhalt einer Datenbank darf nicht weiterverwendet werden."

Beschlüsse des 19. Ausschusses

6 a. entfällt

Entwurf

4. § 108 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer angefügt: "8. den Inhalt einer Datenbank entgegen § 87 a Abs. 2 entnimmt oder weiterverwendet,".

Beschlüsse des 19. Ausschusses

7. In § 108 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer angefügt:

"8. eine Datenbank entgegen § 87 b Abs. 2 verwertet,".

Entwurf

5. In § 119 Abs. 3 wird das Wort "und" nach dem Wort "Lichtbilder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Tonträger" die Wörter "und die nach § 87 a geschützten Datenbanken" eingefügt.

Beschlüsse des 19. Ausschusses

8. In § 119 Abs. 3 werden nach dem Wort "Lichtbilder" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Tonträger" die Wörter "und die nach § 87 b Abs. 2 geschützten Datenbanken" eingefügt.

Entwurf

6. Nach § 127 wird folgender § 127 a eingefügt:

"§ 127 a
Schutz des Herstellers von Datenbanken

(1) Den nach § 87 a gewährten Schutz genießen Hersteller, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitglied- und Vertragsstaaten haben. § 120 Abs. 2 Nr. 1 ist anzuwenden.

(2) Der Schutz steht auch nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied- oder Vertragsstaates gegründeten Unternehmen zu, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung im Gebiet der Mitglied- und Vertragsstaaten haben. Befindet sich lediglich der Satzungssitz in diesem Gebiet, muß die Tätigkeit des Unternehmens eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitglied- oder Vertragsstaaten aufweisen.

(3) Andere Personen und Unternehmen genießen Schutz nach dem Inhalt der Staatsverträge."

Beschlüsse des 19. Ausschusses

9. Nach § 127 wird folgender § 127 a eingefügt:

"§ 127 a
Schutz des Datenbankherstellers

(1) Den nach § 87 b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87 b gewährten Schutz, wenn

1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder

2. ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.

(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht."

10. Nach § 137 f wird folgender § 137 g eingefügt:

"§ 137 g
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG

(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerte anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.

(3) Die §§ 55 a und 87 e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind."

Entwurf

7. Nach § 137 g wird folgender § 137 h eingefügt:

"§ 137 h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG

(1) Die Vorschriften des Neunten Abschnitts des Ersten Teils finden auch auf Datenbanken Anwendung, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, deren Herstellung zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen worden ist. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998."

Beschlüsse des 19. Ausschusses

11. entfällt

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am . . . in Kraft.

Bericht der Abgeordneten Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn), Jörg Tauss, Dr. Manuel Kiper, Dr. Karl-Hans Laermann und Wolfgang Bierstedt

A. Allgemeiner Teil

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 13/7385 – wurde dem Deutschen Bundestag mit Datum vom 9. April 1997 zugeleitet. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner 170. Sitzung am 18. April 1997 in erster Lesung beraten und an den Ausschuß für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung zur Federführung sowie an den Innenausschuß, den Rechtsausschuß, den Ausschuß für Wirtschaft, den Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuß für Post und Telekommunikation sowie an den Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

2. Zum Inhalt des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzes ist es, im Rahmen der Bundeskompetenzen eine verläßliche Grundlage für die Gestaltung der sich dynamisch entwickelnden Angebote im Bereich der Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen und einen Ausgleich zwischen freiem Wettbewerb, berechtigten Benutzbedürfnissen und öffentlichen Ordnungsinteressen herbeizuführen. Den erweiterten Möglichkeiten der Individualkommunikation und den zusätzlichen Formen wirtschaftlicher Betätigungen im Wege der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste soll Rechnung getragen werden. Dabei sollen ein funktionsfähiger Wettbewerb gewährleistet, Benutzerbedürfnisse beachtet und öffentliche Interessen gewahrt werden. Mit dem Gesetz soll der Wandel zur Informationsgesellschaft aktiv gestaltet und die sich dabei ergebenden Chancen für Deutschland genutzt werden.

Bei dem Gesetz geht es zum einen um die Beseitigung von Hemmnissen für die freie Entfaltung der Marktkräfte im Bereich der neuen Informations- und Kommunikationsdienste und um die Gewährleistung einheitlicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für das Angebot und die Nutzung dieser Dienste. Zum anderen geht es um die Einführung notwendiger Regelungen im Datenschutz, in der Datensicherheit, im Urheberrecht und im Jugendschutz, die teilweise auch Änderungen in bestehenden Bundesgesetzen erforderlich machen.

Die Anwendung bestimmter technischer Verfahren wird im Gesetz bewußt nicht vorgeschrieben; die gesetzlichen Regelungen beschränken sich auf Rahmenvorgaben, damit die verschiedenen technischen Verfahren zur Anwendung kommen und im Wettbewerb untereinander auf den Prüfstand gestellt werden können. Einzelne Experimentierklauseln enthält das Gesetz daher nicht; es sieht vielmehr Experimentierbereiche in diesem Sinne vor, z. B. bei der Regelung der digitalen Signatur in Artikel 3.

Zu den einzelnen Artikeln im Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz

(...)

Artikel 7 setzt die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken durch Änderungen des Urheberrechtsgesetzes um.

(...)

Einordnung der neuen Informations- und Kommunikationsdienste

Das Gesetz regelt die erweiterten Formen der Individualkommunikation, d. h. die neuen, vom Benutzer individuell im Wege der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien nutzbaren Dienste sowie die durch diese Technologien möglichen neuen Formen des Rechtsverkehrs mittels digitaler Signaturen. Das Wesen der neuen Informations- und Kommunikationsdienste ist nicht die auf öffentliche Meinungsbildung angelegte massenmediale Versorgung, sondern die durch den Nutzer bestimmbare Kommunikation. Aus diesem Grund ist der Anwendungsbereich des Rundfunks und des Rundfunkstaatsvertrages der Länder ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Artikels 1 des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes ausgenommen. Bund und Länder haben sich auf Grund der Zuständigkeitsverteilung im Grundgesetz darauf verständigt, durch ein Bundesgesetz und durch einen Mediendienste-Staatsvertrag einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Informations- und Kommunikationsdienste in Deutschland zu schaffen.

Die Informations- und Kommunikationsdienste setzen die Übermittlung von Inhalten mittels Telekommunikation im Sinne des § 3 Nr. 16 Telekommunikationsgesetz voraus. Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz regelt die Nutzung der mittels Telekommunikation übermittelten Inhalte, nicht die Telekommunikation selbst.

3. Beratungsverlauf in den mitberatenden Ausschüssen

Der Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 56. Sitzung am 14. Mai 1997 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Gruppe der PDS empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen; jedoch den Gesetzentwurf auf seine Vereinbarkeit mit den EU-Datenschutzrichtlinien zu überprüfen.

Der Ausschuß für Post und Telekommunikation hat in seiner 37. Sitzung am 14. Mai 1997 den Gesetzentwurf anberaten. Die Schlußberatung erfolgte in seiner 38. Sitzung am 4. Juni 1997. Er empfiehlt dem federführenden Ausschuß mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU bei Enthaltung der Stimmen der Fraktion der SPD gegen die Stimme des Vertreters der Gruppe der PDS bei Abwesenheit des Vertreters der Fraktion der F.D.P. und des Vertreters der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs sowie die Annahme der von den Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. im federführenden Ausschuß eingereichten Änderungsanträge. Außerdem empfiehlt er, das Gesetz regelmäßig zu überprüfen. Die Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und SPD wiesen dabei auf entsprechende, noch einzubringende Entschließungsanträge zum Gesetzesvorhaben hin.

Der Ausschuß für Wirtschaft hat den Gesetzentwurf in seiner 59. Sitzung am 4. Juni 1997 anberaten. Er empfiehlt mehrheitlich, den Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen anzunehmen. Der Beschluß wurde mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. gegen die Mitglieder der Gruppe der PDS, bei Enthaltung der Mitglieder der Fraktion der SPD und bei Abwesenheit der Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gefaßt.

Der Rechtsausschuß hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 4. Juni 1997 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abwesenheit der Gruppe der PDS, dem Artikel 3 des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen zuzustimmen.

Zu Artikel 7 des Gesetzentwurfs empfiehlt der Rechtsausschuß einstimmig bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Gruppe der PDS ebenfalls Zustimmung in der Fassung eines beiliegenden Änderungsantrags (die vom Rechtsausschuß vorgeschlagene Fassung ist identisch mit Artikel 7 in der Beschlußempfehlung).

Hinsichtlich Artikel 2 des Gesetzentwurfs empfiehlt der Rechtsausschuß einstimmig, die Bedenken des Bundesbeauftragten für den Datenschutz besonders sorgfältig zu prüfen.

Im übrigen erhebt der Rechtsausschuß mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Enthaltung der Gruppe der PDS keine verfassungsrechtlichen oder rechtsförmlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf.

Der Innenausschuß hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 11. Juni 1997 beraten. Der Innenausschuß empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Gruppe der PDS, den Gesetzentwurf auf Drucksache 13/7385 anzunehmen; aufgrund eines Änderungsantrages der Koalitionsfraktion empfiehlt er einstimmig, Artikel 2 § 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfs zu streichen. Er empfiehlt, die mit Artikel 2 § 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfs verbundenen Anliegen in einen anderen Kontext der Gesetzgebungstätigkeit, beispielsweise im Bundesdatenschutzgesetz, zu stellen.

Den nachfolgenden Antrag der Fraktion der SPD hat der Innenausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Gruppe der PDS abgelehnt:

Der Innenausschuß empfiehlt dem federführenden Ausschuß für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung, den Artikel 2 IuKDG um eine Regelung zur Einführung eines freiwilligen Datenschutz-Audits zu ergänzen.

Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 11. Juni 1997 beraten. Der Ausschuß hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Gruppe der PDS, bei Enthaltung der Fraktion der SPD, die Annahme des Gesetzentwurfs unter Einbeziehung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. empfohlen.

(...)

4. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuß

Der federführende Ausschuß für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung hat den Gesetzentwurf in seiner 53. Sitzung am 23. April 1997 anberaten. Während die Vertreter der Koalitionsfraktionen im Ausschuß für eine zügige Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag eintraten, um sicherzustellen, daß das Gesetz zusammen mit dem Mediendienste-Staatsvertrag Anfang August d. J. in Kraft treten kann, verlangten die Vertreter der Oppositionsfraktionen und der Gruppe, daß für das komplexe Gesetzesvorhaben mehr Zeit für die Beratung im Deutschen Bundestag eingeplant werden solle.

Der Ausschuß war einvernehmlich der Auffassung, daß eine Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf durchzuführen sei. Der Ausschuß beschloß in seiner Sitzung am 23. April 1997 mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Gruppe der PDS, daß die Anhörung bereits am 14. Mai 1997 stattfinden soll. Die Anhörung wurde am 14. Mai in zwei Teilen durchgeführt. Im ersten Teil ging es um die Artikel 1, 2, 4 bis 11 und im zweiten Teil um den Artikel 3 (Signaturgesetz).

Zur Anhörung Teil I (Artikel 1, 2, 4 bis 11) zum Entwurf des IuKDG waren die folgenden eingeladenen Sachverständigen erschienen:

Prof. Dr. Martin Bullinger, Universität Freiburg

Dr. Müller-Using, Online Pro Dienste GmbH Co. KG

Andreas Jaspers, Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung

Folker Hönge, Vertreter der obersten Landesbehörden bei der FSK der Filmwirtschaft

Benedikt Kind, Fachverband Informationstechnik im VDMA und ZVEI

Ina Keßler-Rohr, Zentrum für interaktive Medien e.V. – ZIM

Andy Müller-Maguhn, Chaos Computer Club e.V.

Ingrid M. Haas, Bertelsmann AG – AOL

RA Dr. Hans-Werner Moritz Hermann R. Neus, IBM

Antje Karin Pieper, Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Uni GH Kassel

RA Michael Schneider

Dr. Schrader, Datenschutzbeauftragter des Landes Hamburg

Lothar Schröder, Deutsche Postgewerkschaft, Hauptvorstand – Abteilung Technologie

Wolfgang Schulz, Hans-Bredow-Institut

Prof. Ulrich Sieber, Universität Würzburg

Dr. Tanja Jessen, Compuserve GmbH

Dr. Klaus Spieler, Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) c/o Förderverein für Jugend und Sozialarbeit

Oberstaatsanwalt Hans-Josef Wassen, Generalstaatsanwaltschaft

Friedrich-Lothar Holl, Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung FIfF

Im folgenden werden beispielhaft und kurz zusammengefaßt einige Themenschwerpunkte und Aussagen der Sachverständigen im Verlauf der mündlichen Anhörung (Teil I) wiedergegeben. Schwerpunkte der mündlichen Anhörung waren:

– die Abgrenzungsproblematik für Teledienste und Mediendienste und die sich daraus ergebende Zuordnungsproblematik der verschiedenen Dienste zum IuKDG oder zum Mediendienste-Staatsvertrag,

– die Regelung der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für den Inhalt der angebotenen Dienste nach Artikel 1 § 5 IuKDG,

– das Verbot der Nutzer-/Kunden-Profilbildung durch den Diensteanbieter,

– die Auskunftsverpflichtung der Diensteanbieter über Kunden-Bestandsdaten an die Sicherheitsbehörden nach Artikel 2 § 5 Abs. 3 IuKDG,

– die Regelung des Jugendschutzes in Artikel 6 IuKDG.

Alle eingeladenen Sachverständigen hielten eine Regelung der digitalen Dienste für notwendig. Ein Großteil der Sachverständigen übte Kritik am Bund-Länder-Kompromiß, die digitalen Dienste parallel in einem Mediendienste-Staatsvertrag und in einem Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz zu regeln. Lediglich der Sachverständige Prof. Dr. Bullinger begrüßte ausdrücklich den Kompromiß als einen "ungeheuren Fortschritt" im Bund-Länder-Streit über die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich. Der Sachverständige Dr. Moritz hielt die verfassungsrechtliche Kompetenzfrage zwischen Bund und Ländern mit dem Kompromiß noch nicht für gelöst, sondern nur für aufgeschoben. Die Sachverständige Pieper schlug eine Verfassungsänderung vor, so daß die Regelung der digitalen Dienste eine Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91 a GG wird. Der Sachverständige Neus verlangte für die Regelung ein Bundesgesetz.

Der Sachverständige Prof. Dr. Bullinger hielt auch ein rechtssicheres Verfahren für möglich, nach dem die Anwender feststellen können, unter welches Regelwerk ihre Dienste fallen. Auch der Sachverständige Dr. Schrader sah keine Abgrenzungsschwierigkeiten bei den Regelungen der Tele- und Mediendienste. Der Sachverständige Dr. Moritz und die Sachverständige Pieper hielten dagegen die vorgeschlagenen Abgrenzungskriterien "Allgemeinkommunikation" und "Individualkommunikation" für die Mediendienste und Teledienste für nicht justiziabel und nicht praktikabel. Nach Ansicht des Sachverständigen Schneider werden viele Dienste sowohl an die Allgemeinheit gerichtet sein als auch für die individuelle Nutzung geeignet sein. Der Sachverständige Kind hielt die unvermeidliche Doppelregulierung vieler Dienste für mißlich und unpraktikabel. Die Schnittmenge der Dienste, für die eine Doppelregulierung in Frage käme, würde im Lauf der Zeit noch wachsen. Der Sachverständige Dr. Moritz erklärte, daß es für die Diensteanbieter erhebliche Auswirkungen haben werde, ob ihre Dienste unter den Mediendienste-Staatsvertrag oder unter das IuKDG fallen.

Einige Sachverständige sahen vor allem eine Rechtsunsicherheit im Umfeld von Artikel 1 § 5 IuKDG, wo die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter geregelt wird. Nach dem Sachverständigen Holl ist die vorgeschlagene Regelung der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nicht akzeptabel. Der Sachverständige Dr. Moritz erwartet, daß es Dienste nach Artikel 1 § 5 Abs. 3 in Zukunft in Deutschland nicht mehr geben werde. Der Sachverständige Kind vertrat die Auffassung, daß der Job eines Geschäftsführers eines Online-Dienstes in Deutschland bis zur gerichtlichen Klärung einiger unbestimmter Begriffe in Artikel 5 relativ gefährlich sein werde. Der Sachverständige Wassen erklärte, daß nach Artikel 1 § 5 Abs. 3 der Diensteanbieter für fremde Inhalte nicht verantwortlich gemacht werde. Er werde nur dann zur Verantwortung gezogen, wenn er von einer Sperrverpflichtung Kenntnis erhalten habe und dieser nicht nachkomme. Der Sachverständige Dr. Sieber sah einen Beitrag zur Rechtssicherheit darin, daß für den Diensteanbieter gemäß Artikel 1 § 5 IuKDG die Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Er schlug eine Aufsichtsbehörde oder ein Selbstverwaltungsgremium vor, wo die Richtlinien definiert werden, nach denen eine Zugangssperrung "technisch möglich" und "zumutbar"sei. Im übrigen müsse man sich damit abfinden, daß der Empfang von strafbaren Inhalten durch die Technologie des Internets in Deutschland unvermeidbar geworden sei. Auch der Sachverständige Prof. Dr. Roßnagel hielt die Regelung in Artikel 1 § 5 für akzeptabel, wenn "technisch möglich" und "zumutbar" sinnvoll ausgelegt werde.

Der Sachverständige Neus verlangte, daß Intranets nicht unter das Gesetz fallen sollen.

Der Sachverständige Schneider vertrat die Auffassung, daß der Datenschutz gemäß Artikel 2 § 6 IuKDG zu eng gefaßt sei. Mit der Einwilligung des Nutzers sollte die Übermittlung von Nutzerdaten an Dritte erlaubt sein. Der Sachverständige Müller- Maguhn erklärte, warum die Möglichkeit der Pseudonymisierung kein Datenschutz sei. Der Sachverständige Kind hielt Artikel 2 IuKDG für nicht geeignet, die digitalen Dienste zu fördern. Inländische Diensteanbieter würden gegenüber ausländischen Diensteanbietern benachteiligt. Das Teledienstedatenschutzgesetz in Artikel 2 gehe weit über die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Strafprozeßordnung hinaus. Auch der Sachverständige Jaspers hielt Artikel 2 für überreguliert. Der Datenschutz bei den Informations- und Kommunikationsdiensten sollte im Rahmen der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes mitgeregelt werden. Der Sachverständige Dr. Schrader hielt dagegen die gefundene Regelung des Datenschutzes bei den Telediensten nach Artikel 2 für sinnvoll. Nach seiner Ansicht sollte nicht auf eine Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes gewartet werden.

Die Auskunftspflicht der Diensteanbieter gegenüber Sicherheitsbehörden nach Artikel 2 § 5 Abs. 3 wurde vom Sachverständigen Dr. Schrader strikt abgelehnt. Der Sachverständige Prof. Dr. Roßnagel forderte ebenfalls die ersatzlose Streichung von Artikel 2 § 5 Abs. 3, da diese Regelung nicht mit dem Volkszählungsurteil vereinbar sei. Der Sachverständige Kind erwartete, daß diese Regelung die Ausweitung des Telebanking-Dienstes verhindern werde.

Der Sachverständige Jaspers forderte für Teledienste die Möglichkeit eines Datenschutz-Audits, wie dies für die Mediendienste ermöglicht werde. Den Jugendschutz könne der Diensteanbieter im Internet nach Ansicht der Sachverständigen Haas nicht alleine gewährleisten. Einen guten Teil der Verantwortung müßten hier die Eltern übernehmen. Jugendschutz und Datenschutz seien für die Anbieter aber wichtige Marketing-Faktoren, die sie auch ohne gesetzlichen Zwang sehr beachten würden. Der Sachverständige Schröder forderte für den Jugend- und Datenschutz eine einheitliche Ansprechstelle, die mit einem flexiblen Regulierungsinstrument laufend Anpassungen an das sich ständig wechselnde Dienstespektrum vornehmen könne. Änderungen von Gesetzen und von Staatsverträgen dauerten viel zu lang. Der Sachverständige Dr. Spieler ging davon aus, daß die nationalen Wertvorstellungen im Bereich Jugendschutz mit den Wertvorstellungen im Ausland im Laufe der Zeit durch die Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten über das Internet weitgehend abgeglichen werden. Die Sachverständige Haas vertrat die Auffassung, daß für den proprietären Online-Dienst der Jugendschutz relativ einfach zu handhaben sei. Der Sachverständige Dr. Moritz forderte, beim Jugendschutz darauf zu achten, daß das, was analog zulässig sei, auch digital zulässig sein müsse. Der Mediendienste-Staatsvertrag gehe im Gegensatz zum Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz bei den Schutzanforderungen weit über das hinaus, was heute jugendschutzmäßig im analogen Bereich zugunsten von Erwachsenen möglich sei. Dies sei für die Diensteanbieter von Bedeutung, wenn ihre Dienste dem Regelungsbereich des Mediendienste-Staatsvertrages zugeordnet würden.

Der Jugendschutzbeauftragte ist nach Ansicht des Sachverständigen Dr. Müller-Using und der Sachverständigen Haas nicht notwendig; die freiwillige Selbstkontrolle sei ausreichend. Dagegen vertrat die Sachverständige Pieper die Auffassung, daß der Jugendschutzbeauftragte die einzige präventive und effiziente Stelle für den Jugendschutz sei. Eine freiwillige Selbstkontrolle sollte zusätzlich stattfinden. Der Sachverständige Dr. Müller-Using wies darauf hin, daß im Rahmen einer organisierten freiwilligen Selbstkontrolle schneller internationale Vereinbarungen erreicht werden könnten als durch Gesetze. Der Sachverständige Dr. Spieler forderte, die freiwillige Selbstkontrolle zu ermutigen. Der Sachverständige Hänge betonte die Zweckmäßigkeit der freiwilligen Selbstkontrolle, wies aber darauf hin, daß Jugendschutzvorschriften verbunden mit Sanktionsmöglichkeiten vorhanden sein müßten, sonst sei der Jugendschutz eine stumpfe Waffe.

Detailliertere Wiedergaben der Ausführungen der Sachverständigen finden sich im Stenographischen Protokoll der Anhörung (Protokoll Nr. 54) und vor allem in den schriftlichen Stellungnahmen der eingeladenen Sachverständigen in Ausschußdrucksache 13-615 und den weiteren schriftlichen Stellungnahmen zum Gesetzentwurf von betroffenen Institutionen in Ausschußdrucksache 13-616.

Zur Anhörung Teil II (Signaturgesetz) waren die folgenden eingeladenen Sachverständigen erschienen:

Dr. Joachim Rieß, Debis-Systemhaus

Franz-R. Habbel, Deutscher Städte- und Gemeindebund

Hans-Joachim Bierschenk, Fachverband Informationstechnik im VDMA und ZVEI

Präs. Dr. Dirk Henze, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Paul Mertes, Telesec

Andy Müller-Maguhn, Chaos Computer Club e.V.

Wilhelm Niehoff, Zentraler Kreditausschuß Bundesverband deutscher Banken

Prof. Dr. Helmut Reimer, Teletrust Deutschland e.V.

Dr. Alexander Roßnagel, Uni GH Kassel

Dr. Reinhard Stransfeld, VDI/VDE Technologiezentrum Informationstechnik

Dr. Wolfgang Ring, Bundesnotarkammer KdöR

Friedrich-Lothar Holl Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung FIfF

Die eingeladenen Sachverständigen bejahten einmütig die Zweckmäßigkeit dieses Gesetzes. Eine sinnvolle einheitliche Regelung würde die Rechtssicherheit und das Vertrauen in die digitale Kommunikation erhöhen. Eine erhebliche Ausweitung des Geschäftsverkehrs über digitale Netze sei zu erwarten. Die Pilotfunktion einer solchen Regelung in Deutschland könnte der deutschen Technologie, z. B. Chipkarte, internationale Wettbewerbsvorteile verschaffen.

Umstritten war die Frage, ob in das Gesetz eine besondere Haftungsregelung aufgenommen werden soll oder ob das allgemeine Haftungsrecht ausreicht. Vorgeschlagen wurde beispielsweise eine Versicherungslösung mit Einstufung der Maßnahme als Gefährdungshaftung, Einführung einer gesetzlichen Haftungsobergrenze und Verpflichtung zur Deckungsvorsorge. Umstritten war auch die Eigenschaft der Betreiber der Zertifizierungsstellen. Von einigen Sachverständigen wurde es als notwendig erachtet, daß es sich um staatliche Stellen handeln solle, andere Sachverständige konnten sich eine staatlich/private Partnerschaft als Betreiber vorstellen, aber auch der im Gesetzentwurf vorgesehene lizensierte privatwirtschaftliche Betrieb wurde unterstützt.

Während einige Sachverständige den gewollten Experimentalcharakter des Gesetzes unterstützten, hielten andere Sachverständige es für notwendig, mit Inkrafttreten des Gesetzes bereits entsprechende Änderungen im BGB und in der ZPO durchzuführen, um Dokumenten mit digitaler Signatur eine beweisrechtliche Qualität zu geben. Falls dies nicht geschehe, würden digital signierte Dokumente gegenüber anderen Schriftformen benachteiligt und damit das gewünschte Ziel des Gesetzentwurfs nicht erreicht. Eine Begleitung des Gesetzes durch eine Bund-Länder-Expertenkommission wurde vorgeschlagen. Weiterhin umstritten war das Aufdeckungsverfahren für Pseudonyme.

Einige Sachverständige stellten einen Zusammenhang zwischen dem Signaturgesetz und einem möglichen Kryptographie-Gesetz her. Ein Verbot der Nutzung bestimmter Verschlüsselungstechniken in einem Kryptographie-Gesetz wurde abgelehnt. Die digitale Signatur und frei wählbare Verschlüsselungsverfahren seien notwendige Voraussetzungen, um eine vertrauliche und rechtssichere digitale Kommunikation zu gewährleisten.

Auf das Stenographische Protokoll der Anhörung (Protokoll Nr. 55) sowie auf die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen in den Ausschußdrucksachen 13-615 und 13-616 wird verwiesen. Die Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. brachten in die Ausschußberatungen Änderungsanträge (Ausschußdrucksachen 13-645 neu, 13-645 a und 13-673 neu) ein, die zur vorgenannten Beschlußempfehlung des Ausschusses wurden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte in die Ausschußberatungen den folgenden Änderungsantrag ein (Ausschußdrucksache 13-654):

(Zu Artikel 1 bis 3)

Abstimmungen im federführenden Ausschuß:

Der Ausschuß beriet am 4. Juni 1997 abschließend die Artikel 1, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und am 11. Juni 1997 die Artikel 2 und 6 des Gesetzentwurfs sowie die dazu von den Fraktionen vorgelegten Änderungsanträge. Zu dem detaillierten Abstimmungsverlauf und den Einzelergebnissen der Abstimmungen wird auf die Ausschuß-Protokolle der 56. und 57. Ausschuß-Sitzung verwiesen:

Der Ausschuß verabschiedete am 11. Juni 1997 die vorgenannte Beschlußempfehlung mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS.

B. Besonderer Teil

Soweit die Vorschriften des Gesetzentwurfs unverändert übernommen wurden, wird auf deren Begründung verwiesen. Zu den vom Ausschuß angenommenen Änderungen ist folgendes zu bemerken:

(...)

Zu Artikel 7

1. Zur Gesamtkonzeption

Für den urheberrechtlichen Schutz einerseits und den Sui-generis-Rechtsschutz andererseits werden zwei Schutzgegenstände begrifflich unterschieden: "Datenbankwerke" (§ 4 Abs. 2) und "Datenbanken" (§ 87 a Abs. 1). Dabei wird der Begriff "Datenbankwerk" als Unterfall des "Sammelwerks" definiert (§ 4 Abs. 2 Satz 1). Was den Begriff "Datenbank" angeht, so wird die in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie für das Eingreifen des Sui-generis-Rechtsschutzes normierte Bedingung, daß Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Sammlung eine wesentliche Investition erfordern muß, als Begriffsmerkmal in die Definition dieses Begriffs einbezogen. Dies entspricht einem Prinzip, das den Rechten des geistigen und gewerblichen Eigentums zugrunde liegt, daß nämlich die spezifischen (kreativen oder ökonomischen) Leistungen der originären Schutzrechtsinhaber konstitutive Bestandteile der Definition des jeweiligen Schutzgegenstandes bilden, die Schutzgegenstände also Leistungsergebnisse darstellen, nicht aber Leistungssubstrate.

Die Dualität der Schutzgegenstände (und, mit diesen korrespondierend, der Reichweite des Schutzes) ist durch die Richtlinie zwingend normativ vorgegeben. Wenn also, entgegen der in der Richtlinie und dem Regierungsentwurf verwendeten Terminologie, der einheitliche Begriff der "Datenbank" (Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie = § 69 h des Regierungsentwurfs) durch die Hinzufügung eines jeweils zusätzlichen Begriffsmerkmals in zwei Begriffe ("Datenbankwerk" und "Datenbank") aufgespalten wird, so wird hiermit nur die terminologische Konsequenz eines normativ begründeten Dualismus gezogen. Problematische terminologische Prägungen wie "urheberrechtliche Ausdrucksform einer Datenbank" (so in § 69 i und § 69 l Regierungsentwurf) werden hierdurch vermieden. Der Möglichkeit, daß ein und dasselbe Substrat (Sammlung von Werken, Daten oder anderen Elementen = "Datenbank" i. S. von Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie bzw. § 69 h Regierungsentwurf) sich zugleich als Ergebnis der für den urheberrechtlichen und der für den sui-generis-rechtlichen Schutz spezifischen Leistungen darstellt, wird durch § 4 Abs. 2 Satz 3 der Änderung Rechnung getragen. Die Änderung berücksichtigt außerdem den gegen die entsprechende Vorschrift des Regierungsentwurfs (§ 69 i Abs. 2 Satz 2) vorgetragenen Einwand, daß das Sui-generis-Recht kein "am Inhalt bestehende(s) Schutzrecht" ist.

2. Urheberrechtlicher Schutz von "Datenbanken" i. S. der Richtlinie

a) Die Änderung verzichtet, im Gegensatz zum Regierungsentwurf, auf die Schaffung eines eigenen Abschnitts im Urheberrechtsgesetz. Statt dessen wird der Begriff "Datenbankwerk" als Unterbegriff des Begriffs "Sammelwerk" konzipiert; die – wenigen – Sonderregelungen für "Datenbankwerke" werden jeweils im Zusammenhang mit den entsprechenden allgemeinen Regelungen getroffen.

Die Definition des "Sammelwerks" in § 4 Abs. 1 wird erweitert um Sammlungen von bloßen (informationellen) "Daten". Derartige Sammlungen sind nach geltendem Recht – bei Vorliegen einer kreativen Auswahl oder Anordnung – nicht als Sammelwerke nach § 4, sondern als – in der Literatur als solche bezeichnete – "organisierte Werke" nach § 2 Abs. 2 geschützt (vgl. Schricker/Loewenheim, UrhG, § 4 Rn. 3). Die Änderung verzichtet auf die bisherige Erwähnung von "anderen Beiträgen" und übernimmt statt dessen aus Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie die neutralere Formulierung "anderen unabhängigen Elementen". Das Erfordernis schöpferischer Individualität wird, wie in der allgemeinen Definition des Werkbegriffs in § 2 Abs. 2, durch den Terminus "persönliche geistige Schöpfung" ausgedrückt; ein sachlicher Unterschied zu dem in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie (und in § 69 i Abs. 1 des Regierungsentwurfs) verwendeten Terminus "eigene geistige Schöpfung" besteht nicht. Die "Unbeschadet-Klausel" wird erweitert auf die an einzelnen Elementen eines Datenbankwerks eventuell bestehenden verwandten Schutzrechte; gedacht ist hierbei etwa an die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers bei einem "akustischen Lexikon".

In dem neu eingeführten § 4 Abs. 2 wird dann der Gesetzesbegriff "Datenbankwerk" in Übernahme der Begriffsmerkmale der "Datenbank" i. S. von Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie (systematische oder methodische Anordnung und einzelne Zugänglichkeit der Elemente) definiert. Das Erfordernis einer kreativen Auswahl oder Anordnung der Elemente ergibt sich bereits aus der Unterordnung des Begriffs "Datenbankwerk" unter den Begriff "Sammelwerk".

b) Ebenfalls einer Anregung der beteiligten Kreise folgend wird nunmehr in § 4 Abs. 2 Satz 2 klargestellt, daß ein zur Schaffung eines elektronischen Datenbankwerks oder zur Erschließung seiner Elemente verwendetes Computerprogramm selbst nicht Bestandteil des Datenbankwerks ist. Damit wird Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt.

c) Die Ergänzung von § 23 Satz 2 greift die von einigen interessierten Kreisen vorgetragene Anregung auf, in Umsetzung von Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie bereits die Zulässigkeit der Herstellung (und nicht erst der Veräffentlichung oder Verwertung) einer Bearbeitung des Datenbankwerks von der Einwilligung des Urhebers abhängig zu machen.

d) Der neue § 53 Abs. 5 ersetzt § 69 l des Regierungsentwurfs. In redaktioneller Hinsicht wird der Terminus "elektronische Datenbank", in Anknüpfung an die Formulierung in § 4 Abs. 2 Satz 1, ersetzt durch den Terminus "Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind". Derartige Datenbankwerke werden von der zugunsten der Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch bestehenden Schranke des ausschließlichen Verwertungsrechts des Urhebers ausgenommen. Erlaubnisfrei zulässig ist lediglich die Vervielfältigung zum eigenen, nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgenden wissenschaftlichen Gebrauch. Damit geht die Änderung zugunsten der Urheber von Datenbankwerken über § 69 l des Regierungsentwurfs hinaus, der lediglich die Freistellung der Vervielfältigung zum – im engeren Sinne des § 53 Abs. 1 – privaten Gebrauch für "elektronische Datenbanken" ausschließt. Mit dieser Änderung ist der von nahezu allen beteiligten Kreisen und von der EU- Kommission geäußerten Auffassung Rechnung getragen, daß der in Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie verwendete Ausdruck "Vervielfältigung ... zu privaten Zwecken" sowohl die Vervielfältigung zum "privaten" als auch zum "sonstigen eigenen" Gebrauch umfaßt.

e) Der § 55 a ersetzt § 69 k des Regierungsentwurfs. Dabei wird das Tatbestandsmerkmal des durch diese Bestimmung umzusetzenden Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie ("berechtigter Benutzer") in dem Sinne verstanden, daß damit nicht der Inhaber eines vertraglich eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechts gemeint ist. Vielmehr ist unter dem "berechtigten Benutzer" der "Endverbraucher" im Sinne des Adressaten einer rechtmäßig vorgenommenen (distributorischen) Verwertungshandlung zu verstehen; diesem ist weder notwendiger-, noch auch typischerweise ein urheberrechtliches Nutzungsrecht vertraglich eingeräumt. § 55 a verzichtet daher im Gegensatz zum Regierungsentwurf auf die Verwendung des zumindest mißverständlichen Terminus "berechtigter Benutzer" und umschreibt statt dessen die Stellung des Adressaten einer rechtmäßig vorgenommenen (distributorischen) Verwertungshandlung (im Online- Bereich öffentliche Wiedergabe; im Offline-Bereich Verbreitung). Bei offline "gelieferten" Datenbankwerken ist der Endverbraucher "Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerks" oder "in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch" berechtigt. Bei online "gelieferten" Datenbankwerken wird dem Endverbraucher das Datenbankwerk "auf Grund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht".

Die von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie angeordnete Rechtsfolge ist primär als Schrankenregelung, nicht als urhebervertragsrechtliche Bestimmung zu verstehen. Der "Endverbraucher", den, wie gesagt, keinerlei nutzungsvertragliche Rechtsbeziehungen mit dem Urheber verbinden (müssen), soll bestimmte (nämlich "für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerks und für dessen übliche Benutzung" erforderliche) Handlungen erlaubnisfrei vornehmen kännen. Wie im Fall des der Umsetzung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dienenden § 69 d Abs. 1 i. V. m. § 69 c Nr. 1 und 2 werden die im Rahmen eines solchen "normal use" zulässigen Handlungen spezifiziert: Zulässig sind danach die Bearbeitung sowie die (in der Regel durch vorübergehendes Abspeichern erfolgende) Vervielfältigung, nicht aber sonstige Verwertungshandlungen.

Sekundär besteht eine vertragsrechtliche (nicht urhebervertragsrechtliche) Flankierung, insofern als ein vertraglicher Verzicht auf die durch die Schrankenregelung eingeräumte Handlungsmöglichkeit nicht wirksam vereinbart werden kann. Dieses dogmatische Verständnis liegt offenbar auch dem österreichischen Gesetzentwurf (§ 40 h Abs. 2) zugrunde.

f) Der neu eingefügte Satz 2 in § 63 Abs. 1 (Verpflichtung zur Quellenangabe bei Vervielfältigung eines Datenbankwerks zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch bzw. zum eigenen Unterrichtsgebrauch) beruht auf einer Anregung der beteiligten Kreise und setzt Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie um.

3. Sui-generis-Rechtsschutz von Datenbanken

a) Wie die übrigen, das Ergebnis einer ökonomischen Leistung schützenden Leistungsschutzrechte des Urheberrechtsgesetzes wird das neue Schutzrecht als Recht des "Datenbankherstellers" konzipiert. Der zentralen Bestimmung über die einzelnen Rechte des Datenbankherstellers (§ 87 b) werden vorangestellt die Legaldefinitionen der Begriffe der "Datenbank" (§ 87 a Abs. 1 Satz 1; hierzu ist das Notwendige schon oben [sub Nummer 1.] gesagt worden) sowie des "Datenbankherstellers" (§ 87 a Abs. 2). Letzteres ist notwendig, um -- entsprechend Erwägungsgrund 39 der Richtlinie -- klarzustellen, daß originärer Rechtsinhaber der Investor ist und nicht etwa die natürliche Person, die die Elemente der Datenbank beschafft oder überprüft hat.

b) Hinzuweisen ist weiterhin auf § 87 a Abs. 1 Satz 2. Er dient der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie, wonach eine qualifizierte Änderung des Inhalts einer Datenbank "für die Datenbank, die das Ergebnis dieser Investition ist, eine eigene Schutzdauer" begründet. Im Kern zutreffend heißt es hierzu in der Begründung des österreichischen Referentenentwurfs für ein "Bundesgesetz über das Datenbankrecht": Damit wird jedoch bloß ein Teilaspekt eines – aus dem Urheberrecht wohlbekannten – Problems geregelt, nämlich der selbständig geschützten Bearbeitung: Daß die bearbeitete Datenbank damit auch in den Genuß einer "eigenen" Schutzdauer kommt, ist nur die Folge des ihr gewährten selbständigen Schutzes. Sachgerechter erscheint es allerdings, in Übereinstimmung mit der in Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie verwendeten Terminologie, von einer "in ihrem Inhalt . . . wesentlich geänderten Datenbank" zu sprechen und den Begriff "Bearbeitung" Veränderungen von Werken (einschließlich Datenbankwerken) vorzubehalten (vgl. § 3).

c) Die Änderung konzipiert in § 87 b Abs. 1, im Gegensatz zum Regierungsentwurf (§ 87 a Abs. 2 bis 4), die ausschließlichen Verwertungsrechte des Datenbankherstellers in denselben Kategorien (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe) wie diejenigen des Urhebers und der Inhaber der übrigen Leistungsschutzrechte. Trotz dieser Abweichung von der in der Richtlinie verwendeten Terminologie ("Entnahme" und "Weiterverwendung") ist die Regelung mit dem normativen Regelungsbefehl der Richtlinie vereinbar. Nach Erwägungsgrund 32 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten gehalten, "zumindest die materielle Gleichwertigkeit ihrer einzelstaatlichen Bestimmungen in bezug auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen zustimmungsbedürftigen Handlungen sicherzustellen". Dieser Erwägungsgrund bezieht sich seiner systematischen Stellung nach zwar lediglich auf den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken, er konkretisiert jedoch nur die ohnehin geltende Regelung des Artikels 189 Abs. 3 EGV, wonach Richtlinien nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der zur Erreichung dieses Ziels eingesetzten Mittel überlassen bleibt.

So ist das "Entnahmerecht" (Artikel 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie) nach der in der Richtlinie enthaltenen Legaldefinition identisch mit dem Vervielfältigungsrecht; hiervon geht auch der österreichische Gesetzentwurf aus (§ 5 DatenbankrechtsgesetzE). Das Recht der "Weiterverwendung" umfaßt sowohl das Verbreitungsrecht wie auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe.

d) Die in § 87 b Abs. 2 ausgesprochene Verweisung auf § 17 Abs. 2 hat zur Folge, daß sich das Verbreitungsrecht auch in bezug auf das Original einer Datenbank (z. B. Master-CD-ROM) nach der ersten mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgten Veräußerung erschöpft. Der Regierungsentwurf (§ 87 a Abs. 4 Satz 1) sah dagegen, ebenso wie Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie, lediglich eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts in bezug auf Vervielfältigungsstücke vor. Das Verbreitungsrecht hinsichtlich des Originals eines Datenbankwerks (der "urheberrechtlichen Ausdrucksform einer Datenbank") erschöpft sich im übrigen auch nach der Konzeption des Regierungsentwurfs trotz des Wortlauts von Artikel 5 Buchstabe c der Richtlinie, der parallel zu Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie lediglich die Erschöpfung in bezug auf Vervielfältigungsstücke anspricht. Für eine Differenzierung zwischen Original und Vervielfältigungsstücken einer Datenbank, die dazu führen würde, daß der Datenbankhersteller durch die fehlende Erschöpfung des Verbreitungsrechts in bezug auf das Original insofern besser geschützt wäre als der Urheber (auch derjenige eines Datenbankwerks), gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Im übrigen ist davon auszugehen, daß die Richtlinie eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts in bezug auf das Original einer Datenbank (wie auch eines Datenbankwerks) jedenfalls nicht ausdrücklich untersagen wollte.

e) Die Schrankenregelungen (§ 87 c) gehen insofern über die in § 87 b des Regierungsentwurfs vorgesehenen Regelungen hinaus, als – der Stellungnahme des Bundesrates folgend – nunmehr auch die Vervielfältigung zum Unterrichtsgebrauch in Anlehnung an § 53 Abs. 3 Nr. 1 erlaubnisfrei zulässig ist (§ 87 c Abs. 1 Nr. 3). Dagegen ist die Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, anders als nach § 87 b Abs. 1 Nr. 2 des Regierungsentwurfs nur dann zulässig, wenn dieser nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt (§ 87 c Abs. 1 Nr. 1). Dieses einschränkende Erfordernis ist durch Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie geboten.

f) Der Stellungnahme des Bundesrates folgend, der sich die Bundesregierung bereits in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat, verzichtet die Änderung auf die in § 87 b Abs. 2 des Regierungsentwurfs vorgesehene Einbeziehung des Datenbankherstellers in die Vergütungsansprüche nach den §§ 54, 54 a (Betreiber-, Geräte- und Bild- bzw. Tonträgervergütung).

g) Der § 87 e ersetzt § 87 d des Regierungsentwurfs. Wie im § 55 a wird der "berechtigte Benutzer" einer Datenbank als der Adressat einer rechtmäßig vorgenommenen (distributorischen) Verwertungshandlung ("Endverbraucher") verstanden und dessen Stellung in gleicher Weise umschrieben. Anders als bei § 55 a handelt es sich jedoch bei § 87 e nicht um eine Schrankenregelung, sondern um eine rein vertragsrechtliche (nicht urhebervertragsrechtliche) Regelung. Ein schuldrechtlicher Unterlassungsanspruch in bezug auf solche Handlungen, die kraft des ausschließlichen Verwertungsrechts des Datenbankherstellers nicht untersagt werden können (nämlich die Verwertung von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank), soll nicht wirksam begründet werden können. Die Wirksamkeit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung wird allerdings nur insoweit ausgeschlossen, als die Handlungen, auf die sie sich bezieht, weder einer normalen Auswertung der Datenbanken zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. Damit wird auch Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie, wie dies durch Artikel 15 der Richtlinie vorgegeben ist, durch eine vertragsrechtliche Bestimmung umgesetzt. Insgesamt ergibt sich hinsichtlich der Verwertung von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen einer Datenbank, die einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt, folgende Situation: Erfolgen derartige Handlungen wiederholt und systematisch, so kann der Datenbankhersteller sie bereits kraft seiner ausschließlichen Verwertungsrechte untersagen (§ 87 b Abs. 2 Satz 2). Im übrigen können sie (nur) auf Grund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung untersagt werden; eine solche kann auch mit dem "Endverbraucher" einer Datenbank geschlossen werden.

h) Die Regeln über die Schutzdauer (§ 87 d) sowie über den fremdenrechtlichen Anwendungsbereich (§ 127 a) sind gegenüber der Fassung des Regierungsentwurfs redaktionell überarbeitet worden.

4. Gemeinsame Regelungen

a) Nicht aufgegriffen werden konnte in der Änderung (genausowenig wie im Regierungsentwurf) die von einigen beteiligten Kreisen geäußerte Anregung, ausdrücklich klarzustellen, daß auch die Übertragung von Datenbankwerken und Datenbanken an eine "sukzessive Öffentlichkeit" (On-Demand-Dienste) von dem ausschließlichen Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe umfaßt ist. Die hierzu erforderliche Neudefinition des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) bzw. des Öffentlichkeitsbegriffs (§ 15 Abs. 3 UrhG) reicht in ihren Auswirkungen weit über den Bereich der Datenbankwerke und Datenbanken hinaus. Eine solche Änderung eines der zentralen urheberrechtlichen Verwertungsrechte bedarf einer umfassenden Diskussion mit den beteiligten Kreisen, die in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht geleistet werden kann. Allerdings ist bereits nach dem geltenden Recht, jedenfalls in einer richtlinienkonformen Auslegung, gewährleistet, daß auch die Zugänglichmachung von Datenbankwerken bzw. Datenbanken zum Abruf in digitalen Netzwerken vom ausschließlichen Verwertungsrecht des Rechtsinhabers erfaßt ist.

b) Die Änderung bezeichnet die Übergangsvorschrift als "§ 137 g" (Regierungsentwurf: "§ 137 h"). Nach dem Inkrafttreten des zur Zeit im Deutschen Bundestag anhängigen Vierten Gesetzes zur Änderung des UrhG, dessen Regierungsentwurf ebenfalls eine als "§ 137 g" bezeichnete Übergangsvorschrift enthält, muß der Änderungsbefehl in Nummer 10 der Änderung lauten: "Nach § 137 g wird folgender § 137 h eingefügt .... Der Anregung einiger beteiligter Kreise folgend, wird durch den § 137 g Abs. 3, in Umsetzung von Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie, klargestellt, daß die neu eingeführten vertragsrechtlichen Vorschriften (§§ 55 a, 87 e) nicht auf Altverträge anwendbar sind. Eine ausdrückliche Regelung in bezug auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Bearbeitungs- oder Nutzungshandlungen erscheint demgegenüber entbehrlich, da für deren Rechtmäßigkeit nach allgemeinen Grundsätzen das im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltende Recht maßgeblich ist. Dementsprechend hat der deutsche Gesetzgeber auch bei der Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG (Schutzdauer), deren Artikel 10 Abs. 2 eine dem Artikel 14 Abs. 4 der vorliegenden Richtlinie entsprechende Regelung enthält, lediglich eine Bestimmung über die Zulässigkeit der Fortsetzung von unter dem alten Recht begonnenen, nicht aber über die Beurteilung bereits abgeschlossener Nutzungshandlungen getroffen.

Zu Artikel 11

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des IuKDG wird durch diese Änderung bestimmt.

Bonn, den 11. Juni 1997

Der Ausschuß für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung

Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn), Jörg Tauss, Dr. Manuel Kiper, Dr.-Ing. Karl-Hans Laermann, Wolfgang Bierstedt

(Berichterstatter)

 

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