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III. Zusammenhang des Entwurfs mit anderen Entwürfen

Zugleich mit dem Entwurf des Urheberrechtsgesetzes werden folgende eingangs bereits erwähnte Gesetzentwürfe vorgelegt:

a) Entwurf eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts (Verwertungsgesellschaftengesetz),

b) Entwurf eines Gesetzes über die in Brüssel am 26. Juni 1948 beschlossene Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst,

c) Entwurf eines Gesetzes über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen.

Ferner wird der Entwurf eines Gesetzes über das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vorgelegt werden, sobald der deutsche Text dieses Abkommens fertiggestellt ist.

Die vier genannten Gesetzentwürfe stehen in engem Zusammenhang mit dem Entwurf des Urheberrechtsgesetzes. Das Verwertungsgesellschaftengesetz regelt die Wahrnehmung der im Urheberrechtsgesetz den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten gewährten Rechte und Ansprüche durch sog. Verwertungsgesellschaften, deren Tätigkeit einer Erlaubnispflicht und einer Staatsaufsicht unterworfen werden soll. Mit den drei weiteren Gesetzen soll den bezeichneten internationalen Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zugestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist die im Entwurf des Urheberrechtsgesetzes vorgesehene Neugestaltung des deutschen Rechts, die dieses mit den in den Abkommen enthaltenen Regelungen in Einklang bringt.

Schlußbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Urheberrechtsgesetzes nicht mit Kosten belastet.