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ZWEITER ABSCHNITT
Schutz der Lichtbilder

(Anm.: § 82 des Gesetzesentwurfs entspricht § 72 der endgültigen Gesetzesfassung).

Zu § 82

Wie bereits zu § 2 Abs. 1 Nr. 5 ausgeführt, unterscheidet der Entwurf aus Gründen der Systematik zwischen Lichtbildwerken, d. h. solchen Lichtbildern, die Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit sind, und demzufolge die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Werkbegriffs (§ 2 Abs. 2) erfüllen, und sonstigen Erzeugnissen der Photographie, den einfachen Lichtbildern. Die Lichtbildwerke sind, wie alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, unmittelbar auf Grund der Vorschriften des Ersten Teils des Entwurfs geschützt, mit der einzigen Besonderheit, daß für sie entsprechend dem geltenden Recht eine verkürzte Schutzfrist von 25 Jahren nach Erscheinen bzw. nach der Herstellung vorgesehen ist (§ 71). Nach § 82 soll dieser Schutz in vollem Umfange auch für Lichtbildwerke gelten.

Im Hinblick darauf, dass es sich hei dem Schutz der Lichtbilder nicht um den Schutz einer schöpferischen Leistung, sondern einer rein technischen Leistung handelt, die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt, ist die Gleichstellung mit dem Urheberrechtsschutz an sich ungewöhnlich und mit der AusgestaItung der anderen Leistungsschutzrechte nicht voll vereinbar. Sie ist jedoch durch das geltende Recht, das ebenfalls allen Lichtbildern vollen urheberrechtlichen Schutz gewährt, auch soweit sie nicht das Ergebnis schöpferischer Tätigkeit sind, vorgezeichnet und aus praktischen Gründen unvermeidbar. Würde man den Schutz für Lichtbildwerke und Lichtbilder unterschiedlich gestalten, so würden sich für die dann erforderliche Abgrenzung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern, wie von allen Sachverständigen bestätigt wird, unüberwindliche Schwierigkeiten ergeben. Der Entwurf hält daher im Ergebnis an der Regelung des geltenden Rechts fest, zumal sie bisher - soweit ersichtlich - zu keinen Missständen geführt hat und eine gewisse Angleichung des Lichtbildschutzes durch die übrigen Leistungsschutzrechte durch die für Lichtbildwerke und Lichtbilder gleichermaßen geltende kurze Schutzfrist von 25 Jahren erreicht wird.

S. Gesetzeswortlaut des zweiten Abschnitts.