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SECHSTER ABSCHNITT
Schranken des Urheberrechts

In der Einleitung (S. 30) ist bereits dargelegt, daß das Urheberrecht nicht unbeschränkt ist, sondern gegenüber den berechtigten Interessen der Allgemeinheit an dem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern sachgemäß abgegrenzt werden muß. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1955 (BGHZ 19 S. 227, vgl. Anlage 5 [I]) ausgeführt hat, findet nach den Rechtsgedanken, die dem Urheberrecht immanent sind, die ausschließliche Herrschaftsmacht des Werkschöpfers über sein Geistesgut an überwiegenden Bedürfnissen der Allgemeinheit ihre Grenze. Es handelt sich hierbei um Schranken, die sich aus der sozialen Natur des Urheberrechts ergeben. Solche Schranken des Urheberrechts sind auch in den ausländischen Urheberrechtsgesetzen und in der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen (vgl. Artikel 9 Abs. 2 und 3, Artikel 10, 10bis, 11bis Abs. 2 und 3, Artikel 13 Abs. 2), einem Abkommen, das im übrigen den Urhebern auf internationalem Gebiet einen weitgehenden Schutz ihrer Rechte gewährleistet. Diese Abgrenzung des Urheberrechts gegenüber den Interessen der Allgemeinheit hat unterschiedliche Gründe. Sie dient z. B. den Zwecken der Rechtspflege, der Erleichterung des Schulunterrichts, der Erleichterung der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Freiheit des geistigen Schaffens. Als ein allgemeiner Grundsatz kann gelten, dass der Urheber insbesondere dort im Interesse der Allgemeinheit freien Zugang zu seinen Werken gewähren muß, wo dies unmittelbar der Förderung der geistigen und kulturellen Werte dient, die ihrerseits Grundlage für sein Werkschaffen sind. Nicht erscheinen dagegen solche Einschränkungen, wenn sie nur dazu dienen sollen, der Allgemeinheit die Erfüllung von Aufgaben zu erleichtern, die keine engere Beziehung zum Werkschaffen des Urhebers haben, wie etwa Sozialfürsorge, Jugendpflege und Wohltätigkeit.

Eine wichtige Grenze für die Einschränkung des Urheberrechts bildet vor allem der von der Rechtsprechung bereits zur Auslegung des geltenden Rechts entwickelte Gedanke, daß der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen der aus seinem Werk gezogen wird. Aus diesem Grundsatz folgt nicht nur, daß das Urheberrecht keinen Einschränkungen unterliegen darf, die lediglich dem wirtschaftlichen Interesse einzelner Werknutzer dienen. Es muß auch vermieden werden, dass eine an sich im Allgemeininteresse gebotene Einschränkung mittelbar zu einer nicht gerechtfertigten Förderung derartiger wirtschaftlicher Einzelinteressen führt. In solchen Konfliktslagen erscheint es angebracht, lediglich den Verbotscharakter der betreffenden urheberrechtlichen Befugnis einzugrenzen, dem Urheber jedoch einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Benutzung seines Werkes zu belassen.

Gegenüber einer solchen Abgrenzung des Urheberrechts ist insbesondere aus Kreisen der Urheber eingewandt worden, das Urheberrecht müsse als sogenanntes geistiges Eigentum dem Sacheigentum gleichgestellt werden und dem Urheber eine unbeschränkte Herrschaft über sein Werk gewähren. Hierbei wird jedoch verkannt, daß zwischen dem Sacheigentum und dem Urheberrecht grundsätzliche Unterschiede bestehen. Sinn des Sacheigentums ist es, dem Eigentümer die alleinige Herrschaft über die ihm gehörende Sache zu geben, damit er andere von der Benutzung ausschließen kann. Urhebergut ist dagegen seinem Wesen nach Mitteilungsgut. Ein Geisteswerk soll gerade - jedenfalls von dem Augenblick an, in dem der Urheber es veröffentlicht hat - in seinem Gedanken- oder Gefühlsinhalt möglichst vielen anderen Menschen zugänglich gemacht werden. Im Gegensatz zum Sacheigentum ist das Urheberrecht also letztlich nicht dazu bestimmt, andere von der Benutzung des Werkes auszuschließen. Es soll vielmehr in erster Linie dem Urheber die rechtliche Grundlage dafür geben, Art und Umfang der Benutzung seines Werkes zu überwachen und aus dessen Verwertung Einnahmen zu erzielen. Die Folgerung, die aus der Gleichstellung des "geistigen Eigentums" mit dem Sacheigentum gezogen wird, daß nämlich jede sachliche Beschränkung des Urheberrechts - auch im Interesse der Allgemeinheit - mit der Rechtsnatur des Urheberrechts nicht vereinbar sei, ist hiernach nicht berechtigt. Diese Folgerung ist darüber hinaus auch deswegen unrichtig, weil schon das Sacheigentum dem Eigentümer keine uneingeschränkte Herrschaft über die Sache gibt, sondern sein Inhalt und seine Schranken nach Artikel 14 des Grundgesetzes durch das Gesetz festgelegt werden.

Zu § 45 – Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

In Verfahren vor Gerichten oder Behörden werden häufig zu Beweiszwecken oder aus anderen Gründen Vervielfältigungsstücke von urheberrechtlich geschützten Werken benötigt, die dem Gericht, der Behörde und den beteiligten Parteien zugänglich gemacht werden müssen. Es sei hierfür insbesondere auf das Patenterteilungsverfahren verwiesen, bei dem im großen Maße einzelne Stellen aus wissenschaftlichen Werken und Aufsätzen herangezogen werden müssen, um die Frage der Neuheit einer Erfindung zu klären. Die Herstellung solcher Vervielfältigungen soll der Urheber nicht verbieten oder von der Zahlung einer Vergütung abhängig machen dürfen. Das Werk wird in diesen Fällen nicht um seiner selbst willen, sondern als Beweis- oder sonstiges Hilfsmittel für die zu treffende Entscheidung benutzt. Nach Absatz 1 soll daher die Vervielfältigung in den genannten Fällen frei zulässig sein. Eine entsprechende Bestimmung fehlt im geltenden Recht. Dennoch sind auch bisher Vervielfältigungsstücke geschützter Werke zur Verwendung in Verfahren der Gerichte und Behörden ohne Zustimmung der Urheber hergestellt worden, ohne dass diese dagegen vorgegangen sind. Um klare Verhältnisse zu schaffen, empfiehlt es sich, solche die Urheber nicht beeinträchtigende Vervielfältigungen auch gesetzlich zu erlauben.

Der Anregung, die Vervielfältigung nur dann zuzulassen, wenn das Gericht oder die Behörde sie angeordnet hat, folgt der Entwurf nicht. In Eilfällen würde hierdurch das Verfahren unnötig verzögert werden. Für das Arrestverfahren und das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung liegt dies auf der Hand. Aber auch bei sonstigen Verfahren sollten Verzögerungen im Interesse der Rechtspflege möglichst vermieden werden.

Auch der Wunsch, die unveröffentlichten Werke von der Vervielfältigungserlaubnis des § 45 auszunehmen, ist nicht berücksichtigt worden. Die für eine solche Regelung angeführten persönlichkeitsrechtlichen Gründe müssen gegenüber den Interessen der Rechtspflege zurücktreten, zumal die Vervielfältigungsstücke nur in dem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren selbst benutzt und nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Ebensowenig erscheint es geboten, dem Urheber für die Vervielfältigung seines Werkes für Zwecke der Rechtspflege eine Vergütung zuzubilligen, weil es sich - wie oben dargelegt - nicht um die Vervielfältigung des Werkes um seiner selbst willen handelt.

Häufig wird sich auch die Notwendigkeit ergeben, in einem gerichtlichen oder einem sonstigen Verfahren Werke zu verbreiten, öffentlich auszustellen, öffentlich vorzulesen, vorzuführen oder sonst öffentlich wiederzugeben. Auch dies muß ohne Zustimmung des Urhebers zulässig sein, weil die Rechtspflege durch das Verwertungsrecht des Urhebers nicht beeinträchtigt werden darf. Absatz 3 sieht daher eine entsprechende Vorschrift vor.

Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 gibt im Interesse der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit die Bildnisse für den Gebrauch der Behörden im gleichen Umfange frei, wie dies im geltenden (§ 24 KUG) vorgesehen ist, mit der Maßgabe, Recht daß auch die Funksendung zugelassen ist. Nach dieser Bestimmung soll es z. B. zulässig sein, daß die Staatsanwaltschaft das Bild eines gesuchten Verbrechers ohne Zustimmung des Malers vervielfältigt und verbreitet.

Zu § 46 - Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch

Nach geltendem Recht ist es zulässig, kleinere Werke der Literatur oder der Musik sowie einzelne Werke der bildenden Künste oder der Photographie nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in eine Sammlung aufzunehmen, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist (§ l9 Nr. 4, § 21 Nr. 3 LUG, § 19 KUG).

Der Entwurf erhält diese Bestimmungen im wesentlichen aufrecht, faßt sie jedoch straffer zusammen (Absatz 1). Nach wie vor ist ein öffentliches Interesse daran anzuerkennen, daß solche für die sittliche und geistige Heranbildung der Jugend unentbehrlichen Hilfsmittel ohne weiteres zur Verfügung stehen. Ihre Herausgabe darf daher nicht von der Zustimmung der Urheber oder Verleger abhängig sein.

Um Mißbräuchen dieser Vorschrift vorzubeugen, ist wie im geltenden Recht vorgeschrieben, daß die Sammlung nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sein muß. Darüber hinaus verlangt der Entwurf, daß diese Zweckbestimmung im Eingang der Sammlung deutlich anzugeben ist.

Die Ausnahme des Absatzes 1, wie angeregt, auf Vervielfältigungen für den Gebrauch in allgemeinbildenden Schulen zu beschränken, erscheint nicht gerechtfertigt. Die vorgesehene Regelung entspricht dem geltenden Recht und hat bisher nicht zu Mißständen geführt. Ebensowenig übernimmt der Entwurf den Vorschlag, § 46 entsprechend dem geltenden Recht dahin einzuschränken, daß Werke der bildenden Künste oder Lichtbildwerke ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts in die Sammlung aufgenommen werden dürfen. Es besteht kein Anlaß, Werke der bildenden Künste oder Lichtbildwerke hier anders zu behandeln als Werke der Literatur und Musik. Auch ein Werk der bildenden Künste oder ein Lichtbildwerk muß ohne Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt lediglich aus aus pädagogischen Gründen in ein Schulbuch aufgenommen werden dürfen.

Andererseits ist aber auch von einer mehrfach angeregten Erweiterung der Ausnahmebestimmung, z. B. auf Sammlungen, die für Jugendpflege oder Erwachsenenbildung bestimmt sind, Abstand genommen worden. Im Rahmen der Jugendpflege wird man in den meisten Fällen mit den Sammlungen für den Schulgebrauch auskommen. Die Erweiterung auf Sammlungen zu Zwecken der Erwachsenenbildung würde die meisten Sammlungen vom Recht des Urhebers freistellen und damit eine zu große, durch die Interessen der Allgemeinheit nicht gerechtfertigte Erweiterung der Bestimmung bedeuten.

Einer näheren Abgrenzung des Begriffs der Sammlung bedarf es nicht. Mißverständnisse etwa dahin, daß auch Schulbuchreihen als Sammlungen aufgefaßt werden, sind nicht zu befürchten, weil nach der jetzigen Fassung des Entwurfs nur die Vervielfältigung von Werken geringen Umfangs und von Werkteilen zulässig ist, deren Abdruck als selbständiger Band kaum in Betracht kommen dürfte.

In Absatz 2 hat der Entwurf die Regelung des Absatzes 1 stärker eingeschränkt als das geltende Recht. Die Vervielfältigung von Werken der Musik ist nur dann gestattet, wenn die Sammlung für den Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen bestimmt ist. Damit bleibt das Verbotsrecht des Urhebers nicht nur wie im geltenden Recht gegenüber den für Musikschulen bestimmten Sammlungen erhalten, sondern auch gegenüber Sammlungen, die für den Musikunterricht an sonstigen Schulen und für den privaten Musikunterricht bestimmt sind. Diese Abgrenzung erscheint zum Schutze der Urheber geboten. Noten werden wegen des Rückgangs der Hausmusik im wesentlichen nur noch zu Unterrichtszwecken verkauft. Eine weiterreichende Ausnahme zugunsten des Unterrichtsgebrauchs würde daher zur Folge haben, daß bei Werken, die hauptsächlich Unterrichtszwecken dienen, die Herausgabe von Noten überhaupt unterbleibt, weil sie sich nicht mehr wirtschaftlich lohnend gestalten ließe. Soweit es sich um Sammlungen handelt, die für den Musikunterricht in allgemeinbildenden Schulen bestimmt sind, überwiegt der pädagogische Gesichtspunkt, daß den Schülern eine Sammlung zur Verfügung stehen muß, in der alle für ihre Fortbildung in Betracht kommenden Werke enthalten sind; hier muß das Verbotsrecht des Urhebers zurücktreten. Für den privaten und sonstigen Musikunterricht tritt dagegen das Bedürfnis, den Unterrichtsstoff in einer einzigen Sammlung vereinigt in Händen zu haben, zurück; es ist dem Schüler zuzumuten, einzelne Werke gesondert zu erwerben, wenn der Urheber die Aufnahme seines Werkes in eine Sammlung nicht gestattet hat.

Absatz 3 gewährt dem Urheber ein Verbietungsrecht für den Fall, daß ihm wegen gewandelter Überzeugung die Vervielfältigung seines Werkes für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch nicht zugemutet werden kann. Hier muß das Interesse der Allgemeinheit an solchen Sammlungen gegenüber den persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers zurückstehen. Satz 1 regelt im einzelnen die Voraussetzungen des Verbietungsrechts. Danach kann der Urheber trotz gewandelter Überzeugung die Vervielfältigung seines Werkes nicht verbieten, solange er ein etwa bestehendes vertragliches Nutzungsrecht nicht zurückgerufen hat.

Satz 2 erklärt für den Fall, daß mit der Vervielfältigung erlaubterweise schon vor Ausübung des Verbietungsrechts begonnen worden ist, die Übergangsregelung in § 145 Abs. 1 und 2 für entsprechend anwendbar, um eine unbillige Schädigung des Verletzers zu verhindern. Dieser darf also die bereits begonnene Vervielfältigung vollenden und die hergestellten Vervielfältigungsstücke verbreiten.

Im Gegensatz zum geltenden Recht sieht der Entwurf in Absatz 4 vor, daß in den Fällen des Absatzes 1 eine angemessene Vergütung an den Urheber zu gewähren ist. Hierdurch bleiben die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Urheber gewahrt. § 46 will nur die Herstellung von Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch unabhängig von der Zustimmung der einzelnen Urheber ermöglichen, deren Werke in die Sammlung aufgenommen werden; mit der Vorschrift wird aber nicht bezweckt, daß derartige Sammlungen auf Kosten der Urheber möglichst billig hergestellt werden können. Im übrigen ist nicht zu erwarten, daß die Zubilligung des Vergütungsanspruches zu einer wesentlichen Verteuerung dieser Sammlungen führen wird.

Zu § 47 - Schulfunksendungen

Die Sendeunternehmen sind schon seit längerer Zeit dazu übergegangen, regelmäßig Schulfunksendungen zu veranstalten. Diese haben sich zur Ergänzung des Unterrichts in Schulen als nützlich erwiesen. Eine unbeschränkte Verwendung solcher Sendungen im Schulunterricht wird jedoch dadurch behindert, daß die Sendungen, die zu bestimmten Tageszeiten gesendet werden müssen, nicht immer in den Stundenplan der Schule passen. Es besteht daher das Bedürfnis, Schulfunksendungen in den Schulen auf Tonträger aufzunehmen, um sie dem Lehrplan entsprechend später wiederzugeben. Da die Aufnahme auf Tonträger eine Vervielfältigung darstellt, wäre sie nur mit Zustimmung der Urheber zulässig, deren Werke im Schulfunk gesendet worden sind. Es besteht jedoch ein gerechtfertigtes pädagogisches Interesse daran, die Verwendung der Schulfunksendungen für den Unterricht zu erleichtern. Mit der zunehmenden Entwicklung des Fernsehens wird sich auch das Bedürfnis für die Aufnahme von Bildträgern für den Schulgebrauch ergeben. Nach Absatz 1 soll daher die Aufnahme von Schulfunksendungen auf Bild- und Tonträger zulässig sein.

Eine Vergütung für die Urheber ist in § 47 nicht vorgesehen, weil es sich hierbei nicht um eine zusätzliche Verwertung des Werkes, an der der Urheber zu beteiligen wäre, handelt, sondern der Lehrer nur in die Lage versetzt werden soll, eine Schulfunksendung zu dem ihm richtig erscheinenden Zeitpunkt in den Lehrplan einzufügen.

Die nach Absatz 2 gestattete weitere Verwertung der Bild- oder Tonträger ist dem Zweck der Bestimmung entsprechend auf die Verwendung im Unterricht beschränkt. Die Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung der Bild- und Tonträger ist deshalb gerechtfertigt, weil diese nicht dauerndes Unterrichtsmaterial darstellen, sondern nur dazu dienen sollen, den Empfang der Schulfunksendungen für die Schüler auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Bei der vorgesehenen Frist ist auf die Notwendigkeit Rücksicht genommen, das Lehrmaterial jeweils für den Jahrgang der Schüler benutzen zu können, für den die Sendung bestimmt ist.

Der Anregung, die Aufnahme der Sendungen nicht nur für Schulen, sondern auch für Anstalten zur Lehrerbildung und für Hochschulen zu gestatten, ist nicht entsprochen worden. Diesen Instituten, für die die Schulfunksendungen nicht unmittelbar bestimmt sind, kann zugemutet werden, die Erlaubnis der Urheber zur Aufnahme der Sendungen einzuholen. Sie sind im übrigen weniger an kurzlebigen Aufnahmen, sondern an Dauerbändern interessiert, für die ohnehin die Erlaubnis der Urheber notwendig ist.

Zu § 48 - öffentliche Reden

§ 48 gibt im wesentlichen § 17 LUG wieder, verwendet jedoch nicht die Worte "Vorträge und Reden", sondern spricht nur von "Reden". Eine sachliche Änderung bedeutet dies nicht, weil jeder Vortrag zugleich auch eine Rede im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist.

Absatz 1 Nr. 1 bringt jedoch gegenüber dem geltenden Recht einige Änderungen. Einmal besteht keine Veranlassung, öffentliche Reden für den Abdruck in sämtlichen Zeitschriften freizugeben. Denn solche Reden werden vom Recht des Urhebers nur freigestellt, um die schnelle Unterrichtung der Allgemeinheit zu erleichtern. Diesem Zweck dienen aber nur die Zeitungen und solche Zeitschriften und Informationsblätter (Nachrichtendienste, Korrespondenzen und dergl.), die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen. Absatz 1 Nr. 1 hat außerdem gegenüber dem geltenden Recht eine weitere Einschränkung erfahren: Nach dem Entwurf sollen nur diejenigen Reden vervielfältigt werden dürfen, die sich mit Tagesfragen befassen. Bei Reden über nicht tagesgebundene Themen, z. B. literarischer oder wissenschaftlicher Art, besteht, selbst wenn sie anläßlich eines Tagesereignisses gehalten werden, nicht ein so großes Interesse der Öffentlichkeit an schneller Unterrichtung, daß es gerechtfertigt wäre, auch ihren Nachdruck ohne Zustimmung des Urhebers zu gestatten.

Andererseits erscheint § 17 LUG insofern zu eng, als danach nur Reden freigegeben sind, die Bestandteile einer öffentlichen Verhandlung sind. Das bedeutet, daß stets eine Aussprache im Anschluß an die Rede vorgesehen sein muß. Eine derartige Einschränkung erscheint jedoch nicht gerechtfertigt; denn die Öffentlichkeit hat ein gleichgroßes Interesse an der Unterrichtung über Reden, die bei sonstigen öffentlichen Versammlungen gehalten werden, bei denen eine Aussprache nicht vorgesehen ist (z. B. Reden von Abgeordneten und in- und ausländischen Staatsmännern). Da die Abdrucksfreiheit künftig nur noch für Zeitungen und zeitungsähnliche Zeitschriften oder Informationsblätter gewährt werden soll, erscheint es bedenkenfrei, die Ausnahmevorschrift auf solche Reden auszudehnen. Den bei öffentlichen Versammlungen gehaltenen Reden sind die durch Rundfunk gesendeten Reden gleichgestellt worden. Auch hier besteht für diejenigen, die die Rede selbst nicht hören konnten, ein allgemeines Interesse daran, sich über den Wortlaut der Rede in der Presse zu unterrichten.

Absatz 1 Nr. 2 entspricht sachlich dem geltenden Recht (§ 17 Nr. 2 LUG). Jedoch soll die Vervielfältigungserlaubnis nur für Reden bei öffentlichen Verhandlungen vor den dort bezeichneten Organen gelten; denn nur mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Unterrichtung über öffentliche Verhandlungen läßt sich die Ausnahmevorschrift rechtfertigen.

Absatz 2 entspricht dem geltenden Recht. Er ist jedoch auf die Fälle des Absatzes 1 Nr. 2 beschränkt worden, weil der Abdruck voll Sammlungen in Zeitungen oder zeitungsähnlichen Zeitschriften (Absatz 1 Nr. 1) ohnehin nicht in Betracht kommen dürfte. Der Anregung, die Vervielfältigung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Werke in Sammlungen dem Urheber stets vorzubehalten, entspricht der Entwurf nicht. Nur bei Sammlungen, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthalten, überwiegt dessen Interesse an der Verwertung seiner Werke gegenüber dem berechtigten Informationsinteresse der Allgemeinheit.

Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Reden dürfen auch verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Dies entspricht dem geltenden Recht (§ 26 LUG).

Zu § 49 - Zeitungsartikel

Absatz 1 bringt dem Inhalt nach nur eine geringe Abweichung von dem bisherigen Rechtszustand (§ 18 LUG). Die Vorschrift lehnt sich an Artikel 9 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft an. Nach Artikel 9 ist der Inhalt von Zeitungen und Zeitschriften grundsätzlich voll geschützt. Nur Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen können durch die Presse abgedruckt werden, wenn ihr Abdruck nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit über die bezeichneten Tagesfragen ist es von erheblicher Bedeutung, daß andere Blätter bereits erschienene Artikel, soweit sie solche Tagesfragen betreffen, aufgreifen können, um die darin vertretene Stellungnahme zu erörtern, sie zu unterstützen oder zu bekämpfen. Eine solche Weiterverbreitung der genannten Artikel liegt auch regelmäßig im Interesse der Zeitung selbst. Wünscht sie gleichwohl den Abdruck nicht, so kann sie ihn durch einen Vorbehalt untersagen.

In einem Punkt bringt der Entwurf eine Erweiterung gegenüber dem geltenden Recht, indem neben den Zeitungen auch Informationsblätter, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, in die Regelung einbezogen werden. Solche Informationsblätter dienen gleichfalls der schnellen Unterrichtung der Öffentlichkeit und müssen den Zeitungen gleichgestellt werden. Den Vorschlag, entsprechend Artikel 9 der Berner Übereinkunft außer den Zeitungen auch die Zeitschriften in die Ausnahmebestimmung einzubeziehen, übernimmt der Entwurf nicht, weil Zeitschriften auch zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen oft Artikel enthalten, die bleibende Bedeutung haben und deshalb unabhängig von einem Vorbehalt gegen Nachdruck geschützt werden sollten.

Nach Absatz 1 ist auch die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe, d. h. der öffentliche Vortrag und die Funksendung der dort bezeichneten Artikel zugelassen. Dies entspricht § 26 LUG. Dort ist allerdings die Zulässigkeit der Funksendung nicht erwähnt. Nach der im Schrifttum herrschenden Ansicht ist jedoch schon nach geltendem Recht die Funksendung solcher Artikel zulässig; denn der Rundfunk dient ebenso wie die Presse dazu, die Allgemeinheit über Tagesfragen zu unterrichten.

Absatz 2, der die vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten betrifft, entspricht sachlich dem § 18 Abs. 3 LUG und dem Artikel 9 Abs. 3 der Berner Übereinkunft. In der Regel werden Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind, überhaupt keine Werke im Sinne des § 2 darstellen, weil sie keine persönlichen geistigen Schöpfungen sind. Sie unterliegen dann dem Urheberrecht nicht. Es ist aber möglich, daß die Wiedergabe einer Tagesneuigkeit in einer individuellen Form geschieht und deshalb als Werk anzusehen ist. Auch in diesem Falle besteht ein Interesse der Allgemeinheit an einer unbeschränkten Vervielfältigung. Anderenfalls müßte bei jeder einzelnen Nachricht nachgeprüft werden, ob sie infolge ihrer besonderen Form ausnahmsweise Werkcharakter hat; gerade das soll jedoch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer schnellen Nachrichtenverbreitung vermieden werden. Absatz 2 gibt daher die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten frei, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind. Es handelt sich hierbei nur um eine Freigabe vom urheberrechtlichen Schutz. Ein sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften - z. B. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - ergebender Schutz soll unberührt bleiben, wie ausdrücklich klargestellt ist.

Zu § 50 - Bild- und Tonberichterstattung

In den Programmen der Lichtspieltheater ist die filmische Berichterstattung über Tagesereignisse (Wochenschauen) ein regelmäßiger Bestandteil geworden. Auch durch Rundfunk und Fernsehen wird täglich über Tagesereignisse berichtet. Bei derartigen Wiedergaben von Tagesereignissen ist es oft unvermeidlich, daß einzelne Stellen geschützter Werke oder ganze Werke geringen Umfangs, die bei dem Ereignis vorgetragen oder aufgeführt werden, den Besuchern der Lichtspieltheater oder den Rundfunkhörern wahrnehmbar gemacht werden. Es erscheint nicht gerechtfertigt, die Unterrichtung der Allgemeinheit über Tagesereignisse in dieser besonders anschaulichen Form dadurch zu erschweren, daß sie an die Zustimmung des Urhebers der geschützten Werke gebunden wird. Bereits nach geltendem Recht ist es daher durch das Gesetz zur Erleichterung der Filmberichterstattung vom 30. April 1936 (RGBl., I S. 404) gestattet, bei der Filmaufnahme solcher Berichte auch urheberrechtlich geschützte Werke, die im Verlauf der festgehaltenen Vorgänge für Auge und Ohr wahrnehmbar werden, mitzuverfilmen. Eine ähnliche Bestimmung enthält auch Artikel 10bis der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft. Artikel 10bis weicht insofern von dem Gesetz zur Erleichterung der Filmberichterstattung ab, als er sich nur auf kurze Bruchstücke von Werken bezieht. Es kann jedoch vorkommen, daß bei der Veranstaltung, die Gegenstand des Berichts ist, ein ganzes Werk geringen Umfangs vorgetragen oder aufgeführt wird, z. B. ein kleines Gedicht oder ein kurzes Lied. Die Aufnahme eines solchen ganzen Werkes in den Bericht von der Zustimmung des Urhebers abhängig zu machen, besteht ebensowenig ein Grund wie für Bruchstücke größerer Werke. Es kann nicht der Sinn der Berner Übereinkunft sein, auch in solchen Fällen nur die Aufnahme von Teilen der Werke zu gestatten. Es bedeutet hiernach zwar einen Verstoß gegen den Wortlaut des Artikels 10bis, nicht aber gegen den Sinn der Berner Übereinkunft, wenn ein Verbandsstaat dementsprechend die Aufnahme ganzer Werke in den Bericht zuläßt, zugleich aber den Umfang der zugelassenen Benutzung der Werke zur Verhütung von Mißbräuchen in anderer Weise begrenzt. Im Entwurf ist daher die Aufnahme und Wiedergabe ganzer Werke zu Zwecken der Berichterstattung zugelassen, zur Verhinderung von Mißbräuchen aber bestimmt, daß die Werke nur in einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Umfange vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden dürfen.

Artikel 10bis der Berner Übereinkunft bringt andererseits gegenüber dem Gesetz zur Erleichterung der Filmberichterstattung eine Erweiterung. Er bezieht sich nicht nur auf Filmberichte, sondern auch auf Funk- und Bildberichte über Tagesereignisse. Diese Erweiterung erscheint gerechtfertigt und wird vom Entwurf übernommen. Die Bildberichterstattung ist jedoch nicht allgemein freigegeben, sondern nur für Zeitungen und Zeitschriften, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, weil die Bestimmung des § 50 nur dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Unterrichtung über Tagesereignisse entsprechen soll.

Den Vorschlag, die Urheber an den Einnahmen aus den Funk-, Film- oder Bildberichten zu beteiligen, hat der Entwurf nicht übernommen. Das Werk bildet nicht den eigentlichen Gegenstand der Berichterstattung. Die Einnahmen beruhen daher in der Regel nicht auf der Wiedergabe des Werkes.

Zu § 51 - Zitate

In §§ 19, 21, 23 LUG und § 19 KUG ist geregelt, in welchen Fällen einzelne Werke oder einzelne Stellen eines Werkes ohne Zustimmung des Urhebers in einem selbständigen Werk eines anderen Urhebers zitiert werden dürfen. Der Entwurf behält diese Bestimmungen im wesentlichen bei, faßt sie aber straffer zusammen.

§ 51 Nr. 1 regelt das sog. "große Zitat" zu wissenschaftlichen Zwecken. Im Gegensatz zum geltenden Recht (§ 19 Nr. 2 und § 21 Nr. 2 LUG) dürfen nicht nur einzelne Aufsätze von geringem Umfang, einzelne Gedichte oder kleinere Kompositionen zitiert werden, sondern einzelne Werke schlechthin, wie es in § 19 Abs. 1 KUG vorgesehen ist; jedoch darf dies nur zur Erläuterung des Inhalts in einem,durch den Zweck gebotenen. Umfang geschehen. Die Regelung im § 51 Nr. 1 ist elastischer als die des geltenden Rechts und gestattet das große Zitat nur in den tatsächlichen gerechtfertigten Fällen.

In § 51 Nr. 2 ist das sog. „kleine Zitat“ geregelt, das literarischen Zwecken dient. Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 19 Nr. 1 und § 21 Nr. 1 LUG. Dabei ist jedoch der im geltenden Recht verwendete Ausdruck "kleinere Teile" wegen seiner Unbestimmtheit fortgelassen worden; eine sachliche Änderung ist damit nicht beabsichtigt. Die neue Regelung bringt insofern eine Erweiterung, als das Zitat musikalischer Werke bereits nach der Veröffentlichung des Werkes zulässig sein soll, während es nach geltendem Recht erst nach dem Erscheinen des Musikwerkes erlaubt ist (§ 21 Nr. 1 LUG).

In § 51 Nr. 3 ist das Musikzitat, das nach herrschender Ansicht schon nach dem geltenden Recht zulässig ist, unter bestimmten Voraussetzungen weiter zugelassen. Die hiergegen geäußerten Bedenken erscheinen nicht stichhaltig. Da das Musikzitat nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang in ein selbständiges Werk der Musik aufgenommen werden darf, sind Mißbräuche nicht zu befürchten.

Die Bestimmung in § 51 Nr. 4 steht im Zusammenhang mit der Neuerung des Entwurfs, daß in Zukunft im Gegensatz zur Regelung in § 13 Abs. 2 LUG ein Werk der Tonkunst nach den allgemeinen Grundsätzen zur Schaffung eines selbständigen neuen Werkes frei verwendet werden darf, selbst wenn dabei dem benutzten Werk erkennbar eine Melodie entnommen wird (§ 24). Für den Fall, daß in freier Benutzung eines fremden Themas ein Variationenwerk geschaffen wird, bedarf diese Regelung einer Ergänzung. Es muß zulässig sein, einem solchen Variationenwerk das benutzte Thema unverändert voranzustellen, wie es allgemein üblich und zum Verständnis des Variationenwerks in der Regel erforderlich ist. Die gegen die Zulassung einer solchen Benutzung des fremden Werkes erhobenen Einwände richten sich im wesentlichen nicht gegen die Zitierbefugnis, sondern dagegen, daß es unter bestimmten Voraussetzungen gestattet sein soll, ein Werk für die Schaffung eines Variationenwerkes zu benutzen und dieses ohne Einwilligung des Urhebers des benutzten Werkes zu verwerten. Inwieweit dies zulässig ist, ergibt sich aber nicht aus § 51 Nr. 4, sondern aus den §§ 23 und 24 des Entwurfs.

Zu § 52 - Vertonungsfreiheit

Das geltende Recht (§ 20 LUG) gibt Dichtungen und Gedichte in gewissem Umfange für die Vertonung frei. Danach ist jeder Komponist berechtigt, kleine Teile einer Dichtung oder Gedichte von geringem Umfang nach ihrem Erscheinen zu vertonen und in Verbindung mit dem dazu geschaffenen Tonwerk zu vervielfältigen. Zweck der Vorschrift ist, dem musikalischen Schaffen Spielraum zu gewähren und es dadurch zu fördern. Gegen diese Regelung sind Bedenken erhoben worden. Es ist geltend gemacht worden, daß jeder Urheber grundsätzlich die volle Verfügung über sein Werk haben und auch die künstlerische Verantwortung dafür tragen müsse. Es müsse daher der Entscheidung des Dichters überlassen bleiben, ob er eine Vertonung seines Werkes erlaube. Es gebe Fälle, in denen er eine Vertonung ablehne, weil er darin eine Beeinträchtigung seines dichterischen Werkes erblicke.

Diese Bedenken erscheinen nicht schwerwiegend genug, um die bisher gegebene Vertonungsfreiheit zu beseitigen. Sie stellen einseitig auf den Grundsatz der Verfügungsfreiheit des Dichters über sein Werk ab und berücksichtigen nicht genügend die besonderen Belange des musikalischen Schaffens. Der Liederkomponist ist weitgehend auf vorhandene Texte angewiesen und wird zum Teil erst durch sie zu seiner Komposition angeregt. Ihn auf die Zustimmung des Textdichters zu verweisen, der möglicherweise eine andere Kunstrichtung vertritt oder aus vielleicht nicht einmal anerkennenswerten Gründen eine Vertonung seines Werkes nicht wünscht, hieße, die Schaffensmöglichkeit der Komponisten in erheblichem Maße einengen und würde zur Folge haben, daß der Allgemeinheit wertvolle Liederkompositionen vorenthalten würden. Zudem hat die Vertonungsfreiheit, von Einzelfällen abgesehen, in der Vergangenheit zu keinen Unzuträglichkeiten geführt.

Der Entwurf erhält daher die Vertonungsfreiheit aufrecht (Absatz 1). Er sieht jedoch eine Beteiligung des Textdichters an den Erträgnissen aus der Verwertung des vertonten Werkes vor, weil es nicht gerechtfertigt erscheint, das Recht des Dichters zugunsten des Komponisten wie im geltenden Recht entschädigungslos einzuschränken. In Absatz 4 ist daher ein Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung gegen jeden vorgesehen, der sein Werk in Verbindung mit dem Werk der Musik vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.

Nach § 20 Abs. 3 LUG ist die Vervielfältigung des vertonten Gedichts durch Übertragung auf Tonträger ohne Genehmigung des Urhebers des Gedichts nicht zulässig. Diese Vorschrift stammt aus dem Jahre 1910; sie ist heute nicht mehr gerechtfertigt. Inzwischen ist die Qualität der Tonträger so verbessert worden, daß diese ein hervorragendes Mittel zur Wiedergabe von Werken darstellen. Der Entwurf hat deshalb die Ausnahmevorschrift des § 20 Abs. 3 LUG nicht übernommen.

Absatz 2 nimmt ebenso wie § 20 Abs. 2 LUG Sprachwerke, die ihrer Gattung nach zur Vertonung bestimmt sind, von der Vertonungsfreiheit aus. Es ist hier an die Texte von Oratorien, Opern, Operetten, Singspielen und Schlagern gedacht. Das gleiche soll für Werke gelten, die ausschließlich als Text zu einem Werk der Musik erschienen sind.

Absatz 3 entspricht dem geltenden Recht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LUG).

Zu § 53 - öffentliche Wiedergabe

Nach § 27 LUG ist es in einigen Fällen gestattet, ein erschienenes Werk der Tonkunst ohne Zustimmung des Urhebers öffentlich aufzuführen. Diese Einschränkung des Aufführungsrechts wird damit gerechtfertigt, daß in den bezeichneten Fällen die Interessen der Allgemeinheit an der freien Aufführung der Werke die Interessen des Urhebers überwiegen.

Aus Kreisen der Urheber ist die Forderung erhoben worden, die Vorschrift des § 27 LUG ersatzlos zu streichen. Sie berufen sich zur Begründung dieser Forderung darauf, daß eine derartige Vorschrift weder mit der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft noch mit dem Wesen des Urheberrechts vereinbar sei. Dies kann indessen nicht anerkannt werden.

Was die Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft anbelangt, so stellt diese zwar in Artikel 11 den uneingeschränkten Grundsatz auf, daß die Urheber musikalischer Werke das ausschließliche Recht genießen, die öffentliche Aufführung ihrer Werke zu erlauben. Nach dem bloßen Wortlaut dieses Artikels wären irgendwelche Einschränkungen des Aufführungsrechts des Urhebers durch die Gesetzgebung der Verbandsländer nicht zulässig. In dieser Unbedingtheit ist jedoch der Artikel 11 nicht auszulegen. Bei der Brüsseler Revisionskonferenz wurde vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß die innere Gesetzgebung der Verbandsstaaten gewisse kleine Ausnahmen zulassen könne, insbesondere für kirchliche Feierlichkeiten, für Militärveranstaltungen und zu Zwecken des Unterrichts. Im einzelnen sind die möglichen Ausnahmen nicht festgelegt. Es ist daher den Verbandsstaaten überlassen, die einzelnen Ausnahmen ihren nationalen Auffassungen und Gegebenheiten entsprechend zu bestimmen. Die Staaten, die derartige Ausnahmen in ihren Urheberrechtsgesetzen vorsehen, befinden sich also nicht im Widerspruch mit der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft. Tatsächlich finden sich solche Ausnahmen in der Urheberrechtsgesetzgebung der meisten Verbandsstaaten.

Wie schon in der Vorbemerkung zu diesem Abschnitt dargelegt, sind Einschränkungen des Rechts des Urhebers im Allgemeininteresse mit dem Wesen des Urheberrechts vereinbar. Es ist kein Grund ersichtlich, das Aufführungsrecht des Urhebers diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht zu unterwerfen und die Interessen der Allgemeinheit diesem Recht gegenüber zurücktreten zu lassen.

Der Entwurf sieht daher im Einklang mit dem geltenden Recht auch weiterhin Ausnahmen von dem Aufführungsrecht des Urhebers vor. Eine unveränderte Übernahme des § 27 LUG wird indessen nicht vorgeschlagen. Es erscheint einerseits angebracht, die in dieser Vorschrift zugelassenen Ausnahmen wesentlich einzuschränken, andererseits dürfte zur sachgemäßen Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eine gewisse Erweiterung notwendig sein. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:

Die in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LUG enthaltenen Ausnahmen zugunsten der Veranstaltungen bei Volksfesten sowie zugunsten der Wohltätigkeits- und Vereinsveranstaltungen sind gestrichen.

Die Ausnahme für Veranstaltungen bei Volksfesten ist in jüngster Zeit Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gewesen (vgl. Entscheidungen vom 6. Dezember 1955, BGHZ 19 S. 227, Anlage 5 [I], und BGHZ 19 S. 235). Der Bundesgerichtshof hat in diesen Entscheidungen unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte der Ausnahme nur solchen Festen den Charakter eines Volksfestes zuerkannt, "die von allen Bevölkerungsschichten ohne Ansehung der Person, des Standes oder Vermögens aufgrund einer längeren Tradition gefeiert werden, und zwar so, daß, dem Sinngehalt des Festes entsprechend das Volk als Träger der Veranstaltung erscheint". Als solche Feste werden im allgemeinen Karnevals-, Kirmes- und Schützenfeste anzusehen sein. Nicht alle Musikveranstaltungen anläßlich von Volksfesten fallen jedoch nach der Rechtsprechung unter die Befreiungsvorschrift. Vielmehr müssen die einzelnen Veranstaltungen selbst nach der Art ihrer Durchführung die oben wiedergegebenen Merkmale eines Volksfestes aufweisen. Daran fehlt es, wenn durch die Erhebung eines Eintrittsgeldes - im entschiedenen Falle in Höhe von 1 DM - die allgemeine Zugänglichkeit zu der Veranstaltung ausgeschlossen wird. Aber auch wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird, ist eine Veranstaltung nicht als Bestandteil eines Volksfestes anzusehen, wenn sie vornehmlich gewerblichen, auf Gewinn gerichteten Interessen des Veranstalters dient, der das Volksfest nur benutzt, um seinen Absatz zu steigern. Nach dieser vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Auslegung der Begriffe "Volksfest" und "Veranstaltung bei Volksfesten", die, soweit ersichtlich, überwiegend Zustimmung gefunden hat, entfällt die Vergütungsfreiheit für eine große Zahl von Veranstaltern, die sich bisher auf die Ausnahmevorschrift des geltenden Rechts berufen konnten. Für die verbleibende, vergleichsweise geringe Zahl von Veranstaltungen, die nach der Rechtsprechung als Veranstaltungen bei Volksfesten anzusehen sind, dürfte eine gesetzliche Sonderregelung nicht gerechtfertigt sein, zumal die Durchführung von Volksfesten mehr und mehr einen kommerziellen Charakter annimmt.

Gegen die Ausnahme zugunsten von Wohltätigkeitsveranstaltungen ist mit Recht eingewandt worden, daß das Gesetz den Urheber nicht zur Wohltätigkeit zwingen könne, sondern diese seinem eigenen, freien Entschluß überlassen müsse. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Urheber in solchen Fällen den Veranstaltern entgegenkommen werden. Im übrigen kann den Belangen der Veranstalter durch die Vorschrift des § 13 Abs. 3 des Entwurfs eines Verwertungsgesellschaftengesetzes Rechnung getragen werden, die die Verwertungsgesellschaften, die die Rechte der Urheber insoweit wahrnehmen, anhält, bei ihrer Tarifgestaltung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Veranstalter einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene Rücksicht zu nehmen.

Die Ausnahme für Vereinsveranstaltungen ist gleichfalls nicht in den Entwurf übernommen worden. Der Begriff der Öffentlichkeit wird zwar im Urheberrecht weiter ausgelegt als in anderen Rechtsgebieten, beispielsweise dem Strafrecht. Aber auch nach dem weitergefaßten Begriff des Urheberrechts wird eine Veranstaltung jedenfalls dann nicht als öffentlich angesehen, wenn der Kreis der Teilnehmer bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind (§ 15 Abs. 3). Danach wird für Veranstaltungen kleinerer Vereine, zu denen nur die Mitglieder und die zu ihrem Hausstand gehörigen Personen zugelassen werden, das Merkmal der Öffentlichkeit in der Regel zu verneinen sein, so daß für Aufführungen bei solchen Veranstaltungen schon aus diesem Grunde die Zustimmung des Urhebers nicht erforderlich ist. Für solche Vereine ist daher eine Ausnahmevorschrift unnötig. Bei Vereinen dagegen, die über eine große Zahl von beitragenden und unterstützenden Mitgliedern verfügen, erscheint eine Ausnahmevorschrift sachlich nicht gerechtfertigt.

Der Entwurf sieht daher nur noch zwei Ausnahmen vor:

1. Absatz 1 Nr. 1 übernimmt mit einigen Änderungen die bereits im geltenden Recht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 LUG) enthaltene Bestimmung zugunsten von Veranstaltungen, die keinem gewerblichen Zweck dienen und bei denen die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden. Die Bestimmung soll jedoch zugunsten der Urheber eingeschränkt werden. Wenn auch die Veranstalter keinen gewerblichen Zweck verfolgen und aus dem Werk keine Einnahmen erzielen, so werden doch im Falle der Aufführung eines Werkes in der Regel die mitwirkenden Künstler von dem Veranstalter für ihre Tätigkeit entlohnt. Wenn dies aber der Fall ist, so erscheint es nicht gerechtfertigt, den Schöpfer des Werkes leer ausgehen zu lassen. Demgemäß soll nach dem Entwurf die Zustimmung des Urhebers für derartige Veranstaltungen nur dann nicht erforderlich sein, wenn für die Mitwirkung der ausübenden Künstler keine besondere Vergütung gezahlt wird.

In Abweichung vom geltenden Recht spricht der Entwurf nicht vom gewerblichen Zweck schlechthin, sondern vom Erwerbszweck des Veranstalters. Dies stellt einerseits eine Einschränkung, andererseits eine Erweiterung gegenüber dem geltenden Recht dar. Der Urheber wird insofern günstiger gestellt, als damit die Aufführungsfreiheit nicht Veranstaltern zukommt, die das Werk zwar nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes, aber zur unmittelbaren oder mittelbaren Förderung ihres eigenen Erwerbs aufführen. Andererseits kommt es nach der Fassung des Entwurfs darauf an, daß der Veranstalter selbst einen Erwerbszweck verfolgt. Auf Grund des geltenden Rechts ist durch die Rechtsprechung die Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 1 LUG auch in den Fällen ausgeschlossen worden, in denen die Veranstaltung dem gewerblichen Zweck eines Dritten dient (vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1955, BGHZ 19 S. 227, Anlage 5 [I]). So ist u. a. entschieden worden, daß eine Veranstaltung einem gewerblichen Zweck im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 LUG diene, wenn ein Verein die öffentliche Aufführung in einem von ihm gemieteten Saal eines Gasthauses veranstaltet und der Gastwirt die Lieferung der Speisen und Getränke übernommen hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Aufführung Gäste anziehe und damit den Absatz an Speisen und Getränken steigere. Damit diene sie einem gewerblichen Zweck, nämlich dem des Gastwirts. Es erscheint in diesen Fällen indes nicht gerechtfertigt, die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren an den Urheber dem Verein aufzuerlegen, der keine gewerblichen Zwecke verfolgt. Dagegen dürfte es billig sein, dem Dritten, dessen Erwerbszweck die Veranstaltung dient, die Verpflichtung aufzuerlegen, dem Urheber eine angemessene Vergütung zu gewähren, wie es in Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 nunmehr vorgesehen ist. Dem Urheber darüber hinaus einen Vergütungsanspruch auch dann zu gewähren, wenn weder der Veranstalter noch ein Dritter gewerblichen Gewinn aus der Veranstaltung zieht, würde der natürlichen Auffassung über die sachgemäße Abgrenzung des Umfanges des Urheberrechtsschutzes nicht entsprechen. Eine Wandergruppe muß ein Lied öffentlich singen dürfen, ohne sich einer Vergütungspflicht auszusetzen. Ebenso müssen öffentliche Schüleraufführungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld gefordert und kein Erwerbszweck verfolgt wird, unbeschränkt zulässig bleiben.

2. Absatz 1 Nr. 2 sieht eine in dieser Form im geltenden Recht nicht enthaltene Ausnahme zugunsten kirchlicher Feierlichkeiten vor. In der Regel werden kirchliche Feierlichkeiten ohnehin unter die Regelung des Absatzes 1 Nr. 1 fallen, weil der Zutritt zu diesen Veranstaltungen frei ist und die mitwirkenden Künstler kein besonderes Entgelt erhalten. Der Entwurf stellt jedoch nicht nur solche Feierlichkeiten, sondern alle Veranstaltungen der Kirchen oder sonstigen Religionsgesellschaften vom Verbotsrecht des Urhebers frei. Diese Erweiterung der Ausnahmebestimmung erscheint vertretbar, weil in allen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 dem Urheber ein Vergütungsanspruch gewährt werden soll, und zwar selbst dann, wenn an sich zugleich die Voraussetzungen für eine vergütungsfreie Werknutzung nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben wären. Der umfassende Vergütungsanspruch entspricht einer Anregung der Kirchen und beruht auf der Erwägung, daß für Werke der Kirchenmusik eine Verwertung außerhalb kirchlicher Veranstaltungen kaum in Betracht kommt, die Urheber dieser Werke ohne den Vergütungsanspruch also keine ausreichenden Einnahmen aus ihren Werken erhalten würden.

Während § 27 LUG sich nur auf die öffentliche Aufführung eines Werkes bezieht, ist § 53 des Entwurfs auf alle Fälle der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2) mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle erstreckt worden. Das bedeutet jedoch keine Änderung des geltenden Rechts. Ein Vortragsrecht besteht für erschiene Werke im geltenden Recht nicht. Die Wiedergabe musikalischer Werke durch Tonträger und die Wiedergabe von Funksendungen solcher Werke fallen zur Zeit unter den Begriff "Aufführung" und das Recht zur Vorführung eines Werkes der bildenden Künste oder eines Werkes der Photographie ist nach § 15 KUG auf Fälle der gewerbsmäßigen Verwertung beschränkt, die ohnehin nicht unter § 53 fallen.

Absatz 2 entspricht dem geltenden Recht (§ 27 Abs. 2 LUG), nach dem die bühnenmäßige Aufführung von Werken von der Aufführungsfreiheit ausgenommen ist. Die Ausnahme beruht auf dem Gedanken, daß die bühnenmäßige Aufführung eines Werkes einen so großen Aufwand erfordert, daß es den Veranstaltern zugemutet werden kann, auch die Vergütung für die Urheber zu zahlen. Das gleiche gilt auch für die Funksendung und die Vorführung eines Filmwerkes; der Entwurf stellt daher diese Verwertungsarten der Bühnenaufführung gleich.

Zu § 54 - Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch

Das geltende Recht läßt die Vervielfältigung von Werken ohne Erlaubnis des Urhebers für persönliche Zwecke zu, grenzt also insoweit das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein. So ist gemäß § 15 Abs. 2 LUG eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. Ähnlich ist in § 18 Abs. 1 KUG bestimmt, daß eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zulässig ist, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird. Trotz der verschiedenen Ausdrucksweise verstehen beide Gesetze unter persönlichem und eigenem Gebrauch im wesentlichen dasselbe, nämlich die Vervielfältigungsfreiheit für den Gebrauch der Person, die die Vervielfältigung herstellt oder herstellen läßt, und der mit ihr durch ein persönliches Band verknüpften Personen. Nach herrschender Ansicht wird auf Grund dieser Vorschriften bis zu einem gewissen Grad auch die Vervielfältigung zum beruflichen Gebrauch als zulässig angesehen, jedoch wird hierbei § 18 Abs. 1 KUG enger ausgelegt als § 15 Abs. 2 LUG. Im einzelnen ist die Auslegung dieser Begriffe streitig.

Hinsichtlich der Art und Weise der zugelassenen Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch enthalten die geltenden Gesetze keine einengenden Bestimmungen etwa dergestalt, daß die Vervielfältigung nur mit der Hand oder mit der Schreibmaschine vorgenommen werden dürfte. In den Begründungen zum LUG und zum KUG ist vielmehr ausdrücklich erwähnt, daß auch mechanische Vervielfältigungsverfahren zulässig seien.

Der Gesetzgeber konnte allerdings seinerzeit davon ausgehen, daß durch diese Begrenzung des Vervielfältigungsrechts des Urhebers für diesen keine fühlbare Einbuße bei der Verwertung seiner Werke entstehen werde; denn zu Anfang dieses Jahrhunderts war noch das Abschreiben mit der Hand oder mit der Schreibmaschine das gebräuchliche Vervielfältigungsverfahren. Mechanische Verfahren, mit denen einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes, die den im Handel befindlichen Exemplaren gleichwertig gewesen wären, auf billige Weise hergestellt werden konnten, waren noch nicht bekannt. Zwar gab es schon Apparate, durch die man Musikaufführungen auf Wachsrollen aufnehmen konnte. Die Qualität dieser Tonträger war aber so gering, daß sie mit den von der Industrie hergestellten Schallplatten keinen Vergleich aushielten. In den letzten Jahren haben nun neue Erfindungen einschneidende Änderungen auf dem Gebiet der Vervielfältigungsverfahren gebracht und damit Probleme aufgeworfen, die für das Urheberrecht von weittragender Bedeutung sind. Diese Erfindungen sind das Magnettongerät, die Mikrokopie und die verbesserte Fotokopie.

Durch das Magnettongerät ist es möglich, auf billige und bequeme Weise ein Werk auf Tonträger aufzunehmen. Diese Tonträger stehen in ihrer Qualität den von der Industrie vertriebenen Schallplatten kaum nach. Durch die verbesserten Verfahren der Fotokopie kann jedermann nunmehr in kurzer Zeit Fotokopien eines literarischen Werkes oder eines Werkes der Tonkunst herstellen. Im Hinblick auf diese gegenüber früher geänderte Lage ist von Seiten der Urheber die Forderung erhoben worden, die Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch mit diesen neuen technischen Mitteln nicht zuzulassen. Zur Begründung ist geltend gemacht worden, daß der Absatz der Werke leiden werde, wenn man gestatte, daß sich jedermann mit Hilfe dieser Apparate hochwertige Vervielfältigungsstücke frei herstellen dürfe. Darüber hinaus bestehe auch die Gefahr, daß die auf diese Weise hergestellten Vervielfältigungsstücke mißbräuchlich verwertet würden. Eine mit der Hand oder mit der Schreibmaschine hergestellte Abschrift eines Werkes sei im Handel kaum abzusetzen, eine gute Fotokopie oder ein Tonband dagegen sei leicht an Dritte zu verkaufen.

Für das geltende Recht sind diese Fragen zum Teil bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden. Während der Bundesgerichtshof die Frage, ob Fotokopien zum persönlichen Gebrauch ohne Einwilligung des Urhebers zulässig sind, offengelassen hat (vgl. Entscheidung vom 24. Juni 1955, BGHZ 18 s. 44, Anlage 4 [III 6]) hat er die Herstellung von Vervielfältigungen zum persönlichen Gebrauch mittels Magnettongeräts schon nach geltendem Recht für unzulässig erklärt (vgl. Entscheidung vom 18. Mai 1955, BGHZ 17 S. 266, Anlage 3 [A IV]). Diese Entscheidung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß durch die Zulassung der privaten Tonaufnahme der Absatz von Schallplatten zum Nachteil der Urheber beeinträchtigt werden könnte.

Abweichend von dieser für das geltende Recht ergangenen Entscheidung läßt der Entwurf die private Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ohne Rücksicht auf die Art des Vervielfältigungsverfahrens grundsätzlich zu (Absatz 1), sieht jedoch für die Aufnahme auf Bild- oder Tonträger einen Vergütungsanspruch vor (Absatz 3). Hierfür waren folgende Erwägungen maßgebend:
Ein Verbot der privaten Vervielfältigung kann in der Praxis nicht durchgesetzt werden. Eine wirksame Überprüfung könnte nur dann durchgeführt werden, wenn den Kontrolleuren der privaten Verwertungsgesellschaften gestattet werden würde, die Wohnung jedes einzelnen Staatsbürgers daraufhin zu überprüfen, ob er ein Magnettongerät besitzt, mit diesem urheberrechtlich geschützte Werke aufnimmt und hierfür eine Genehmigung des Urhebers bzw. der Verwertungsgesellschaft nachweisen kann. Eine solche Kontrolle würde jedoch dem in Artikel 13 des Grundgesetzes ausgesprochenen Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung widersprechen. Übertretungen eines solchen Verbots könnten daher nur durch Zufall oder durch Denunziation bekannt werden. Es erscheint aber rechtspolitisch bedenklich, unter diesen Umständen ein gesetzliches Verbot auszusprechen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß zur Zeit auch zum privaten Rundfunkempfang eine Genehmigung nötig ist. Hier liegen die Verhältnisse anders. Die Post, die den Rundfunkempfang überwacht, ist eine öffentliche Behörde. Der Genehmigungszwang für den Rundfunkempfang beruht auf dem Fernmeldehoheitsrecht des Staates, während das Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein privates Recht ist, das nicht in gleicher Weise geschützt werden kann. Soweit jedoch die Vervielfältigung nicht im privaten Bereich vorgenommen wird, treffen diese Erwägungen nicht zu. Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild oder Tonträger soll daher nach Absatz 5 stets nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig sein.

Die Urheber haben selbst zu erkennen gegeben, daß sie gegenüber privaten Vervielfältigungen durch Magnettongeräte ein Verbotsrecht nicht ausüben, sondern die Vervielfältigung gegen Zahlung einer Vergütung gestatten würden. Sie sind daher nur daran interessiert, eine angemessene Vergütung zu erlangen. Hierzu benötigen sie jedoch nicht ein Verbotsrecht, vielmehr genügt es, wenn das Gesetz ihnen einen Anspruch auf angemessene Vergütung gewährt. Ein solcher Anspruch erscheint in den Fällen gerechtfertigt, in denen durch die private Vervielfältigung eine Beeinträchtigung der Einnahmen der Urheber zu befürchten ist. Wer z. B. ein durch Rundfunk gesendetes Musikstück auf Tonband aufnimmt oder eine Schallplatte auf Tonband überspielt, erspart sich dadurch den Kauf einer Schallplatte, an deren Verkaufserlös der Urheber beteiligt wäre. Es mag sein, daß zur Zeit eine nennenswerte Beeinträchtigung des Schallplattenumsatzes durch die private Tonaufnahme noch nicht eingetreten ist; dennoch ist die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung nicht zu leugnen. Bis heute sind etwa 1 Million Magnettongeräte in der Bundesrepublik verkauft worden und der Absatz dieser Geräte steigt ständig. Die Gefahr, daß sich der Musikfreund durch private Aufnahmen aus dem Rundfunk mehr und mehr selbst mit mechanischer Musik versorgt und damit den Absatz der Schallplatten beeinträchtigt, ist nicht von der Hand zu weisen. Die weitere Ausbreitung der Tonbandvervielfältigung muß als Anfang einer Entwicklung angesehen werden, in deren Verlauf voraussichtlich in immer stärkerem Maße bisher ausschließlich dem Gewerbe vorbehaltene Vervielfältigungsverfahren in die Privatsphäre verlegt werden. Hält man an dem Grundsatz der Vervielfältigungsfreiheit in der Privatsphäre uneingeschränkt fest, so kann dies allmählich zu einer teilweisen Aushöhlung des Urheberrechts führen, die besonders fühlbar wird, wenn in ferner Zukunft das Fotokopierverfahren in einer Weise fortentwickelt wird, daß die Vervielfältigung ganzer Bücher ähnlich einfach und gut möglich ist wie heute die Herstellung von Tonbändern. Es ist hier eine Grundsatzentscheidung durch den Gesetzgeber zu treffen: Entscheidet man sich für die uneingeschränkte Vervielfältigungsfreiheit in der Privatsphäre, so ist dieser Schritt später kaum rückgängig zu machen, da sich dann die Allgemeinheit an diesen Zustand gewöhnt hat. Führt man dagegen jetzt die Vergütungspflicht ein, so ist zu erwarten, daß sich allmählich auf breiterer Basis das Rechtsbewußtsein bildet, daß dem Urheber für die Nutzung seines Werkes auch im privaten Bereich ein angemessenes Entgelt gebührt.

Der Entwurf sieht aus diesen Gründen in Absatz 3 vor, daß für die Aufnahme der Vorführung oder Funksendung eines Werkes auf Bild- oder Tonträger und die Übertragung eines Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen dem Urheber eine angemessene Vergütung zu gewähren ist. Die Vergütung ist von demjenigen zu entrichten, der die Vervielfältigung vornimmt oder in Auftrag gibt. Der Anregung, die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung den Herstellern von Magnettongeräten aufzuerlegen, ist nicht entsprochen worden, weil die Hersteller keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung vornehmen, sondern nur eine Sache verkaufen, die im übrigen nicht nur zur Vervielfältigung geschützter Werke, sondern auch zur Aufnahme von Diktaten, Verhandlungen usw. benutzt werden kann.

Die Zubilligung eines entsprechenden Vergütungsanspruchs für die private Vervielfältigung durch Fotokopie oder Mikrokopie erscheint nicht gerechtfertigt, weil durch diese Vervielfältigungsverfahren im privaten Bereich der Absatz gedruckter Werke jedenfalls zur Zeit nicht beeinträchtigt wird. Für den Privatmann ist es immer noch vorteilhafter, sich eine Zeitschrift zu halten oder Bücher zu kaufen, als sich von dem Inhalt dieser Druckwerke Fotokopien oder Mikrokopien herzustellen. Erst wenn für den Privatmann erschwingliche Geräte erfunden werden sollten, die es ermöglichen, ganze Bücher in ähnlicher Qualität wie gedruckte Werke und billiger als diese herzustellen, wäre eine Beeinträchtigung der Einnahmen der Urheber zu erwarten. In diesem Falle müßte eine Ausdehnung der Vergütungspflicht in Erwägung gezogen werden.

Absatz 2 gestattet, daß sich der zur Vervielfältigung Befugte das zum persönlichen Gebrauch bestimmte Vervielfältigungsstück auch durch einen Dritten anfertigen lassen darf; für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste gilt dies jedoch nur, wenn es unentgeltlich geschieht. Dies entspricht, soweit es Werke der bildenden Künste betrifft, § 18 Abs. 1 KUG.

Um eine mißbräuchliche Verwendung der nach § 54 hergestellten Vervielfältigungsstücke zu verhindern, sieht der Entwurf in Absatz 4 vor, daß die Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden dürfen.

Absatz 5 enthält weitere Einschränkungen der durch Absatz 1 gewährten Vervielfältigungsfreiheit. Neben dem oben bereits erwähnten Verbot der Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger sind die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst nicht zugelassen. Soweit es sich um den Nachbau eines Werkes der Baukunst handelt, findet sich eine entsprechende Regelung bereits im geltenden Recht (§ 18 Abs. 1 KUG).

Zu § 55 - Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch

Durch § 55 wird vorgeschlagen, auch außerhalb der privaten Sphäre die Vervielfältigung in gewissem Umfange zum sonstigen eigenen Gebrauch ohne Zustimmung des Urhebers zuzulassen. Der Begriff "eigener Gebrauch“ deckt sich nicht mit dem gleichen Begriff in § 15 KUG, der - wie bereits zu § 54 dargelegt - dasselbe bedeutet wie persönlicher Gebrauch. Er soll vielmehr alle Fälle erfassen, in denen jemand Vervielfältigungsstücke zur eigenen Verwendung und nicht zur Weitergabe an Dritte herstellt oder herstellen läßt. Persönlicher Gebrauch ist danach ein Sonderfall des eigenen Gebrauchs. Daraus folgt, daß eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch nicht nur unter § 54, sondern auch unter § 55 fällt. Die Vervielfältigung nach § 55 kann - im Gegensatz zur Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch - auch von einer juristischen Person für eigene Zwecke, z. B. von einer Firma für ihre Angestellten und von Behörden zum inneramtlichen Gebrauch, hergestellt werden.

Mit der Zulassung der Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch geht der Entwurf zum Teil über das geltende Recht hinaus. Nach diesem sind Vervielfältigungen außerhalb der privaten Sphäre nur in geringem Umfange zulässig. Es ist jedoch festzustellen, daß Wirtschaft und Wissenschaft mit dem Fortschreiten der Vervielfältigungstechnik in zunehmendem Maße dazu übergegangen sind, über diesen Umfang hinaus Vervielfältigungsstücke von Schriftwerken auch für den beruflichen und gewerblichen Gebrauch ohne Zustimmung des Berechtigten herzustellen. Der Entwurf nimmt den Standpunkt ein, daß es notwendig ist, diese Übung zu einem Teil gesetzlich anzuerkennen, um Hemmungen im Wirtschaftsleben und im Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse zu vermeiden. Damit soll nicht einem offenkundigen Rechtsmißbrauch nachgegeben werden. Vielmehr soll das Gesetz mit einer durch die Entwicklung entstandenen Verkehrsauffassung in Einklang gebracht werden. Ein Auseinanderfallen beider als Folge technischen und wirtschaftlichen Fortschritts kann hier wie auch sonst gerade auf dem Gebiet des Urheberrechts letztlich der Rechtsordnung nicht zum Vorteil gereichen.

Die Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch kann jedoch nicht so weitgehend zugelassen werden wie die Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch, da anderenfalls schwerwiegende Nachteile für die Urheber zu erwarten wären. Der Entwurf beschränkt daher die Vervielfältigungsfreiheit auf einzelne, eng umgrenzte Tatbestände:

1. § 55 Abs. 1 Nr. 1 läßt die Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch zu. Wissenschaftler und wissenschaftliche Institute sollen in ihrer Tätigkeit nicht dadurch behindert sein, daß sie vor der Herstellung von Abschriften aus geschützten Werken jedesmal die Erlaubnis der Urheber einholen müssen. Es kann den Urhebern zugemutet werden, im Interesse der Wissenschaft und Forschung insoweit auf ihr Verbotsrecht zu verzichten. Zur Verhütung von Mißbräuchen ist bestimmt, daß die Vervielfältigung nur zugelassen ist, wenn und soweit sie zu dem wissenschaftlichen Zweck geboten ist.

2. § 55 Abs. 1 Nr. 2 erlaubt die Herstellung von Vervielfältigungsstücken zur Aufnahme in ein eigenes Archiv. Hierbei ist an Fälle gedacht, in denen z. B. eine Bibliothek ihre Bestände auf Mikrofilm aufnimmt, um entweder Raum zu sparen oder um die Filme an einem vor Katastrophen sicheren Ort unterzubringen. In beiden Fällen liegt keine zusätzliche Verwertung des Werkes vor, so daß der Urheber hiervon nicht betroffen wird. Um zu verhindern, daß diese Vorschrift von Bibliotheken dazu benutzt wird, ihre Bestände durch Vervielfältigung entliehener Exemplare zu erweitern, ist ausdrücklich vorgesehen, daß die Vervielfältigung nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfange zulässig ist und nur dann, wenn als Vorlage ein eigenes Werkstück benutzt wird.

3. § 55 Abs. 1 Nr. 3 gestattet die Vervielfältigung eines durch Funk gesendeten Werkes zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen. Diese Bestimmung ist ein Gegenstück zu § 48 Abs. 1 Nr. 1, der die Vervielfältigung von Rundfunkreden in Zeitschriften oder zeitungsähnlichen Blättern erlaubt. Sie geht insofern weiter, als nicht nur Rundfunkreden, sondern sämtliche durch Funk gesendeten Werke aufgenommen werden dürfen, soweit es zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen erforderlich ist. Hiernach dürfen z. B. Unternehmen und Behörden aktuelle Sendungen in einigen Exemplaren aufnehmen und diese ihren Angehörigen zur Unterrichtung zuleiten.

4. Ohne Rücksicht auf eine besondere Zweckbestimmung läßt Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a die Vervielfältigung von kleinen Teilen eines erschienenen Werkes oder von Aufsätzen zu, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind.

Ein Bedürfnis zur Vervielfältigung von kleinen Teilen eines Werkes wird in der Regel nur bei Schriftwerken gegeben sein. Es tritt außerhalb der privaten Sphäre besonders bei der Anfertigung wissenschaftlicher und technischer Arbeiten zu beruflichen Zwecken auf. In solchen Fällen erscheint es wirtschaftlich untunlich, den Betreffenden zu zwingen, das ganze Werk zu kaufen, andererseits aber auch nicht gerechtfertigt, ihm diese Vervielfältigung nur zu gestatten, wenn er zuvor die Zustimmung des Urhebers eingeholt hat. Ein nennenswerter Nachteil dürfte für die Urheber durch die Zulassung der Vervielfältigung von kleinen Teilen eines Werkes nicht entstehen.

Schwieriger liegt die Frage hinsichtlich der Vervielfältigung ganzer Aufsätze, die in Zeitungen und Zeitschriften erschienen sind. Hier ist die Praxis dazu übergegangen, derartige Aufsätze, insbesondere wenn sie aktuelle Fragen behandeln, in nicht unerheblichem Umfange zu vervielfältigen. Größere Betriebe bewerkstelligen auf diese Weise eine in die Breite gehende innerbetriebliche Unterrichtung. Zwischen Bibliotheken des In- und Auslandes besteht ein reger Austausch von fotokopierten und mikrokopierten Zeitschriftenaufsätzen. Das praktische Bedürfnis für eine solche Handhabung dürfte kaum in Abrede gestellt werden können. Die Besonderheit gegenüber der oben behandelten Ausnahme für kleine Teile von Werken liegt darin, daß hier zwar ganze Werke vervielfältigt werden, diese Werke für sich allein jedoch nicht bezogen werden können, sondern nur durch Erwerb der ganzen Zeitschrift, von der sie in der Regel nur ein kleiner Teil sind, beschafft werden können. Die Besorgung der ganzen Zeitschrift stößt aber auf zweierlei Schwierigkeiten. Einmal erscheint es unter den heute bestehenden technischen Möglichkeiten unwirtschaftlich, fünf oder sechs Exemplare einer Zeitschrift zu kaufen, nur um einen darin enthaltenen, wenige Seiten umfassenden Aufsatz mehrfach zu erhalten. Zum anderen ist die betreffende Nummer der Zeitschrift häufig nicht mehr und jedenfalls nicht in kurzer Zeit erhältlich, insbesondere wenn es sich um ausländische Zeitschriften handelt.

Gegen die Freigabe der Vervielfältigung von Werkteilen und Aufsätzen ist geltend gemacht worden, sie widerspreche dem anerkannten Grundsatz, daß der Urheber tunlichst wirtschaftlich zu beteiligen sei, wenn sein Werk gewerblich genutzt werde. Von diesem Grundsatz ist auch der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung vom 24. Juni 1955 (BGHZ 18 S. 44, Anlage 4) ausgegangen, in der er die Vervielfältigung zum gewerblichen Gebrauch ohne Zustimmung des Urhebers für unzulässig erklärt, aber in der Begründung betont hat, daß der wirtschaftliche Sinn der Entscheidung nicht darin liege, die Anfertigung von Fotokopien zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich zu unterbinden, sondern vielmehr darin, derartige Vervielfältigungen von der Zahlung einer angemessenen Vergütung an den Urheber abhängig zu machen. Diesem Grundsatz entsprechend hat der Börsenverein des Deutschen Buchhandels im Jahre 1958 mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie ein "Rahmenabkommen über die Herstellung von fotomechanischen Vervielfältigungen (Fotokopien, Mikrokopien) in gewerblichen Unternehmen zum innerbetrieblichen Gebrauch" abgeschlossen, durch das den Unternehmen die Herstellung von Vervielfältigungen, insbesondere das Fotokopieren von Zeitungs- und Zeitschriftenaufsätzen, gegen Zahlung einer Pauschalvergütung gestattet wird. Der Entwurf trägt dieser für das geltende Recht getroffenen Regelung in der Weise Rechnung, daß er zwar die Herstellung von Vervielfältigungen in dem beschriebenen Umfang zuläßt, dem Urheber jedoch einen Anspruch auf angemessene Vergütung gewährt, wenn die Vervielfältigung gewerblichen Zwecken dient (vgl. Absatz 2).

5. Die Vervielfältigung ganzer Werke oder Teile davon wird ebenfalls ohne Rücksicht auf eine besondere Zweckbestimmung zugelassen, wenn es sich um ein vergriffenes Werk handelt und der Berechtigte nicht auffindbar ist (Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b). Mit dieser Bestimmung soll insbesondere dem Bedürfnis von Bibliotheken und wissenschaftlichen Instituten zur Vervollständigung ihrer Bestände an wissenschaftlichen Werken und zur Herstellung von weiteren Leseexemplaren Rechnung getragen werden. Die Beschränkung der Vervielfältigungsfreiheit für vergriffene Werke auf die Fälle, in denen der Berechtigte nicht auffindbar ist und deshalb seine Einwilligung nicht eingeholt werden kann, beruht auf der Erwägung, daß grundsätzlich dem Urheber oder seinem Verleger die Entscheidungsfreiheit verbleiben muß, wann und in welcher Höhe eine Neuauflage des Werkes veranstaltet werden soll. Wartet jedoch der Berechtigte mit der Neuauflage länger als drei Jahre, so erscheint es zumutbar, daß er seine Einwilligung zur Vervielfältigung erteilen muß, falls er keine besonderen Weigerungsgründe vorbringen kann. Dies ist in Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 vorgesehen.

Der Anregung, eine Ausnahmebestimmung für Blindenhörbüchereien zu schaffen, ist der Entwurf nicht gefolgt. Die Blindenhörbüchereien sind Einrichtungen, die Werke der Literatur auf Tonbänder aufnehmen und diese an Blinde ausleihen. Da es sich hierbei um eine Vervielfältigung und Verbreitung von Werken handelt, ist hierzu zwar die Zustimmung der Urheber erforderlich. Man kann aber wohl erwarten, daß sich die Urheber und Verleger jederzeit freiwillig bereit finden werden, diese Tätigkeit der Blindenhörbüchereien unentgeltlich zu gestatten, so daß sich eine gesetzliche Regelung erübrigen dürfte. In der Tat ist im April 1961 eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Verlegern und der Schallplattenindustrie einerseits und der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Blindenhörbüchereien andererseits zustande gekommen.

Wer nach Absatz 1 berechtigt ist, ohne Zustimmung des Urhebers eine Vervielfältigung vorzunehmen, darf sich die Vervielfältigungsstücke auch durch einen Dritten herstellen lassen, gleichgültig, ob die Vervielfältigung entgeltlich oder unentgeltlich vorgenommen wird. Würde man nur die Vervielfältigung durch den, der das Vervielfältigungsstück benötigt, selbst zulassen, so würde das auf eine Benachteiligung derjenigen Firmen und Personen hinauslaufen, die sich die Anschaffung eines Vervielfältigungsgerätes nicht leisten können. Der Entwurf läßt für die in Absatz 1 genannten Vervielfältigungsarten die Vervielfältigung durch jeden Dritten zu. Damit werden also auch die gewerblichen Fotokopier-Unternehmen berechtigt, auf Bestellung diese Vervielfältigungen vorzunehmen.

Entsprechend dem bereits erwähnten Grundsatz, daß der Urheber tunlichst angemessen zu beteiligen ist, wenn sein Werk, gewerblich genutzt wird, sieht Absatz 2 vor, daß dem Urheber in allen Fällen der Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch eine angemessene Vergütung zu gewähren ist, wenn die Vervielfältigung gewerblichen Zwecken des zur Vervielfältigung Befugten dient. Damit werden die Angehörigen der freien Berufe, wie Wissenschaftler und Anwälte, die zwar eine Erwerbstätigkeit, aber keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, von der Vergütungspflicht freigestellt. Nach geltendem Recht ist es zweifelhaft, inwieweit die Angehörigen dieser Berufe Vervielfältigungen gemäß § 15 Abs. 2 LUG frei herstellen dürfen. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in der Entscheidung vom 24. Juni 1955 (BGHZ, 18 S. 44, Anlage 4 [IV]) offen gelassen. Würde man die Angehörigen der freien Berufe der Vergütungspflicht unterwerfen, indem man die Vergütung nicht nur für die Vervielfältigung zu gewerblichen Zwecken, sondern darüber hinaus zu Erwerbszwecken vorsähe, würde dies in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, weil bei diesem Personenkreis oft schwer zu unterscheiden ist, ob die Vervielfältigung zur persönlichen Unterrichtung oder zu beruflichen Zwecken hergestellt wird. Für Anwälte würde es auch zu Überschneidungen zwischen § 45 und § 55 kommen, weil der größte Teil der von Anwälten benötigten Vervielfältigungen zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht oder einer Behörde hergestellt wird und damit nach § 45 frei zulässig wäre.

In Absatz 3 sind durch Verweisung auf § 54 Abs. 4 und 5 die für die Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch bestimmten Einschränkungen der Vervielfältigungsfreiheit auch auf die Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch erstreckt worden. Insbesondere ist es also nicht zulässig, die nach § 55 erlaubterweise hergestellten Vervielfältigungsstücke zu verbreiten oder zu öffentlichen Wiedergaben zu benutzen.

§ 56 - Vervielfältigung durch Sendeunternehmen

Die Bestimmung, die im geltenden Recht nicht enthalten ist, soll den Erfordernissen des modernen Sendebetriebs Rechnung tragen. Die technische Entwicklung der Schallplatten und Tonbänder hat dazu geführt, daß die Sendeunternehmen mehr und mehr dazu übergegangen sind, Vorträge und Aufführungen von Künstlern nicht unmittelbar zu senden (sog. Live-Sendungen), sondern die Vorträge und Aufführungen zunächst auf Tonträgern festzuhalten und die Sendung erst mittels dieser Vorrichtungen vorzunehmen. Nur auf diese Weise kann der moderne Sendebetrieb durchgeführt werden, der sich über fast 24 Stunden erstreckt und mehrere Sender desselben Sendeunternehmens umfaßt, die auf verschiedenen Wellen zu verschiedenen Zeiten dasselbe Programm bieten. Auch eine vorausplanende Programmgestaltung ist nur unter Benutzung von Bandaufnahmen möglich, da die Mitwirkenden meistens zu den in Programm festgesetzten Sendezeiten nicht zur Verfügung stehen. Die Sendung eines Werkes und seine Aufnahme auf Bild- oder Tonträger stellen begrifflich zwei gesonderte Verwertungsarten dar. Beide Handlungen bedürfen daher normalerweise der Genehmigung des Urhebers. Nun liegt die Besonderheit der von den Sendeunternehmen zu Sendezwecken hergestellten Ton- oder Bildträger darin, daß sie nicht zu einer gesonderten Verwertung des Werkes bestimmt sind, wie die im Handel erhältlichen Industrieschallplatten, sondern nur in technischer Hinsicht die Sendung erleichtern sollen, also nur ein Hilfsmittel für die Sendung bilden. Es erscheint bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt, diese Aufnahmen dem Verbotsrecht des Urhebers zu unterwerfen.

Aus diesen Gründen ist auch dem Artikel 11bis Abs. 3 Satz 1 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft, der festlegt, daß die Erlaubnis des Urhebers zur Sendung eines Werkes grundsätzlich nicht die Erlaubnis zur Aufnahme des gesendeten Werkes auf Bild- oder Tonträger einschließt, ein Satz 2 hinzugefügt worden, nach dem es den Verbandsländern vorbehalten bleibt, für die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen hergestellten Bild- oder Tonträger eine besondere Regelung zu treffen, soweit es sich um sog. ephemere, also nicht für die Dauer bestimmte Aufnahmen handelt.

Im Einklang mit dieser Bestimmung der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft sieht der Entwurf in Absatz 1 vor, daß Sendeunternehmen derartige Bild- oder Tonträger ohne Genehmigung des Urhebers herstellen und zur Funksendung über jeden ihrer Sender oder Richtstrahler je einmal benutzen dürfen. Die Bild- oder Tonträger sollen spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung unbrauchbar gemacht werden, sofern sie nicht wegen ihres außergewöhnlichen dokumentarischen Werts in ein amtliches Archiv aufgenommen werden (Absatz 2). Die Zulassung der Aufnahme in öffentliche Archive, zu denen auch Archive der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu rechnen sind, steht im Einklang mit Artikel 11bis Abs. 3 Satz 3 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft. Das Sendeunternehmen hat jedoch nicht das Recht, die im amtlichen Archiv aufbewahrten Bild- und Tonträger ohne Zustimmung des Urhebers zu weiteren Sendungen zu benutzen. Die Bestimmung, daß der Urheber von der Aufnahme in das Archiv unverzüglich zu benachrichtigen ist (Absatz 2 Satz 2), soll ihm die Prüfung ermöglichen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Archiv gegeben sind.

§ 56 läßt die nach § 32 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (BGBl. I, S. 862) vorgesehene Verpflichtung der Rundfunkanstalten unberührt, alle Wortsendungen zur Beweissicherung wortgetreu aufzuzeichnen und eine gewisse Zeit aufzubewahren. Die Rundfunkanstalten sind auf Grund dieser öffentlich-rechtlichen Sonderregelung zu solchen Aufzeichnungen ohne Einwilligung der Urheber berechtigt.

Zu § 57 - Vervielfältigung durch Geschäftsbetriebe

Für Geschäftsbetriebe, die Vorrichtungen zur Herstellung von Bild- oder Tonträgern vertreiben (insbesondere Magnettongeräte), besteht die Notwendigkeit, dem Kunden die Wirkungsweise dieser Geräte zu zeigen. Dies wird in der Regel durch Überspielen einer Schallplatte oder durch Aufnahme einer Rundfunksendung geschehen. Darin liegt aber eine Vervielfältigung, die der Zustimmung des Urhebers bedürfte, soweit es sich um geschützte Werke handelt. Es erscheint indessen nicht gerechtfertigt, diese Vervielfältigung von der Zustimmung des Urhebers abhängig zu machen; denn die Vervielfältigung dient nicht dazu, das Werk als solches zu nutzen. Der Entwurf läßt daher diese Vervielfältigung frei, bestimmt aber, um Mißbräuchen vorzubeugen, daß die Bild- oder Tonträger unverzüglich wieder unbrauchbar zu machen sind, also z. B. die Aufnahme auf ein Magnetband wieder zu löschen ist.

Dem Urheber für die nach § 57 erlaubte Vervielfältigung seines Werkes einen Vergütungsanspruch zuzubilligen, wie angeregt worden ist, erscheint nicht gerechtfertigt. In den Geschäftsbetrieben wird das Werk nicht um seiner selbst willen benutzt, sondern nur, um dem Kaufinteressenten die technische Wirkungsweise des Aufnahmegerätes zu zeigen.

Zu § 58 - Unwesentliches Beiwerk

Die für den Urheber in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse sollen ihm nur ermöglichen, die Verwertung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten, wenn das Werk den eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung darstellt. Es kommt jedoch vor, daß Werke mehr oder weniger zufällig als unwesentliches Beiwerk bei der Vervielfältigung und Wiedergabe anderer Werke erscheinen. Beispielsweise werden bei der Herstellung von Spielfilmen oft Szenen von Innenräumen aufgenommen, die mit urheberrechtlich geschützten Gemälden ausgestattet sind. Da diese Gemälde zugleich mit dem Film vervielfältigt und wiedergegeben werden, wäre hierzu die Zustimmung ihrer Urheber erforderlich. Dies erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, soweit diese Werke nur unwesentliches Beiwerk im Film darstellen und für die Filmhandlung überhaupt keine Rolle spielen. In solchen Fällen soll nach § 58 die Zustimmung der Urheber zur Verwertung nicht erforderlich sein. Eine ähnliche Regelung findet sich im neuen englischen Urheberrechtsgesetz (Copyright Act 1956, Artikel 9 Abs. 6). Sie ist allerdings auf die Verwertung von Werken der bildenden Künste im Film und im Fernsehen beschränkt. Es dürfte jedoch zu einer solchen Einschränkung kein ausreichender Grund bestehen. Die gleichen Grundsätze müssen auch bei der Verwertung anderer Werkarten gelten, z. B. wenn ein Werk der Musik zufällig bei der Aufnahme eines Reiseberichts für das Fernsehen ertönt und mit dem Bericht zugleich gesendet wird.

Zu § 59 - Katalogbilder

Diese Bestimmung enthält eine dem geltenden Recht unbekannte Regelung, durch die die Herausgabe illustrierter Ausstellungs- und Versteigerungskataloge erleichtert werden soll. Das Bedürfnis nach solchen Verzeichnissen ist für alle Beteiligten, namentlich für die Veranstalter und das Publikum, offensichtlich gegeben. Auch für den Urheber sind die Kataloge von Nutzen, da sie das Bekanntwerden und den Absatz seiner Werke fördern.

Zu § 60 - Werke an öffentlichen Plätzen

§ 60 gibt den Inhalt des § 20 KUG wieder, nach dem bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindliche Werke für die Vervielfältigung, Verbreitung und Vorführung freigegeben sind. Der Entwurf erweitert jedoch diese Befugnisse um die Funksendung.

Dem Urheber, wie vorgeschlagen worden ist, einen Vergütungsanspruch für den Fall zu gewähren, daß aus der zugelassenen Verwertung ein Gewinn gezogen wird, dürfte kein Anlaß bestehen. Die Regelung des § 60 beruht auf der Erwägung, daß die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten zum Ausdruck bringt, daß damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet wird. Aus dieser Zweckbestimmung rechtfertigt sich eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, daß jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten darf.

Die Beschränkung, wie weiter angeregt, auf die in öffentlichen Museen dauernd ausgestellten Kunstwerke auszudehnen, er-scheint nicht angemessen. Diese Kunstwerke werden nicht in dem gleichen Maße der Allgemeinheit gewidmet wie die Werke, die an öffentlichen Plätzen aufgestellt sind. Auch wäre im Einzelfall schwer festzustellen, ob ein solches Kunstwerk bleibend ausgestellt ist.

Zu § 61 - Bildnisse

Absatz 1 entspricht im wesentlichen dem § 18 Abs. 2 KUG. Danach ist dem Besteller eines Bildnisses und seinem Rechtsnachfolger die Vervielfältigung des Bildnisses durch Lichtbild freigegeben, und zwar nicht nur zum eigenen Gebrauch, sondern auch zu Geschenkzwecken; er kann die Vervielfältigung auch durch einen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich herstellen lassen. Der Entwurf weicht jedoch insoweit vom geltenden Recht ab, als er nur die Vervielfältigung durch Lichtbild zuläßt, während gemäß § 18 Abs. 2, KUG nach dem Tode des Urhebers die Vervielfältigung auch auf andere Weise erfolgen darf. Diese verschiedene Behandlung der Rechte des Urhebers vor und nach seinem Tode erscheint nicht gerechtfertigt. Aus der Begründung zum KUG ergibt sich, daß dem Urheber die Vervielfältigung des Bildnisses auf anderem Wege als durch Lichtbild bei seinen Lebzeiten wegen seiner persönlichen Beziehung zu seinem Werk vorbehalten worden ist. Da das droit moral aber nach dem Tode des Urhebers bis zum Erlöschen des Urheberrechtsschutzes fortbesteht, wäre es nicht folgerichtig, das Urheberrecht nach dem Tode des Urhebers insoweit zu beschränken. Handelt es sich jedoch bei dem Bildnis um ein Lichtbildwerk, so soll die Vervielfältigung auch auf andere Weise als durch Lichtbild zulässig sein; bei Lichtbildwerken ist in der Regel die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk nicht so eng wie bei Werken der bildenden Künste.

Die gleiche Rücksichtnahme wie der Besteller des Bildes verdienen der Abgebildete selbst und nach seinem Tode seine Angehörigen. Dies sieht Absatz 2 vor.

In Absatz 3 ist bestimmt, wer als Angehöriger im Sinne des Absatzes 2 anzusehen ist. Es sind dies die Kinder und der Ehegatte, und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern. Dies entspricht der Regelung in § 22 Satz 4 KUG, in dem der Kreis der Angehörigen, die nach dem Tode des Abgebildeten das Recht am eigenen Bilde wahrnehmen können, in gleicher Weise bestimmt ist.

Zu § 62 - Änderungsverbot

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen den Vorschriften des geltenden Rechts (§ 24 LUG und § 21 KUG), nach denen in Fällen der freien Werknutzung Änderungen des benutzten Werkes nur in bestimmtem Umfange zulässig sind. Außerdem bringt § 62 Abs. 1 Satz 2 durch die Bezugnahme auf § 39 zum Ausdruck, daß Änderungen des Werkes und seines Titels zulässig sind, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Daß der Urheber Entstellungen und solche Beeinträchtigungen seines Werkes stets verbieten kann, die seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk gefährden können, folgt unmittelbar aus § 14.

Die gegen die Zulassung von Übersetzungen (Absatz 2) geltend gemachten Bedenken erscheinen nicht begründet. Die Regelung entspricht dem geltenden Recht und ist notwendig, weil sonst z. B. fremdsprachliche Zitate oder Werke, die in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden sollen, nur in der Ursprache vervielfältigt werden dürften.

Zu § 63 - Quellenangabe

Die Bestimmung regelt in Anlehnung an § 25 LUG und § 19 Abs. 2 KUG, inwieweit in Fällen der freien Werknutzung die Quelle anzugeben ist.

In Absatz 1 sind die Fälle der Vervielfältigungsfreiheit aufgeführt, in denen die Verpflichtung zur Quellenangabe unter allen Umständen besteht. Sie betreffen vor allem Tatbestände, in denen Werke oder Teile von Werken in einem fremden Werk oder in Verbindung mit diesem oder für die Zwecke eines anderen Werkes vervielfältigt werden dürfen. Hier ist für den Urheber die Kennzeichnung seiner geistigen Schöpfung zur Abhebung von dem fremden Werk besonders wichtig. Die Verpflichtung zur Quellenangabe soll nach Absatz 1 Satz 2 nur bestehen, wenn die Quelle auf dem benutzten Werk genannt ist. Diese Einschränkung besteht für Werke der bildenden Künste schon nach geltendem Recht (§ 19 Abs. 2 KUG). Sie erscheint aber auch für sonstige Werke gerechtfertigt.

Absatz 2 regelt die Fälle der freien Werkwiedergabe. Hier soll die Quellenangabe nur erforderlich sein, wenn und soweit es die Verkehrssitte erfordert.

Absatz 3 trägt dem selbständigen Interesse der Zeitungsunternehmen an der Quellenangabe Rechnung.

S. Gesetzeswortlaut des 6. Abschnitts.