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FÜNFTER ABSCHNITT
Schutz des Sendeunternehmens

(Anm. d. Red.: Entspricht § 87 der endgültigen Gesetzesfassung.)

Zu § 97

In Übereinstimmung mit dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen vom 22. Juni 1960 und dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961 sieht der Entwurf auch für die Sendeunternehmen einen selbständigen Schutz gegen die unbefugte Ausnutzung ihrer Sendungen vor. Ebenso wie die Aufnahme einer Aufführung auf einen Tonträger erfordert auch die Veranstaltung einer Sendung einen kostspieligen technischen und wirtschaftlichen Aufwand. Diese Leistung der Sendegesellschaft soll sich ein Dritter nicht mühelos zunutze machen können, indem er die Sendung zur Weitersendung übernimmt, auf Bild- oder Tonträger überträgt oder öffentlich wiedergibt. Es erscheint allerdings wie bei den sonstigen Leistungsschutzrechten nicht gerechtfertigt, den Sendeunternehmen in gleich umfassender Weise ausschließliche Rechte an ihren Sendungen zu gewähren, wie den Urhebern an ihren Werken. Vielmehr ist auch hier der Schutz auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Im einzelnen ergibt sich der Schutzumfang aus Absatz 1.

Nach Absatz 1 Nr. 1 soll dem Sendeunternehmen ohne Einschränkung lediglich das Recht der Weitersendung seiner Funksendung zustehen.

Absatz 1 Nr. 2 gewährt ferner ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht, beschränkt dieses aber auf Vervielfältigungen zu Erwerbszwecken. Soweit nicht unmittelbar in den Tätigkeitsbereich des Unternehmens eingegriffen wird wie im Falle der Weitersendung, hat das Sendeunternehmen ein schutzwürdiges Interesse nur daran, eine Erwerbszwecken dienende Ausnutzung seiner Leistung zu verhindern bzw. von seiner Erlaubnis abhängig zu machen. Das Vervielfältigungsrecht soll sich auf jede Art der Vervielfältigung der Funksendung beziehen, d. h. sowohl auf die Übertragung der Sendung auf Bild- oder Tonträger und deren Vervielfältigung wie auch auf die photographische Aufnahme einzelner Bilder einer Fernsehsendung. Dies letztere ausdrücklich klarzustellen, erscheint erforderlich, da neuerdings Fälle bekanntgeworden sind, in denen von aktuellen Fernsehsendungen Lichtbilder zur gewerblichen Verwertung in Zeitungen und dergl. hergestellt wurden. Dem Sendeunternehmen soll auch diese neue Art der Verwertung seiner Leistung vorbehalten sein.

Im übrigen soll dem Sendeunternehmen nach Absatz 1 Nr. 3 lediglich ein eng umgrenztes Recht zur öffentlichen Wiedergabe seiner Fernsehsendungen zustehen. Aus der Formulierung folgt, daß sich das Recht nur auf Wiedergaben der Fernsehsendungen in sog. Fernsehstuben oder in Lichtspieltheatern bezieht, in denen von den Zuschauern ein besonderes Eintrittsgeld erhoben wird. Fernsehwiedergaben in Gaststätten, die ohne Eintrittsgeld zugänglich sind, sollen dem Recht aus § 97 nicht unterworfen sein und somit keiner Erlaubnis durch das Sendeunternehmen bedürfen.

Die Absätze 2 und 3 entsprechen den für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern vorgesehenen Regelungen (vgl. §§ 92, 94 und 95 Abs. 2 und 3).

S. Gesetzeswortlaut des fünften Abschnitts.