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Anlage (zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)

Vergütungssätze

I. Vergütung nach § 54 Abs. 1:

DieVergütung aller Berechtigten beträgt:

1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät
2,50
DM
2. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil
18,00
DM
3. bei Tonträgern.für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung
0,12
DM
4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung
0,17
DM

5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2.

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II. Vergütung nach § 54a Abs. 1 und 2:

1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung

von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute
75,00
DM
von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute
100,00
DM
von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute
150,00
DM
über 70 Vervielfältigungen je Minute
600,00
DM

2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung

a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden,
0,05
DM
b) bei allen übrigen Ablichtungen
0,02
DM.

3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden.

4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.Anlage (zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)

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