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BGBl. I Nr. 58 vom 25.06.1970, S. 805

Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz)

Vom 23. Juni 1970

Artikel 9
Bestimmungen auf dem Gebiet des Urheberrechts (Urheberrechtsgesetz, Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten)

(1) § 138 Abs. 5 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) erhält folgende Fassung:

"(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung der Urheberrolle zu erlassen,

2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung, für die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen. Die Gebühr für die Eintragung darf 30 Deutsche Mark nicht übersteigen."

s. § 138 Abs. 5 in der konsolidierten Fassung.

Artikel 34
Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkükndung in Kraft, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.