mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht

FÜNFTER ABSCHNITT
Rechtsverkehr im Urheberrecht

Nach den geltenden Urheberrechtsgesetzen (§ 8 LUG, § 10 KUG) ist das Urheberrecht übertragbar; jedoch verbleiben dem Urheber, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch im Falle der Übertragung des Urheberrechts bestimmte Rechte, nämlich das Recht, Änderungen am Werk, an dessen Titel und ,in der Bezeichnung des Urhebers zu untersagen (§ 9 LUG, § 12 KUG). Es sind dies aus dem droit moral fließende Rechte des Urhebers, die nach herrschender Auffassung zumindest in ihrem Kern nicht abgetreten werden können. Ein Restbestandteil des Urheberrechts bleibt also stets beim Urheber zurück. Wegen der engen Verbundenheit des Urheberpersönlichkeitsrechts mit den Verwertungsrechten haben sich bei der Abgrenzung der dem Urheber verbleibenden Befugnisse von den übertragbaren Bestandteilen des Urheberrechts Schwierigkeiten ergeben. Der Entwurf schlägt deshalb eine vom geltenden Recht abweichende Regelung vor: Das Urheberrecht soll grundsätzlich weder als Ganzes noch in seinen Teilen (z. B. Verwertungsrechte) übertragbar sein, der Urheber soll vielmehr einem anderen die Verwertung seines Werkes nur dadurch überlassen können, daß er ihm ein vom Urheberrecht abgeleitetes Nutzungsrecht einräumt, ähnlich wie die auf dem Gebiet des Patentrechts übliche Lizenz. Diese Konstruktion ermöglicht es, dem bereits für das geltende Recht entwickelten Gedanken, daß die vermögensrechtlichen Befugnisse auch nach ihrer Abtretung bis zu einem gewissen Grade im Banne des Urhebers verbleiben, zwanglos Rechnung zu tragen. Hervorzuheben sind insoweit besonders die Bestimmungen über das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers zur Weiterübertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und über die Rückrufsrechte wegen Nichtausübung und wegen gewandelter Überzeugung (§§ 41 und 42). Aus der vorgesehenen Regelung ergibt sich ferner, ohne daß es hierzu einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung bedarf, der von der herrschenden Meinung anerkannte Grundsatz des Heimfalls des Urheberrechts, d. h. der Grundsatz, daß ein vom Urheber eingeräumtes Nutzungsrecht, wenn der Erwerber auf dieses verzichtet, automatisch an den Urheber zurückfällt und nicht etwa mit der Wirkung erlischt, daß nunmehr jedermann das Werk in der betreffenden Weise frei nutzen kann.

Der Fünfte Abschnitt gliedert sich in zwei Unterabschnitte, von denen der erste die grundsätzlich nur im Wege der Vererbung mögliche Rechtsnachfolge in das Urheberrecht als Ganzes, der zweite die Einräumung und Weiterübertragung von Nutzungsrechten regelt.

1. Rechtsnachfolge in das Urheberrecht

Zu § 28 - Vererbung des Urheberrechts

In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht (§ 8 Abs. 1 LUG, § 10 Abs. 1 KUG) sieht Absatz 1 vor, daß das Urheberrecht vererblich ist, d. h. mit dem Tode des Urhebers als Ganzes auf den Erben übergeht. Für den Zeitraum von fünfzig Jahren, in welchem der Urheberrechtsschutz auch nach dem Tode des Urhebers besteht (vgl. § 67), sollen die Erben oder Erbeserben des Urhebers grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung haben wie der Urheber selbst. Sie können sowohl die Nutzungen aus dem Werk ziehen wie auch die aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließenden Befugnisse ausüben.

In dem Bestreben, die als willkürlich empfundene starre Schutzfrist von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers durch eine den Bedürfnissen des Einzelfalles mehr angepaßte Regelung zu ersetzen, ist angeregt worden, die Vererbung des Urheberrechts in mehreren Erbgängen nur auf den Ehegatten und die nächsten Angehörigen des Urhebers zuzulassen, im übrigen aber auf den ersten Erbfall zu beschränken. Die Geltungsdauer des Urheberrechts soll sich dann nach der Lebenszeit dieser Angehörigen oder der Person richten, die der Urheber zum Erben bestimmt hat. Eine solche Regelung würde jedoch für die Praxis eine zu große Unsicherheit mit sich bringen; denn im Einzelfall wäre schwer festzustellen, ob noch einer der erbberechtigten Rechtsnachfolger des Urhebers lebt. Die Anregung ist daher nicht berücksichtigt.

Für den Fall, daß der Nachlaß des Urhebers an den Staat als gesetzlichen Erben fällt, erlischt nach dem geltenden Recht das Urheberrecht, soweit es dem Erblasser zusteht (§ 8 Abs. 2 LUG, § 10 Abs. 2 KUG). Der Entwurf übernimmt diese Regelung nicht, weil das dieser Vorschrift zugrunde liegende Mißtrauen, der Staat sei nicht in der Lage, vom Urheberrecht in geeigneter Weise Gebrauch zu machen, nicht gerechtfertigt erscheint und durch die geltende Regelung der Nachlaßmasse ohne zwingenden Grund zum Nachteil der Nachlaßgläubiger unter Umständen erhebliche Werte entzogen werden.

Absatz 2 soll es dem Urheber ermöglichen, für den Fall, daß ihm seine Erben zur Wahrung seines geistigen Nachlasses nicht geeignet erscheinen, die Ausübung des Urheberrechts einer besser geeigneten Persönlichkeit anzuvertrauen, ohne jedoch zugleich seinen Erben die wirtschaftlichen Früchte aus der Nutzung seiner Werke zu entziehen. Hierbei ist die Anwendung des § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen worden, weil sonst die Ausübung des Urheberrechts durch den Testamentsvollstrecker in gewissen Fällen auf eine Höchstdauer von dreißig Jahren begrenzt wäre.

Zu § 29 - Übertragung des Urheberrechts

Der Urheber soll in seiner Entscheidung darüber, wer nach seinem Tode das Urheberrecht erwirbt, nicht beschränkt werden und das Urheberrecht auch einem Vermächtnisnehmer zuwenden können. Um die Erfüllung eines solchen Vermächtnisses oder einer entsprechenden Auflage zu ermöglichen, sieht der Entwurf insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unübertragbarkeit des Urheberrechts vor, ebenso für den Fall der Erbauseinandersetzung unter Miterben. Über den Grundsatz der Unübertragbarkeit des Urheberrechts vgl. im übrigen die Vorbemerkung zu diesem Abschnitt.

Zu § 30 - Rechtsnachfolger des Urhebers

Die Bestimmung stellt klar, daß dem Rechtsnachfolger des Urhebers die dem Urheber nach diesem Gesetz gewährten Rechte zustehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Einschränkung ist erforderlich, weil der Entwurf Bestimmungen kennt, die nur für den Urheber selbst gelten (vgl. §§ 42, 123 und 124).

2. Nutzungsrechte

In diesem Unterabschnitt wird geregelt, in welcher Weise und in welchem Umfang Nutzungsrechte vom Urheber eingeräumt und vom Erwerber weiterübertragen werden können. Ein Teil der Bestimmungen gehört dem Urhebervertragsrecht an. Da der Entwurf keine umfassende Regelung des Urhebervertragsrechts vorsieht, vielmehr geplant ist, diese einem besonderen, im Anschluß an das Urheberrechtsgesetz auszuarbeitenden Urhebervertragsgesetz vorzubehalten, ist der Vorschlag gemacht worden, die vertragsrechtlichen Bestimmungen ganz zu streichen, um dem späteren Gesetz nicht vorzugreifen. Es handelt sich jedoch entweder um Vorschriften, die in den geltenden Urheberrechtsgesetzen bereits enthalten sind und nicht gut - wenn auch nur vorübergehend - ersatzlos gestrichen werden können, oder um besonders vordringliche, seit langem im Rahmen der Urheberrechtsreforrn geforderte Schutzbestimmungen zugunsten des Urhebers, deren Zurückstellung bis zu dem in Aussicht genommenen Urhebervertragsgesetz nicht zumutbar erscheint. Die Bestimmungen können ohne Schwierigkeit später aus dem Urheberrechtsgesetz herausgelöst und in das Urhebervertragsgesetz übernommen werden.

Zu § 31 - Einräumung von Nutzungsrechten

Wie in der Vorbemerkung zu diesem Abschnitt bereits ausgeführt, kann der Urheber die Verwertung seines Werkes einem anderen da durch überlassen, daß er ihm Nutzungsrechte einräumt. § 31 enthält die Begriffsbestimmung des Nutzungsrechts, das als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden kann (Absätze 1 bis 3). Absatz 4 beschränkt die Möglichkeit der Einräumung von Nutzungsrechten auf die zur Zeit der Einräumung bekannten Nutzungsarten und erklärt zugleich die Übernahme einer Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten für unwirksam. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Urhebers; ihm soll, wenn neue Nutzungsarten entwickelt werden, stets die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob und gegen welches Entgelt er mit der Nutzung seines Werkes auch auf die neu erfundene Art einverstanden ist.

Den Vorschlag, für urheberrechtliche Verträge die Schriftform vorzusehen, übernimmt der Entwurf nur für Verträge über künftige Werke, bei denen sich der Urheber für eine lange Zeit bindet (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1). Im übrigen besteht kein Anlaß, von dem allgemeinen Grundsatz der Formfreiheit abzuweichen. Die Schriftform für alle Verträge vorzuschreiben, würde den Rechtsverkehr zu stark belasten und könnte sich auch nachteilig für den Urheber selbst auswirken, weil er dann z. B. aus einer mündlichen Zusage eines Verlegers oder Filmherstellers keine Ansprüche herleiten könnte.

Zu § 32 - Beschränkung von Nutzungsrechten

In Anlehnung an das geltende Recht, nach dem auch eine beschränkte Übertragung des Urheberrechts zulässig ist (§ 8 Abs. 3 LUG, § 10 Abs. 3 KUG), sieht der Entwurf vor, daß das Nutzungsrecht räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden kann. Danach kann der Urheber z. B. einem Verleger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nur für ein bestimmtes Land und nur für eine bestimmte Zeit einräumen mit der Wirkung, daß der Verleger Vervielfältigungsstücke des Werkes außerhalb des vereinbarten Gebietes nicht verbreiten darf und das Recht nach Ablauf der vereinbarten Frist erlischt. Der Urheber kann ferner eine inhaltliche Beschränkung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts in der Weise vorsehen, daß Vervielfältigungsstücke nur in bestimmter Zahl hergestellt und nur unter Einhaltung eines bestimmten Absatzweges, z. B. im Rahmen einer Buchgemeinschaft, verbreitet werden dürfen. Die Beschränkung muß sich in solchen Fällen jedoch stets auf den Inhalt des eingeräumten Rechts beziehen, d. h. beim Vervielfältigungsrecht auf Art und Umfang der Vervielfältigung, beim Verbreitungsrecht auf die Art der Verbreitung. Nicht möglich ist es, das Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht dahingehend einzuschränken, daß rechtmäßig hergestellte und verbreitete Vervielfältigungsstücke nur in bestimmter Weise, beispielsweise nur zum privaten Gebrauch, benutzt werden dürfen; denn weder das Vervielfältigungsrecht noch das Verbreitungsrecht schließt die Befugnis ein, die Verwendung rechtmäßig hergestellter und verbreiteter Vervielfältigungsstücke zu überwachen.

Zu § 33 - Weiterwirkung einfacher Nutzungsrechte

Die Bestimmung bringt eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein einfaches Nutzungsrecht nur schuldrechtliche Wirkung hat. Der Erwerber eines ausschließlichen Nutzungsrechts hätte an sich die Möglichkeit, dem Inhaber eines vorher vom Urheber eingeräumten einfachen Nutzungsrechts die weitere Nutzung des Werkes zu verbieten. Dies könnte jedoch zu unbilligen Ergebnissen führen, z. B. wenn der Inhaber des einfachen Nutzungsrechts auf die weitere Nutzung des Werkes angewiesen ist, um seine zur Vorbereitung der Werknutzung bereits aufgewandten Kosten zu decken. Das einfache Nutzungsrecht soll deshalb gegenüber dem Erwerber des ausschließlichen Nutzungsrechts seine Wirkung behalten. Diese Regelung ist jedoch, wie der Entwurf ausdrücklich klarstellt, nicht zwingend. Der Urheber kann mit dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts vereinbaren, daß sein Recht im Falle der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts abweichend von dem gesetzlichen Grundsatz erlöschen soll.

Zu § 34 - Übertragung von Nutzungsrechten

Das geltende Recht enthält außer einer Sonderbestimmung im Verlagsgesetz (§ 28) keine Regelung der Frage, ob und inwieweit die Weiterübertragung ohne Zustimmung des Urhebers möglich ist. Die herrschende Meinung leitet jedoch aus dem dem Urheber auch im Falle einer Übertragung seiner vermögensrechtlichen Befugnisse verbleibenden persönlichkeitsrechtlichen Kern des Urheberrechts den Grundsatz ab, daß die Weiterübertragung der Nutzungsrechte in der Regel der Zustimmung des Urhebers bedarf. Es erscheint nicht gerechtfertigt, daß das Nutzungsrecht ohne Wissen des Urhebers in die Hand von Personen gelangt, die sein Vertrauen nicht besitzen und von denen er befürchten muß, daß sie von dem Nutzungsrecht einen seinen Absichten zuwiderlaufenden Gebrauch machen werden.

Der Entwurf spricht diesen Grundsatz nunmehr in Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich aus. Der Urheber soll den Vorbehalt seiner Zustimmung jedoch nicht dazu mißbrauchen dürfen, eine seine Interessen in keiner Weise beeinträchtigende Übertragung des Nutzungsrechts willkürlich zu verhindern. Absatz 1 Satz 2 bestimmt daher, daß der Urheber seine Zustimmung zur Übertragung des Nutzungsrechts nicht wider Treu und Glauben verweigern darf.

Absatz 2 soll die Übertragung von Nutzungsrechten an Sammelwerken erleichtern: Zur Übertragung der Nutzungsrechte auch an den in das Sammelwerk aufgenommenen Werken soll die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes genügen.

Absatz 3 bringt in Anlehnung an § 28 Abs. 1 des Verlagsgesetzes eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis für den Fall der globalen Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen der Veräußerung eines Unternehmens, z. B. eines Verlages oder Theaterunternehmens. Hier wäre es für den Unternehmer unzumutbar, vor der Veräußerung sämtliche Urheber fragen zu müssen, mit denen er Nutzungsverträge abgeschlossen hat. Die Interessen der Urheber werden insoweit angemessen durch die in Absatz 5 vorgesehene Haftung des Erwerbers gewahrt.

Absatz 4 erklärt die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 für abdingbar. Danach kann der Urheber abweichend von der Regelung in Absatz 1 die Übertragung des Nutzungsrechts von vornherein allgemein gestatten, sie andererseits aber auch ganz ausschließen mit der Wirkung, daß er seine Zustimmung zur Übertragung dann ohne Einschränkung versagen kann. Ferner können die Urheber der in ein Sammelwerk aufgenommenen Beiträge sich in Abweichung von Absatz 2 vorbehalten, daß die Weiterübertragung der Nutzungsrechte an ihren Beiträgen stets ihrer Zustimmung bedarf, auch wenn der Urheber des Sammelwerkes selbst seine Zustimmung bereits erteilt hat. Entsprechend kann der Urheber auch die Anwendbarkeit des Absatzes 3 vertraglich ausschließen.

Absatz 5 sieht für den Fall, daß die Übertragung des Nutzungsrechts nach Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist, in Anlehnung an § 28 Abs. 2 des Verlagsgesetzes eine gesetzliche Haftung des Erwerbers des Nutzungsrechts für die Verpflichtungen des Veräußerers vor. Die Regelung erscheint notwendig, weil zwischen dem Urheber und dem Erwerber des Nutzungsrechts keine vertraglichen Beziehungen bestehen und der Urheber deshalb seine Interessen gegenüber dem Erwerber vertraglich nicht sichern kann. Soweit das Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers übertragbar ist, bedarf es keiner gesetzlichen Regelung, da in diesem Fall der Urheber seine Zustimmung davon abhängig machen kann, daß der Erwerber die Verpflichtungen des Veräußerers übernimmt.

Zu § 35 - Einräumung einfacher Nutzungsrechte

Die Bestimmung sieht vor, daß ebenso wie die Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts auch die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts durch den Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts nur mit Zustimmung des Urhebers möglich ist. Auch in diesen Fällen muß der Urheber vor einer Werknutzung durch unberufene oder ungeeignete Personen, auf deren Auswahl er keinen Einfluß hat, geschützt werden.

Die vorgesehene Regelung paßt jedoch nicht für die Fälle, in denen das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist, wie insbesondere bei den Verwertungsgesellschaften und Bühnenvertrieben, deren Aufgabe es gerade ist, das ausschließliche Recht durch Vergabe von einfachen Nutzungsrechten auszuwerten. Der Entwurf sieht daher insoweit eine Ausnahme vor (Absatz 1 Satz 2).

Zu § 36 - Beteiligung des Urhebers

Diese in den geltenden Urheberrechtsgesetzen nicht enthaltene Bestimmung soll dem Urheber in besonderen Ausnahmefällen bei einer unerwartet erfolgreichen Verwertung seiner Werke eine angemessene Beteiligung sichern.

Es kommt vor, daß junge noch unbekannte Urheber ihre Werke aus wirtschaftlicher Not und rechtlicher Unerfahrenheit anderen gegen eine geringe Vergütung zur Verwertung überlassen, die dann große Gewinne aus den Werken ziehen. Es ist darauf hingewiesen worden, daß es dem Rechtsempfinden widerspreche, den Urheber von einer Beteiligung an diesem Gewinn auszuschließen. Entsprechend einer im neuen französischen Urheberrechtsgesetz von 1957 vorgesehenen Bestimmung (Artikel 35) müsse daher eine laufende Beteiligung des Urhebers an den Gewinnen zwingend vorgeschrieben werden. Gegen eine allgemeine Regelung dieser Art, die eine Einschränkung der Vertragsfreiheit des Urhebers bedeuten würde, bestehen jedoch Bedenken. Häufig hat der Urheber ein Interesse daran, die Verwertung des Werkes gegen eine einmalige Vergütung zu gestatten, deren Höhe dem später durch die Verwertung erzielten Gewinn durchaus entsprechen kann. Der Vorschlag erscheint aber berechtigt für Fälle, in denen der Verwerter aus dem Wert einen unerwartet hohen Gewinn gezogen hat, der in auffälligem Mißverhältnis zu dem an den Urheber gezahlten Entgelt steht. Der Entwurf sieht daher in Absatz 1 insoweit einen gesetzlichen Beteiligungsanspruch des Urhebers vor.

Da der Verwerter eines Werkes mit dem erzielten Gewinn oft die weniger erfolgreiche Auswertung anderer Werke desselben Urhebers ausgleicht, bestimmt der Entwurf, daß für die Prüfung der Frage, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den Nutzungserträgnissen und dem an den Urheber gezahlten Entgelt besteht, die gesamten Beziehungen zwischen dem Urheber und dem Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind. Von Verlegerseite ist gefordert worden, darüber hinaus die Beziehungen des Nutzungsberechtigten auch zu anderen Urhebern zu berücksichtigen. Einem Verleger müsse es möglich bleiben, mit den unerwartet hohen Erträgnissen aus der Verwertung eines einzelnen Bestsellers nicht nur einen etwaigen Verlust aus der Herausgabe von weiteren Werken desselben Autors auszugleichen, sondern auch das Risiko der Förderung anderer noch unbekannter Autoren zu decken. Dieser Forderung ist entgegenzuhalten, daß die Regelung des Entwurfs den sicher notwendigen Gewinn- und Verlustausgleich zwischen Werken verschiedener Autoren keineswegs unmöglich macht, da dem Urheber des erfolgreichen Werkes nur eine angemessene Beteiligung an dem Gewinn zu gewähren ist, dem Verleger also der Hauptanteil an dem Gewinn nach wie vor verbleibt.

Die Befürchtung, daß die neue Bestimmung eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben und dem Nutzungsberechtigten den Boden für eine vernünftige Kalkulation entziehen werde, erscheint nicht begründet. Die Voraussetzungen des Nachforderungsanspruchs des Urhebers sind so streng gefaßt - sie entsprechen dem objektiven Tatbestand des Wuchers in § 138 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -, daß der Anspruch nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben sein wird, in Fällen, in denen in der Regel der Vertragspartner des Urhebers ohnehin bei verständiger Würdigung der Sachlage freiwillig eine Nachzahlung leisten würde.

Absatz 2 sieht im Interesse des Nutzungsberechtigten und im Hinblick auf anderenfalls zu befürchtende Beweisschwierigkeiten eine kurze Verjährungsfrist für den Beteiligungsanspruch des Urhebers vor.

Absatz 3 bestimmt zum Schutze des Urhebers, daß im voraus weder auf den Anspruch verzichtet noch über ihn verfügt werden kann und die Anwartschaft auf den Anspruch nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt.

Zu § 37 - Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten

Die Bestimmung enthält Auslegungsregeln für Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten.

Absatz 1 entspricht dem geltenden Recht (§ 14 LUG, § 2 Abs. 2 Verlagsgesetz), jedoch zählt der Entwurf die möglichen Bearbeitungsformen, wie Übersetzung, Dramatisierung usw. nicht im einzelnen auf. Die Auslegungsregel sieht vor, daß dem Urheber im Falle der Einräumung eines Nutzungsrechts im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes nach § 23 des Entwurfs verbleibt. Danach darf beispielsweise ein Verleger, dem der Urheber das Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung an einem Roman eingeräumt hat, im Zweifel nur die Originalfassung des Romans vervielfältigen und verbreiten, nicht dagegen eine Übersetzung, eine Dramatisierung oder eine Verfilmung. Auch sein Verbotsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf solche Bearbeitungen des Werkes, d. h. er kann die Vervielfältigung und Verbreitung der Bearbeitungen weder dem Urheber noch einem Dritten verbieten.

In § 14 LUG und § 2 Abs. 2 VerlG ist unter Nr. 4 als eine der dem Urheber im Zweifel verbleibenden Bearbeitungsbefugnisse das Recht angeführt, das Werk "zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör" zu benutzen, d. h., es auf Tonträger zu übertragen. Da der Entwurf die Übertragung eines Werkes auf Tonträger nicht mehr als Bearbeitung, sondern als Vervielfältigung des Werkes ansieht (vgl. § 16 Abs. 2), sieht insoweit Absatz 2 eine besondere Auslegungsregel vor. Wie Absatz 1 hat auch diese Bestimmung eine doppelte Bedeutung: Der Erwerber des Nutzungsrechts zur Vervielfältigung darf im Zweifel weder selbst das Werk auf Tonträger übertragen noch dem Urheber oder einem Dritten eine solche Übertragung verbieten.

Absatz 3 befaßt sich mit dem in § 19 Abs. 3 des Entwurfs als Teil des Vortrags- und Aufführungsrechts besonders hervorgehobenen Recht des Urhebers, Vorträge und Aufführungen außerhalb der Veranstaltung, bei der sie stattfinden, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, und bestimmt allgemein, daß der Erwerber eines Nutzungsrechts zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes im Zweifel nicht zu solchen Bildschirm- oder Lautsprecherübertragungen der Wiedergabe berechtigt sein soll. Abweichend von der Formulierung in § 19 Abs. 3 heißt es statt "außerhalb der Veranstaltung, bei der sie stattfinden", "außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist", weil einer Auslegungsregel nicht auf objektive Merkmale, sondern auf den subjektiven Willen der Vertragsparteien abzustellen ist.

Im Gegensatz zu den Auslegungsregeln in den Absätzen 1 und 2 beschränkt sich Absatz 3 auf die positive Seite des Nutzungsrechts: Der Erwerber des Nutzungsrechts soll lediglich im Zweifel selbst eine Bildschirm- oder Lautsprecherübertragung nicht vornehmen dürfen; sein Recht, eine solche Übertragung Dritten oder auch dem Urheber selbst zu verbieten, bleibt unberührt; denn der Urheber hat seinerseits kein schutzwürdiges Interesse daran, gegen den Willen des Nutzungsberechtigten eine Bildschirm- oder Lautsprecherübertragung anderen zu gestatten oder selbst vorzunehmen.

Zu § 38 - Beiträge zu Sammlungen

Nach den geltenden Gesetzen (§ 11 Abs. 1 KUG, § 42 Abs. 1 Verlagsgesetz) erlangt der Herausgeber oder Verleger einer periodisch erscheinenden Sammlung (Zeitung, Zeitschrift, Kalender, Almanach oder dergl.) hinsichtlich eines angenommenen Beitrages nur das nichtausschließliche Recht, den Beitrag in der Sammlung zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, dass er ein ausschließliches Recht erhalten soll. Diese Bestimmung hat oft zu Zweifeln Anlaß gegeben; denn die Umstände des Falles lassen häufig keine klaren Schlüsse auf den Umfang der Rechtsübertragung zu. Die Praxis hat gezeigt, daß die Herausgeber oder Verleger in der Regel ausschließliche Rechte an den Beiträgen erwerben wollen und dass dies auch gerechtfertigt erscheint. Der Entwurf sieht daher nunmehr in Absatz 1 vor, daß der Herausgeber oder Verleger einer periodisch erscheinenden Sammlung, wenn nichts anderes vereinbart ist, ein ausschließliches Nutzungsrecht erwirbt. Wie im geltenden Recht (§ 11 Abs. 2 KUG, § 42 Abs. 2 VerlG), ist zugleich vorgesehen, daß der Urheber den Beitrag nach Ablauf eines Jahres anderweit vervielfältigen und verbreiten darf, doch soll abweichend vom geltenden Recht diese Frist nicht mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in welchem der Beitrag erschienen ist, sondern unmittelbar mit dem Erscheinen des Beitrags. Durch die neue Berechnung der Sperrfrist soll vermieden werden, dass diese, je nachdem, ob der Beitrag zu Anfang oder Ende eines Jahres erscheint, zwischen einem und zwei Jahren schwanken kann. Eine solche Schwankung erscheint unzweckmäßig und nicht gerechtfertigt.

Absatz 2 bestimmt in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 3 KUG und § 3 VerlG, daß der Urheber auch einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung nach Jahresfrist anderweit verwerten darf, wenn ihm für dessen Überlassung kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

Absatz 3 folgt der Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 2 VerlG und bestimmt, daß der Verfasser über einen Beitrag, den er einer Zeitung geliefert hat, alsbald nach dem Erscheinen anderweit verfügen darf, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Durch § 38 des Entwurfs werden die §§ 3 und 42 des Verlagsgesetzes gegenstandslos. § 150 Nr. 4 sieht daher ihre Aufhebung vor.

Zu § 39 - Änderungen des Werkes

Die Bestimmung entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht (vgl. § 9 LUG, § 12 KUG).

Nach Absatz 1 ist dem Inhaber sowohl eines einfachen wie eines ausschließlichen Nutzungsrechts verboten, eigenmächtig Änderungen am Werk, dessen Titel der Urheberbezeichnung vorzunehmen. Der Nutzungsberechtigte darf danach z. B. nicht das Werk kürzen oder unter einem anderen Titel herausbringen oder bei einem anonym erscheinenden Werk den Namen des Urhebers angeben. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig; dem Urheber verbleibt jedoch stets das unveräußerliche Recht aus § 14, Entstellungen des Werkes zu verbieten, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Absatz 2 schränkt das Verbot des Absatzes 1 für Änderungen ein, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Gedacht ist hierbei besonders an Änderungen, die durch Art oder Zweck der erlaubten Nutzung des Werkes geboten sind, z. B. Druckfehlerberichtigungen, Übertragung eines Bildes in eine andere Größe und dergl. Abweichend vom geltenden Recht gilt die Einschränkung jedoch nicht für Änderungen der Urheberbezeichnung. Insoweit soll stets die Einwilligung des Urhebers zu Änderungen erforderlich sein. § 13 des Verlagsgesetzes, der insoweit mit der neuen Regelung nicht übereinstimmt, wird in § 150 Nr. 4 aufgehoben.

Zu § 40 - Verträge über künftige Werke

Verträge über künftige Werke sind nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zulässig. Sie begegnen keinen Bedenken, sofern sie sich auf ein bestimmtes vom Urheber zu schaffendes Werk beziehen, weil sich der Urheber in diesem Fall über den Umfang seiner Verpflichtungen stets klar sein wird. Verpflichtet sich jedoch der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an allen seinen künftigen Werken oder an einer bestimmten Gattung dieser Werke (z. B. an allen Romanen), so liegt darin eine ungewöhnlich starke, in ihren wirtschaftlichen Folgen kaum abzusehende Bindung, die nicht unüberlegt eingegangen werden darf und eine Überprüfung des Vertragsverhältnisses nach einer gewissen Zeit erforderlich macht.

Dementsprechend ist in Absatz 1 Salz 1, um den Urheber auf die Bedeutung des Vertrages hinzuweisen, aber auch im Interesse der Beweiserleichterung, für solche Verträge die Schriftform vorgesehen. Ferner gewährt Absatz 1 Satz 2 beiden Vertragsteilen ein gesetzliches Kündigungsrecht nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß. Die Kündigungsfrist soll höchstens sechs Monate betragen (Absatz 1 Satz 3), so daß der Vertrag spätestens zum Ende der zweiten Hälfte des sechsten Vertragsjahres aufgehoben werden kann.

Nach Absatz 2 Satz 1 kann von keiner Seite auf das Kündigungsrecht im voraus verzichtet werden. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, daß andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte unberührt bleiben. Nicht ausgeschlossen wird selbstverständlich auch die Anwendbarkeit des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchem Verträge über künftige Werke wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein können, z. B. wenn dem Urheber bei einem sog. Optionsvertrag eine einseitige Bindung auferlegt wird und er hierfür keine angemessene Gegenleistung erhält (vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1956, BGHZ 22, S. 347).

Absatz 3 regelt die Rechtsfolge der Kündigung für den Fall, daß in Erfüllung des Vertrages bereits Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Nach dieser Bestimmung wird die getroffene Verfügung des Urhebers hinsichtlich der Werke unwirksam, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages noch nicht abgeliefert sind. Die Frage einer etwaigen Rückzahlung der an den Urheber bereits gezahlten Vergütungen und Vorschüsse bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Zu § 41 - Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

Der Urheber hat ein schutzwürdiges Interesse daran, daß sein Werk in der Öffentlichkeit bekannt wird. Das Bekanntwerden des Werkes kann aber dadurch verhindert werden, daß der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts sein Recht nicht ausübt; denn neben dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts darf kein anderer, auch nicht der Urheber selbst, das Werk verwerten. Für den Fall, daß ein Verleger das Werk nicht vertragsgemäß vervielfältigt und verbreitet, gibt das Verlagsgesetz (§ 32 in Verbindung mit § 30) dem Urheber ein Rücktrittsrecht, doch hilft diese Bestimmung dem Urheber nicht, wenn der Verleger keine Verpflichtung zur Vervielfältigung und Verbreitung übernommen oder das Verlagsrecht auf einen Dritten übertragen hat. Um auch in diesen Fällen dem Urheber zu ermöglichen, sich gegen die Nichtausübung eines eingeräumten Nutzungsrechts zu wehren, gewährt der Entwurf über die Bestimmungen des Verlagsgesetzes hinaus dem Urheber allgemein ein sog. Rückrufsrecht wegen Nichtausübung. Die aus Verlegerkreisen geäußerte Ansicht, daß die Interessen des Urhebers durch die §§ 323 bis 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Grundsätze über die außerordentliche Kündigung bei langfristigen Verträgen genügend berücksichtigt seien, trifft nicht zu. Die besonders gelagerten Verhältnisse zwischen dem Urheber und dem Verwerter seiner Werke erfordern eine Sonderregelung zumal die §§ 323 bis 326 BGB dann keine Handhabe bieten, wenn der Verwerter nicht Vertragspartner des Urhebers ist.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt als Voraussetzung des Rückrufsrechts, daß durch die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. In dieser Abgrenzung liegt die erforderliche Sicherung gegen einen Mißbrauch des Rückrufsrechts. Nach Absatz 1 Satz 2 soll die Geltendmachung des Rückrufsrechts nicht zulässig sein, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist. Es ist hier besonders an den Fall gedacht, daß ein Werk wegen veränderter Umstände nicht herausgebracht werden kann, es dem Urheber aber leicht ist, das Werk den veränderten Umständen anzupassen.

In Absatz 2 wird die Frist, nach deren Ablauf das Rückrufsrecht frühestens geltend gemacht werden kann, auf zwei Jahre bemessen. Aus Urheberkreisen ist angeregt worden, die Frist auf ein Jahr zu verkürzen, weil aktuelle Manuskripte nach zwei Jahren bereits wertlos geworden sein könnten. In derartigen Fällen bleibt es jedoch dem Urheber unbenommen, die Verwertung innerhalb einer kürzeren Frist zu vereinbaren, so daß er bei Nichterfüllung vom Vertrag zurücktreten kann. Im Regelfall wird die Frist von zwei Jahren zur Wahrung berechtigter Belange des Nutzungsberechtigten erforderlich und für den Schutz des Urhebers ausreichend sein.

Es ist vorgesehen, daß die Frist bei einer Übertragung des Nutzungsrechts von neuem zu laufen beginnt. Hierdurch werden die Interessen des Urhebers nicht gefährdet, da ihm nach § 34 Abs. 1 die Zustimmung zu der Weiterübertragung vorbehalten ist. Muß er befürchten, daß die als Erwerber des Rechts in Aussicht genommene Person keine Gewähr für die zureichende Ausübung des Nutzungsrechts bietet, so kann er seine Zustimmung verweigern. Der Urheber hat es also in der Hand zu verhindern, daß sein Rückrufsrecht durch fortgesetzte Übertragung des Nutzungsrechts vereitelt wird. Bei der Gesamtveräußerung eines Unternehmens nach § 34 Abs. 3, bei der die Zustimmung nicht erforderlich ist, ist ein Mißbrauch nicht zu befürchten.

In der Regel soll der Urheber nicht sofort mit dem Ablauf der Frist des Absatzes 2 den Rückruf erklären können, vielmehr ist er nach Absatz 3 Satz 1 verpflichtet, dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts zu gewähren. Nach Absatz 3 Satz 2 ist in bestimmten Fällen die Nachfrist entbehrlich.
Die Bestimmungen in Absatz 4 sollen verhindern, daß das Rückrufsrecht vertraglich abbedungen oder seine Ausübung für eine ungebührlich lange Zeit ausgeschlossen wird.

Der Rückruf bewirkt das Erlöschen des Nutzungsrechts (Absatz 5) und verpflichtet den Urheber nach Absatz 6 zur Entschädigung. Gegen die Entschädigungspflicht ist eingewandt worden, sie entwerte das Rückrufsrecht. Ein Rückrufsrecht ohne Entschädigungspflicht würde indessen die schutzwürdigen Interessen des Nutzungsberechtigten, der im Vertrauen auf sein Nutzungsrecht bereits Aufwendungen gemacht oder für den Erwerb des Rechts ein Entgelt gezahlt hat, nicht genügend berücksichtigen. Im Übrigen ist der Urheber gegen unberechtigte Entschädigungsansprüche ausreichend geschützt, da die Entschädigung nur zu leisten ist, wenn und soweit sie der Billigkeit entspricht, also nur, wenn die Zahlung dem Urheber bei Abwägung der Interessen der Beteiligten zugemutet werden kann.

Der Anregung, die Geltendmachung des Rückrufsrechts davon abhängig zu machen, daß die Entschädigung im voraus gezahlt oder Sicherheit für sie geleistet wird, ist der Entwurf nicht gefolgt. Eine solche Regelung würde die vermögenden Urheber bevorzugen. Aber auch unabhängig von der Frage, ob der Urheber zur Zahlung imstande ist oder nicht, würde das Erfordernis der vorherigen Zahlung oder Sicherheitsleistung die Geltendmachung des Rückrufsrechts in unbilliger Weise erschweren.

Absatz 7 sieht vor, daß neben dem Rückrufsrecht wegen Nichtausübung Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, z. B. das erwähnte Rücktrittsrecht nach dem Verlagsgesetz und die Rechte aus den §§ 323 bis 326 BGB.

Zu § 42 - Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

In der Regel wird ein Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt hat, ein Interesse daran haben, daß das Werk auch verwertet, z. B. vervielfältigt und verbreitet wird. Es kann aber auch vorkommen, daß der Urheber die Verwertung seines Werkes verbieten will, nämlich wenn er selbst aus triftigen Gründen von seinem Werk abgerückt ist und dessen Veröffentlichung und Verwertung nicht mehr verantworten will. Man kann beispielsweise einem Urheber, dessen Werk durch neuere Erkenntnisse der Wissenschaft gänzlich überholt ist, nicht zumuten, dass er die weitere Verbreitung dieses Werkes zuläßt. Nach geltendem Recht (§ 35 VerlG) kann der Verfasser bis zum Beginn der Vervielfältigung von dem Verlagsvertrag zurücktreten, wenn sich Umstände ergeben, die beim Abschluß des Vertrages nicht vorauszusehen waren und ihn bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Veröffentlichung des Werkes zurückgehalten haben würden. Dieses Rücktrittsrecht reicht jedoch wegen seiner Beschränkung auf die Zeit bis zum Beginn der Vervielfältigung nicht aus. Es bezieht sich im Übrigen auch nur auf Verlagsverträge über Werke der Literatur und der Tonkunst. Der Entwurf sieht daher in Absatz 1 allgemein ein Rückrufsrecht des Urhebers für den Fall vor, daß das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann.

Das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung dient in besonderem Maße den persönlichen Interessen des Urhebers. Es soll daher grundsätzlich nur diesem selbst, nicht seinem Rechtsnachfolger zustehen. Eine Ausnahme soll nach Absatz 2 lediglich dann gelten, wenn der Rechtsnachfolger nachweist, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für den Rückruf in der Person des Urhebers vor dessen Tode erfüllt waren und der Urheber entweder den Rückruf nicht erklären konnte, etwa weil ihm die Person oder der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt war, oder er den Rückruf letztwillig verfügt hat.

Absatz 3 bestimmt zum Schutz des Urhebers, daß auf das Rückrufsrecht im voraus nicht verzichtet und seine Ausübung - auch befristet - nicht ausgeschlossen werden kann.

Absatz 4 verpflichtet den Urheber, den Inhaber des Nutzungsrechts stets angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Nutzungsberechtigte für die durch den Rückruf unterbundene weitere Ausübung des Nutzungsrechts bereits gemacht hat. Erst wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit für sie geleistet hat, soll der Rückruf wirksam werden. Diese allgemeine, über die entsprechende Regelung beim Rückrufsrecht wegen Nichtausübung hinausgehende Entschädigungspflicht erscheint geboten, da das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung ausschließlich auf Gründen beruht, die in der Person des Urhebers liegen. Damit der Inhaber des Nutzungsrechts das Wirksamwerden des Rückrufs nicht dadurch beliebig hinauszögern kann, daß er den Urheber über die Höhe der Aufwendungen im unklaren läßt, soll der Rückruf bereits einen Monat nach seiner Erklärung wirksam werden, wenn der Inhaber des Nutzungsrechts dem Urheber nicht innerhalb dieser Frist die Aufwendungen mitteilt.

Der Urheber soll das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung nicht dazu mißbrauchen können, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu lösen, nur um später einen Vertrag zu günstigeren Bedingungen abzuschließen. Absatz 5 verpflichtet deshalb den Urheber, das Werk dem früheren Nutzungsberechtigten zu angemessenen Bedingungen anzubieten, falls er es wieder verwerten will.

Absatz 6 erklärt die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 für entsprechend anwendbar. Danach erlischt das Nutzungsrecht mit Wirksamwerden des Rückrufs; Rechte und Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben neben dem Rückrufsrecht unberührt.

Zu § 43 - Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 7, daß Urheber eines Werkes dessen Schöpfer ist, entsteht auch an einem Werk, das in Erfüllung arbeitsvertraglicher oder dienstlicher Pflichten geschaffen ist, das Urheberrecht in der Person des Arbeitnehmers oder Beamten. Will der Arbeitgeber oder Dienstherr das Werk verwerten, so muß er sich hierfür die erforderlichen Nutzungsrechte vertraglich einräumen lassen. Der Entwurf unterscheidet insoweit nicht zwischen dem angestellten und dem freischaffenden Urheber.

Diese Regelung entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht. Auch für dieses wird von der herrschenden Meinung angenommen, daß bei Werken, die im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses geschaffen werden, grundsätzlich das Urheberrecht vom Arbeitnehmer oder Beamten erworben wird und kraft - gegebenenfalls stillschweigender - verträglicher Vereinbarung auf den Arbeitgeber oder Dienstherrn übergehen kann. Die geltenden Urheberrechtsgesetze sprechen lediglich in dem Sonderfall, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Herausgeber ein Werk veröffentlicht, dessen Verfasser nicht angegeben ist, dieser unmittelbar das Urheberrecht am Werk zu (§ 3 LUG, § 5 KUG).

Es ist gefordert worden, diese Sonderbestimmung beizubehalten und allgemein auf Werke auszudehnen, die von Beamten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen werden. Auch für Werke der angewandten Kunst und für Lichtbildwerke, die von Arbeitnehmern für ein Unternehmen geschaffen werden, wird ein unmittelbarer Erwerb des Urheberrechts oder zumindest der Verwertungsrechte durch den Arbeitgeber angestrebt. Derartige Regelungen wären jedoch mit § 7 des Entwurfs unvereinbar. Sie erscheinen auch nicht erforderlich, da sich bisher - soweit ersichtlich - aus der Notwendigkeit des Rechtserwerbs durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn in den genannten Fällen keine Schwierigkeiten ergeben haben. In der Regel wird bereits aus dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine stillschweigende Übertragung der Rechte an den in seiner Erfüllung geschaffenen Werken abgeleitet werden können. Auch hinsichtlich der Ausübung der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse können die erforderlichen Einschränkungen aus der Eigenart des Arbeits- oder Dienstverhältnisses abgeleitet worden. So muß beispielsweise ein Beamter auf Grund seiner dienstrechtlichen Verpflichtungen dulden, daß sein Werk durch weisungsberechtigte Vorgesetzte geändert oder daß es ohne Angabe seines Namens veröffentlicht wird.

Es ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Entwurf abweichend vom geltenden Recht gewisse vertragsrechtliche Schutzvorschriften zugunsten des Urhebers vorsieht, die zum Teil unabdingbar sind, wie das Verbot der Einräumung noch nicht bekannter Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 4), der Beteiligungsanspruch des Urhebers bei unerwartet hohen Gewinnen (§ 36) und die Rückrufsrechte wegen Nichtausübung und wegen gewandelter Überzeugung (§§ 41 und 42). Diese Bestimmungen sind in erster Linie zum Schutze des freischaffenden Urhebers gedacht, der kein festes Gehalt bezieht, sondern auf die Erträgnisse aus der Verwertung seiner Werke angewiesen ist. Der wirtschaftlich gesicherte Arbeitnehmer oder Beamte, der kein Risiko für sein Schaffen trägt, bedarf der Schutzbestimmungen in der Regel nicht, wobei jedoch die Sachlage je nach Art des Arbeits- oder Dienstverhältnisses verschieden sein kann. Der Entwurf sieht daher in § 43 eine Bestimmung vor, nach der die Vorschriften des Unterabschnitts "Nutzungsrechte" auf Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Anwendung finden sollen, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

Durch diese Regelung wird ermöglicht, daß namentlich im Falle öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse wie im geltenden Recht ein unbeschränkter Erwerb der Nutzungsrechte durch den Dienstherrn als stillschweigend vereinbart aus dem Dienstverhältnis abgeleitet werden kann. Für einen Beamten wird wegen seiner besonderen Stellung, insbesondere mit Rücksicht auf die Alimentationspflicht des Dienstherrn, regelmäßig die Unanwendbarkeit der erwähnten zwingenden Schutzvorschriften anzunehmen sein, d. h. er kann die auf den Dienstherrn übergegangenen Nutzungsrechte an den in Erfüllung seiner Dienstpflichten geschaffenen Werke nicht zurückrufen und keine Beteiligung an etwaigen unerwartet hohen Nutzungserträgnissen nach § 36 verlangen. Ähnliches wird für viele Arbeitsverhältnisse gelten, doch kommt es hier stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an.

Zu § 44 - Veräußerung des Originals des Werkes

Als Recht am Werk, also an einem immateriellen Gut, ist das Urheberrecht zu unterscheiden von dem Eigentum an den das Werk verkörpernden Festlegungsstücken wie dem Manuskript, dem Buchexemplar oder dem Gemälde. Veräußert der Urheber ein solches Werkexemplar, so will er damit in der Regel nicht über sein Urheberrecht verfügen. Absatz 1 sieht daher in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 4 KUG vor, daß die Übertragung des Eigentums an dem Original des Werkes im Zweifel die Einräumung eines Nutzungsrechts nicht enthält.

In Ausnahme von diesem Grundsatz soll jedoch nach Absatz 2 der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste im Zweifel berechtigt sein, es öffentlich auszustellen, auch wenn das Werk noch nicht veröffentlicht ist. Diese Bestimmung entspricht der Interessenlage. Veräußert ein Maler oder Bildhauer das Original seines Werkes an einen Dritten und entläßt er es damit endgültig aus seiner persönlichen Sphäre, so ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß er mit der Ausstellung auch des noch nicht veröffentlichten Werkes einverstanden ist, wenn er nichts anderes vereinbart. Die Regelung gilt nicht nur für den Ersterwerber des Originals, d. h. den Vertragspartner des Urhebers, sondern auch für jeden späteren Eigentümer. Eine etwaige Vereinbarung über den Ausschluß des Ausstellungsrechts hat somit dingliche Wirkung; sie soll deshalb im Interesse der Rechtssicherheit und der Beweiserleichterung nur ausdrücklich getroffen werden können.

S. 5. Abschnitt in der konsolidierten Fassung.